Ausnahmezustand in Österreich?

Ausnahmezustand in Österreich?
Ausnahmezustand in Österreich?(c) APA/HERBERT PFARRHOFER (HERBERT PFARRHOFER)
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Die ÖVP will prüfen, ob für den Fall eines staatlichen Notstandes die Gesetze verschärft werden sollen. Wie in Frankreich könnten Bürgerrechte vorübergehend außer Kraft gesetzt werden.

Wien. Frankreich hat auf den Terror mit Ausgangssperren, der Schließung von Moscheen und der Durchsuchung von ganzen Häuserblocks reagiert. In Österreich wäre das alles nicht möglich: Für die Verhängung eines Ausnahmezustands fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Innenministerin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) will nun einen Diskussionsprozess in Gang setzen, um zu klären, ob es auch in Österreich die Möglichkeit eines nationalen Notstands geben soll. Die Strafrechtlerin Susanne Reindl-Krauskopf von der Universität Wien wurde beauftragt, eine entsprechende Diskussion zu moderieren.

Die Menschenrechtskonvention sieht die Möglichkeit eines Ausnahmezustands ausdrücklich vor: Im Falle eines Notstands können auch Bürgerrechte vorübergehend außer Kraft gesetzt werden und beispielsweise die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden. Auch Hausarrest für Jihadisten, wie ihn Mikl-Leitner vergangene Woche angeregt hat, wäre dann möglich. Voraussetzung ist aber auch dafür ein rechtlicher Rahmen. Den haben etliche Länder geschaffen. Frankreich beispielsweise während des Algerienkriegs 1955. Gebrauch gemacht hat man bisher davon aber erst zweimal, nämlich 1955 und während der Vorstadtunruhen im Jahr 2005 – damals allerdings beschränkt auf die betroffenen Departements. Auch Deutschland hat im Jahr 1968 – begleitet von heftigen Protesten der „außerparlamentarischen Opposition“ – Notstandsgesetze eingeführt, die die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen sichern sollen.

Präsident mit weitgehenden Rechten

In Österreich gibt es das nicht, sieht man von der Möglichkeit des Bundespräsidenten ab, mit Hilfe von Notverordnungen auf Krisensituationen zu reagieren. Auch das Bundesheer kann in Österreich zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Inland herangezogen werden. Es würde dabei im Rahmen eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes für das Innenministerium agieren – und hätte somit auch nicht mehr Rechte als die Polizei.

Braucht es aber überhaupt mehr rechtliche Möglichkeiten? Die Meinungen dazu sind auch in Expertenkreisen geteilt. „Nein“, sagt der Verfassungsrechtler Heinz Mayer. Das Sicherheitspolizeigesetz und das Strafgesetzbuch biete der Polizei genug Möglichkeiten, um auf Krisensituationen zu reagieren. Ein Terroranschlag sei jedenfalls kein stichhaltiger Grund, einen Ausnahmezustand auszurufen. Dies sei nur denkbar bei blutigen Auseinandersetzungen wie Bürgerkriegen oder Revolutionen im Inland.

Sein Kollege Bernd-Christian Funk ist da etwas anderer Meinung. Angesichts der aktuellen Erfahrungen sei es zumindest notwendig, darüber zu sprechen, ob man eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Einschränkung von Grundrechten in Notsituationen schaffen soll. Ob man es auch tatsächlich benötigt, will Funk nicht bewerten: „Ich bin kein Sicherheitsexperte.“

Falls man aber derartige Regeln schafft, sei es notwendig, diese möglichst klar zu formulieren. „Eine generelle Ermächtigung für Notmaßnahmen geht nicht.“ Es müsse im Gesetz klare Bestimmungen geben, in welchen Fällen ein Notstand eingetreten ist, und wer dann was genau machen darf – und für welchen Zeitraum. Und auch Rechtsschutz und Kontrolle müssten gewährleistet sein. Die Kontrolle beispielsweise durch Rechtsschutzbeauftragte, der Rechtsschutz durch Beschwerdemöglichkeiten – auch wenn diese wohl erst im Nachhinein greifen können.

Die SPÖ hat bisher auf den Vorstoß des Koalitionspartners nicht reagiert. „Ich habe mir zu den Vorschlägen der Innenministerin etwas Pragmatisches angewöhnt“, sagte Bundeskanzler Werner Faymann nach dem Ministerrat. „Ich warte, bis etwas Konkretes auf dem Tisch liegt. Das schaue ich mir an und äußere mich erst dann.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.12.2015)

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