Amtsgeheimnis: Begutachtung fix, Opposition zögert

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Durch einheitliche Regelungen will man neun verschiedene Ländergesetze vermeiden. Bis 17. Dezember können Anmerkungen gemacht werden.

Die Abschaffung des Amtsgeheimnisses rückt näher. Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat heute auf Initiative der Koalitionsparteien einhellig beschlossen, einen von SPÖ und ÖVP vorgelegten Entwurf für ein Ausführungsgesetz, das so genannte "Informationsfreiheitsgesetz", in Begutachtung zu schicken, berichtet die Parlamentskorrespondenz. Bis 17. Dezember können Anmerkungen gemacht werden.

Wie Ausschussobmann Peter Wittmann berichtete, ist der Entwurf mit den Ländern abgestimmt. Durch bundeseinheitliche Regelungen wolle man neun verschiedene Ländergesetze vermeiden. Parallel zum Begutachtungsverfahren soll Wittmann zufolge mit den Oppositionsparteien weiterverhandelt werden.

Entwurf entspricht nicht Letztstand der Verhandlungen

Dass noch einige Überzeugungsarbeit zum Erreichen der Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig ist, zeigten die Stellungnahmen des Grün-Abgeordneten Albert Steinhauser sowie des freiheitlichen Mandatars Philipp Schrangl. Beide machten geltend, dass der nun in Begutachtung geschickte Gesetzentwurf nicht dem letzten Stand der Verhandlungen auf Parlamentsebene entspreche. Für Steinhauser ist es unter anderem problematisch, dass jedes einzelne Bundesland eine bundesweite Regelung blockieren könnte. Schrangl hob vor allem die Notwendigkeit hervor, den Ausnahmekatalog im Verfassungsrecht abschließend zu regeln.

Mit dem nun vorliegenden Entwurf werden gegenüber der ursprünglichen Vorlage des Kanzleramtsministeriums etwa die Ausnahmetatbestände, also jene Fälle, wo Geheimhaltung weiter geboten ist, präzisiert. Demnach sind Auskünfte etwa dann unzulässig, wenn die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre, es außenpolitische Gründe erfordern oder es im Interesse der nationalen Sicherheit liegt. Ebenso bleibt der Öffentlichkeit der Zugang zu Dokumenten, die der Vorbereitung von Entscheidungen dienen, grundsätzlich verwehrt. Auch Datenschutzbestimmungen und Geschäftsgeheimnisse sowie Urheberrechtsfragen sind zu berücksichtigen.

Verlängerung in Ausnahmefällen

Die vom Gesetz erfassten Stellen - neben den Ministerien und den Landesverwaltungen u.a. auch das Parlament, die Gerichte und weitere Organe des Bundes und der Länder - müssen Informationsansuchen laut Entwurf grundsätzlich innerhalb von acht Wochen nachkommen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere acht Wochen verlängert werden. Allerdings brauchen "offensichtlich schikanöse" Anfragen nicht beantwortet zu werden. Gleiches gilt für Anfragen, deren Beantwortung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Werden durch die Informationserteilung Rechte dritter Personen berührt, sind diese "nach Tunlichkeit" anzuhören.

Verweigert die Stelle eine Auskunft, etwa mit Berufung auf einen Ausnahmetatbestand, könnte sich der Betroffene an das Verwaltungsgericht wenden. Für den dazu notwendigen Bescheid wird allerdings eine Gebühr von 30 Euro fällig. Der Bescheid ist binnen acht Wochen auszustellen, Ausnahmen gibt es für Akte der Gesetzgebung, für die kein Bescheid vorgesehen ist.

Teile des Informationsfreiheitsgesetzes werden, geht es nach dem in Begutachtung geschickten Entwurf, auch für staatsnahe Unternehmen gelten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen. Anders als die öffentlichen Stellen werden diese aber nicht dazu verpflichtet sein, von sich aus Informationen von allgemeinem Interesse im Internet bereitzustellen. Auch müssen sie keine Auskünfte erteilen, wenn ihre Wettbewerbsfähigkeit oder ihre geschäftlichen Interessen beeinträchtigt wären. Gänzlich ausgenommen sind börsennotierte Gesellschaften bzw. Unternehmen, die unter dem beherrschenden Einfluss börsennotierter Gesellschaften stehen.

(APA)

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