Papamonat mit Schwächen

Betreuung. Lebt ein Vater nicht in einem Haushalt mit dem Kind, kann er die Familienzeit nicht in Anspruch nehmen.

Wien. Die SPÖ fordert ihn schon lang. Nun wird er auch umgesetzt – allerdings mit Einschränkungen: Ab März 2017 können Väter (von Neugeborenen) den Papamonat in Anspruch nehmen, auch in der Privatwirtschaft. Gleichgeschlechtlichen Partnern steht diese Möglichkeit ebenfalls offen. Diese sogenannte Familienzeit ist eine der wichtigsten Neuerungen der Kindergeldreform, die am heutigen Mittwoch im Nationalrat beschlossen wird (siehe oben).

Doch für Väter, die diese Zeit in Anspruch nehmen wollen, gibt es Hürden. Zu hohe Hürden, findet Judith Schwentner, Familiensprecherin der Grünen. Sie fordert von der Regierung gleich mehrere Änderungen ein. Zum Beispiel kritisiert sie, dass der Papamonat nur für (Adoptiv-)Väter gilt, die in einem Haushalt mit dem Kind leben. Leben die beiden Elternteile getrennt, steht diese Möglichkeit nicht nur Verfügung.

Aber auch was die finanziellen Anreize betrifft, gibt es laut Schwentner Verbesserungspotenzial: Entscheiden sich Väter für die Familienzeit, gibt es eine Pauschalsumme von 700 Euro. Bleibt der Betroffene allerdings weiter zu Hause und geht in Karenz, wird dieses Geld vom Kindergeldkonto abgezogen. „Das ist kein Bonus für Väter, sondern maximal ein Vorschuss“, sagt Schwentner. Und: „Es hätte die Chance gegeben, die Väterbeteiligung zu erhöhen. Das ist aber eine absolut vertane Chance.“

Auch der Partnerschaftsbonus sei zu niedrig: In Zukunft gibt es zusätzlich 1000 Euro, wenn sich beide Elternteile die Betreuungszeit (fast) gleich aufteilen. „Das ist zu wenig Anreiz, um auf das meist höhere Gehalt des Vaters zu verzichten“, meint Schwentner. Dieser Bonus müsse erhöht werden.

Arbeitgeber muss einverstanden sein

Es gibt auch weitere Einschränkungen für Väter: Einen Rechtsanspruch auf die Familienzeit haben Interessierte nicht. In diesem Punkt hat sich die SPÖ bei den Verhandlungen nicht durchgesetzt. Dasselbe gilt für einen besonderen Kündigungsschutz, den die Partei eigentlich gefordert hat. Eine Regelung wie etwa im Mutterschutzgesetz gibt es nicht. Betroffene Väter könnten aber wegen Diskriminierung nach dem ohnehin geltenden Gleichbehandlungsgesetz klagen.

Der Unterschied: Die Kündigung ist in Zukunft zunächst wirksam, die betroffene Person muss dagegen klagen und den Prozess gewinnen. Bei einem besonderen Schutz müsste der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung den Prozess gewinnen. (ib)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.06.2016)

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