VfGH: Sterbehilfe-Verein "Letzte Hilfe" zu Recht verboten

Symbolbild
Symbolbild (c) BilderBox
  • Drucken

Laut dem Verfassungsgerichtshof überschreitet das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord nicht den Spielraum des Gesetzgebers. Der Verein will sich nun an den EGMR wenden.

Die Gründung des Sterbehilfe-Vereines "Letzte Hilfe - Verein für ein selbstbestimmtes Sterben" wurde zu Recht untersagt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden. Beihilfe zum Selbstmord unter Strafsanktion zu stellen, liege im Spielraum des Gesetzgebers, sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Dienstag in einer Pressekonferenz. Die Vereinsvertreter wollen sich nun an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden.

Betrieben hatte die Gründung des ersten österreichischen Sterbehilfe-Vereines die "Initiative Religion ist Privatsache" rund um den im Vorjahr verstorbenen Physiker Heinz Oberhummer. 2014 hatte die Polizeidirektion Wien den Antrag auf Vereinsgründung abgelehnt und in der Folge das Verwaltungsgericht Wien das Verbot bestätigt. Auch der Gang zum Höchstgericht half nichts: Die Untersagung des Vereines unter Berufung auf das Verbot der Sterbehilfe ist nicht verfassungswidrig, konstatierten die Verfassungsrichter.

Denn der Vereinszweck war zumindest teilweise gesetzwidrig - ging es doch darum, den Mitgliedern, die an einer unheilbaren schweren Krankheit leiden, Hilfe zum Selbstmord zu leisten. Paragraf 78 Strafgesetzbuch verbietet aber die Mitwirkung am Selbstmord.

Ob dies verfassungskonform ist, war sehr schwierig zu beurteilen, erläuterte Holzinger. Denn es standen einander zwei grundrechtliche Positionen gegenüber: Auf der einen Seite stehe das Recht auf Leben, das auch in der Menschenrechtskonvention verankert sei und den Staat verpflichte, nicht nur selbst alles zu unterlassen, was in das Recht auf Leben eingreift, "sondern den Staat auch verpflichtet, das Recht auf Leben dadurch zu gewährleisten, dass er im Besonderen strafrechtliche Regelungen erlässt, die verhindern sollen, dass Private jemanden anderen in seinem Recht auf Leben beeinträchtigen". Auf der anderen Seite stehe das Recht auf Privatsphäre, also auf die private Disposition über die eigene Person. Letztlich hat der VfGH "dem Gesetzgeber attestiert, dass er seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat".

"Letzte Hilfe"-Proponenten sind "zutiefst enttäuscht"

Die "Letzte Hilfe"-Proponenten waren davon "zutiefst enttäuscht", wie es in einer Aussendung hieß. Damit habe der VfGH "das Diskussionsverbot besiegelt". Der Beschwerdeführer und Sprecher der "Initiative Religion ist Privatsache", Eytan Reif, sieht im VfGH-Erkenntnis allerdings keinen "Schlussstrich unter das Bestreben, den assistierten Suizid in Österreich zuzulassen". Er will sich nun an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, weil die Vereins- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt seien.

(APA)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.