Prozess gegen Ex-BZÖ-Funktionär Eccher wird wiederholt

Geldwäsche-Prozess gegen Ex-BZÖ-Funktionär Eccher wird wiederholt
Geldwäsche-Prozess gegen Ex-BZÖ-Funktionär Eccher wird wiederholt APA/HERBERT PFARRHOFER
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Eccher wurde 2013 in erster Instanz vom Vorwurf der Geldwäsche in der Causa Telekom freigesprochen.

Der Geldwäsche-Prozess gegen den ehemaligen BZÖ-Geschäftsführer Arno Eccher muss wiederholt werden. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) am Mittwoch zum Auftakt des Gerichtstags, der sich drei erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen in der Telekom-Causa widmet, angeordnet.

Eccher war im November 2013 vom Wiener Straflandesgericht vom Vorwurf freigesprochen worden, als damaliger Geschäftsführer der BZÖ-eigenen Werbeagentur "Orange" wissentlich aus verbrecherischen Handlungen herrührende Gelder an sich gebracht und zwecks Finanzierung des Nationalratswahlkampfs 2006 für das BZÖ verwendet zu haben. Es ging dabei um auf Scheinrechnungen beruhende Zahlungen von 960.000 Euro der Telekom Austria (TA), die über zwei Werbeagenturen dem BZÖ zugeflossen sein sollen. Eccher hatte sich vor Gericht damit verantwortet, er sei davon ausgegangen, dass es sich um "legales Sponsoring" handle, als er 320.400 Euro abzog und für Parteizwecke gebrauchte.

OGH: "Freispruch war verfehlt"

"Der Freispruch war verfehlt und aufzuheben", konstatierte nun der Vorsitzende des OGH-Berufungssenats, Kurt Kirchbacher. Das Erstgericht habe bei der Beweiswürdigung "nicht alle relevanten Aspekte des vorliegenden Beweismaterials berücksichtigt." Das muss nun in einem neuen Verfahren nachgeholt werden.

In diesem wird auch eine angebliche Falschaussage Ecchers vor dem parlamentarischen Korruptions-Untersuchungsausschuss im Jahr 2012 neuerlich zu prüfen sein. Denn der OGH hob von Amts wegen auch die Verurteilung Ecchers zu einer fünfmonatigen Bewährungsstrafe auf, weil das Erstgericht es in diesem Punkt verabsäumt hatte, auf einen möglichen Aussagenotstand des früheren FPÖ- und BZÖ-Funktionärs einzugehen. Ein solcher liegt vor, wenn jemand unter Wahrheitspflicht mit der Absicht wissentlich die Unwahrheit sagt, strafrechtliche Verfolgung von sich abzuwenden.

(APA)

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