VfGH lehnt Beschwerde gegen digitale Gesundheitsakte ab

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Ein Innsbrucker Arzt hatte die Beschwerde eingebracht. Eine inhaltliche Entscheidung über ELGA hat das Höchstgericht damit nicht getroffen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung einer Beschwerde gegen die Elektronische Gesundsheitsakte (ELGA) abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung (VwGH) abgetreten. Eine inhaltliche Entscheidung über ELGA hat das Höchstgericht damit nicht getroffen.

Eingebracht hatte die Beschwerde ein Innsbrucker Arzt. Seine Abmeldung von ELGA wurde nicht angenommen, weil das Gesetz dafür einen amtlichen Lichtbildausweis vorschreibt, der Arzt aber angab, keinen Pass zu besitzen und nur die Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises beilegte. Damit sei die Abmeldung "unnötig erschwert", argumentierte der Arzt und äußerte in Sachen Datenschutz oder Recht auf Privatsphäre auch Bedenken gegen das ELGA-System an sich.

"Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg"

Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, weil zur Beurteilung der Frage, ob dem Widerspruchsformular eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen war, spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen waren. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen wären zum erheblichen Teil die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Und sofern die Beschwerde doch verfassungsrechtliche Frage berührt habe die behauptete Rechtsverletzung vor dem Hintergrund der ständigen Rechtssprechung des VfGH "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg", heißt es in dem Beschluss des VfGH vom 27. November 2015.

Der Sprecher der Patientenanwälte, Gerald Bachinger, sieht damit die rechtlichen Hürden für ELGA "vom Tisch", wie er im "Standard" und im Ö1-"Morgenjournal" am Donnerstag erklärte. Er drängt nun auf eine raschere Umsetzung des Projektes.

(APA)

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