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Korruption: Die Neuregelung im Detail

07.07.2009 | 14:33 |   (DiePresse.com)

Erstmals wird die Bestechung von Abgeordneten unter Strafe gestellt.

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Die geplanten neuen Antikorruptionsregeln bringen neue Strafbestimmungen für Bestechung und Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst. Grundsätzlich gelten die Regeln für Beamte, Minister, Landeshauptleute und Bürgermeister. Außerdem wird die Bestechung von Abgeordneten erstmals unter Strafe gestellt (wenn auch nicht so weitreichend, wie für sonstige "Amtsträger"). Weitgehend ausgenommen sein sollen die Mitarbeiter öffentlicher Unternehmen: Ist die Firma am Markt tätig - wie ÖBB oder Flughafen Wien - dann gelten die deutlich sanfteren Antikorruptionsregeln für die Privatwirtschaft.

 

GELTUNGSBEREICH:

Die neuen Antikorruptionsbestimmungen gelten für öffentliche "Amtsträger" und "Schiedsrichter" (also z.B. bei handelsrechtlichen Streitigkeiten) und - das ist neu - teilweise auch für Abgeordnete (siehe unten). Amtsträger sind etwa Beamte und Regierungsmitglieder. Außerdem fallen darunter Mitarbeiter jener (vom Rechnungshof geprüften) Staatsunternehmen, die "weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung" erbringen. Ausgenommen sind daher im Umkehrschluss Mitarbeiter von Staatsunternehmen, die überwiegend am Markt agieren.

Damit gelten die Antikorruptionsbestimmungen nicht für umsatzstarke Unternehmen wie ÖBB und Asfinag, aber auch nicht für den Flughafen Wien, der gerade wegen eines Bauskandals in die Schlagzeilen geraten ist. Auch die Mitarbiter von Krankenhäusern sind nur dann von den neuen Antikorruptionsregeln erfasst, wenn die Spitäler direkt von einer Gemeinde oder einem Land geführt werden, nicht aber wenn sie in ein Landeseigenes Unternehmen ausgegliedert wurden. In diesem Fall gelten die Regeln für die Privatwirtschaft.

 

BESTECHUNG:

Für das Strafmaß entscheidend ist künftig die Frage, ob ein "Amtsträger" oder ein Abgeordneter Geld für eine "pflichtwidrige" oder für eine "pflichtgemäße" Amtshandlung annimmt. Lässt sich ein Beamter, Minister oder Abgeordneter für eine "pflichtwidriges" Amtsgeschäft bestechen lässt (also wenn beispielsweise ein Bürgermeister einen Fabriksausbau ohne vorherige Bauverhandlung genehmigt, wenn ein Großprojekt ohne Ausschreibung vergeben wird oder wenn ein Arzt Geld für einen früheren Operationstermin nimmt), dann riskiert er bis zu drei Jahre Haft. Wenn mehr als 3.000 Euro Schmiergeld geflossen sind, dann drohen sechs Monate bis fünf Jahre, bei mehr als 50.000 Euro ein bis zehn Jahre Haft. Die selben Haftdrohungen gelten für Personen, die Amtsträger bestechen.

 

VORTEILSANNAHME:

Lässt sich ein Amtsträger (nicht aber ein Abgeordneter) für eine "pflichtgemäße" Amtshandlung bestechen, dann gilt das künftig als "Vorteilsannahme". Hier kommt künftig noch das Dienstrecht ins Spiel: Strafbar ist die Vorteilsannahme nämlich nur dann, wenn sie den dienstrechtlichen Vorschriften des Amtsträgers widerspricht (Verwaltungsbeamten sind "Aufmerksamkeiten von geringem Wert" erlaubt, Richtern dagegen sämtliche Zuwendungen verboten). Ihnen würden damit bis zu zwei Jahre Haft drohen, bzw. bis zu drei Jahre bei über 3.000 Euro und zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bei über 50.000 Euro. Die selben Strafdrohungen gelten für Personen, die Amtsträger derartige "Vorteile" gewähren. Die ursprünglich geplante Geringfügigkeitsgrenze von 100 Euro wird gestrichen.

 

ANFÜTTERN:

Als "Anfüttern" gilt die wiederholte Gewährung kleinerer Geschenke, um Beamte oder Politiker bei Laune zu halten. Dieser Tatbestand wird im neuen Gesetz nun deutlich entschärft: Derzeit macht sich strafbar, wer "in Hinblick auf seine Amtsführung" gewährte Vorteile annimmt - und zwar auch dann, wenn es sich dabei nicht um direkte Bestechung handelt, es für die Geschenke also (vorerst) keine Gegenleistung gibt. Künftig machen sich Beamte nur noch dann strafbar, wenn sie sich "mit dem Vorsatz, die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen" anfüttern lassen (die Haftdrohungen orientieren sich an der "Vorteilsannahme"). Anfüttern für eine "pflichtgemäße" Amtshandlung ist also straffrei - angeklagt wurde das aber auch nach der bisherigen Regelung nie.

 

ABGEORDNETE:

Neu geregelt wird Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten. Derzeit ist nur der Stimmenkauf strafbar. Künftig machen sich Abgeordnete immer dann strafbar, wenn sie Geld für eine "pflichtwidrige" Handlung annehmen. Erschwert wird diese Regelung dadurch, dass Abgeordnete - anders als Beamte - keine Amtshandlungen vornehmen. Stattdessen sollen nun die Pflichten der Abgeordneten im Gesetz verankert werden - also etwa die Teilnahme an Sitzungen, die Einhaltung der Verschwiegenheit bei bestimmten Ausschüssen, das Leiten von Ausschusssitzungen und die Teilnahme an Abstimmungen. Wer diese Pflichten verletzt und dafür Geld annimmt, dem drohen künftig bis zu zehn Jahre Haft ("Bestechung"). Die "Vorteilsannahme" für pflichtkonforme Amtshandlungen soll dagegen straffrei bleiben, um das freie Mandat nicht zu gefährden, heißt es in Koalitions-Kreisen.

TÄTIGE REUE:

Neu ins Gesetz aufgenommen wird die Möglichkeit für korrupte Amtsträger, ein strafbefreiendes Geständnis abzulegen. Allerdings ist diese "tätige Reue" nur möglich, so lange das Delikt noch nicht aufgeflogen ist. Wenn die Behörden bereits ermitteln, dann hat können die Gerichte das Geständnis zwar als strafmindernd bewerten. Völlige Straffreiheit ist aber nicht mehr möglich.

 

PRIVATWIRTSCHAFT:

Für Mitarbeiter privatwirtschaftlicher oder am Markt tätiger Staatsunternehmen gelten deutlich weniger strenge Strafbestimmungen. Demnach ist Bestechung nur dann strafbar, wenn im Gegenzug ein "pflichtwidriges" Rechtsgeschäft vorgenommen wird. Die Strafrahmen werden aber neu geregelt: Bis zu einer Schmiergeldhöhe von 3.000 Euro kann das geschädigte Unternehmen selbst über eine Strafverfolgung entscheiden (Strafrahmen: bis zu zwei Jahre Haft). Darüber handelt es sich um ein "Offizialdelikt" (der Staatsanwalt muss also von sich aus tätig werden) und es drohen bis zu drei Jahre Haft.

 

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