Koalition über Verschärfung der Asylgesetze einig

Symbolbild: Flüchtlinge
Symbolbild: Flüchtlinge APA/dpa/Karl-Josef Hildenbrand
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SPÖ und ÖVP haben sich über "Asyl auf Zeit" nur für drei Jahre und auch Einschränkungen des Familiennachzuges von Asylwerbern verständigt.

Innerhalb der Koalitionsparteien wurde am Allerseelen-Tag Einvernehmen über die seit längerem geplanten Verschärfungen der Asylgesetze erzielt. Das betrifft zwei Materien: Künftig wird es „Asyl auf Zeit“ nur mehr für drei Jahre - statt bisher fünf Jahre - geben. Die Hürden für den Familiennachzug werden außerdem deutlich höher. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde am Montagnachmittag in Begutachtung geschickt. Demnach sollen die neuen Regeln schon mit 15. November (rückwirkend) gelten. Beschlossen werden dürfte das Gesetz nicht vor Dezember. 

Viel hat sich an den Plänen, die das Innenministerium bereits Anfang Oktober präsentiert hat, nicht mehr geändert. Einzig für unbegleitete Minderjährige gibt es eine Erleichterung, was den Familiennachzug betrifft. Sie müssen gewisse finanzielle Voraussetzungen nicht erfüllen, die bei den anderen Flüchtlingsgruppen gelten. Kurzfristig gesehen sind die Änderungen bei der Familienzusammenführung jene, die wohl die meiste Auswirkung haben. Denn Personen, denen nicht Asyl, aber subsidiärer Schutz zuerkannt wird, müssen künftig drei Jahre warten, bis sie ihre Familien nach Österreich nachholen dürfen. Derzeit beträgt die Frist nur zwölf Monate.

Davon sind besonders stark Afghanen betroffenen, denen in vielen Fällen „subsidiärer Schutz", eine Art „Asyl light", zuerkannt wird. Dieser gilt für Personen, die nicht Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention sind, denen befristet aber trotzdem Schutz zu gewähren ist - und zwar dann, wenn dem Fremden im Heimatstaat eine reale Gefahr wie Todesstrafe oder Folter oder willkürliche Gewalt im Rahmen eines kriegerischen Konflikts droht. Bei den afghanischen Flüchtlingen ist dies in rund 45 Prozent der positiv beschiedenen Asyl-Fälle so.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Neben der Wartezeit müssen künftig - eben mit Ausnahme der unbegleiteten Minderjährigen - auch gewisse wirtschaftliche Rahmenbedingungen vorhanden sein, um die Familie nachholen zu können. So ist vorgesehen, dass der Flüchtling beispielsweise eine Unterkunft nachweisen muss, "die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird". Zudem muss er über ein Einkommen verfügen, das "zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte", sprich er darf z.B. nicht nur die Mindestsicherung beziehen. Derzeit wären dafür monatliche Netto-Einkünfte in der Höhe von 872,31 Euro für Alleinstehende, 1.307,89 Euro für Ehepaare und zusätzlich 134,59 Euro für jedes Kind vorzuweisen.

Diese Restriktionen gibt es auch bei anerkannten Flüchtlingen, werden dort aber wohl nur in verschwindend kleiner Zahl Wirkung entfalten. Denn sie gelten nur, wenn der Antrag auf Nachzug nicht innerhalb der ersten drei Monate nach der Asyl-Zuerkennung gestellt wird und wenn die Europäische Menschenrechtskonvention nicht dagegen steht.

"Asyl auf Zeit" für drei Jahre

Neben dem Familiennachzug sticht aus der Vorlage des Innenministeriums "Asyl auf Zeit" hervor. Vorgesehen ist, dass künftig Asyl fürs erste nur noch für maximal drei Jahre gewährt wird. Sollte sich in diesem Zeitraum die Lage im Herkunftsland so weit stabilisieren, dass eine Rückkehr möglich ist - etwa ein Ende des Bürgerkriegs in Syrien - müssten die Flüchtlinge Österreich verlassen. Als Basis für die Entscheidung sollen mindestens einmal jährlich vorgelegte Expertisen der Staatendokumentation des Innenministeriums dienen. Erst wenn drei Jahre nach der Erstzuerkennung die Asylgründe noch immer bestehen, wird der Status unbefristet zuerkannt.

Innenministerin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) erläuterte die neuen Bestimmungen in einer schriftlichen Stellungnahme derart, dass das neue Gesetz eine Rückbesinnung auf den Kern des Asylrechts bedeute. Dieses dürfe nicht zum Zuwanderungs-Instrument verkommen: "Es geht um zeitlich befristeten Schutz - nicht mehr und nicht weniger."

(ett)

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