Das Stichwahl-Urteil des VfGH im Wortlaut

Der Verfassungsgerichtshofs liest seinen Entscheid zur Aufhebung der Bundespräsidentwahl vor.
Der Verfassungsgerichtshofs liest seinen Entscheid zur Aufhebung der Bundespräsidentwahl vor.APA/HANS PUNZ
  • Drucken

"Unjuristisch ausgedrückt: Die Stichwahl muss in ganz Österreich zur Gänze wiederholt werden", sagte VfGh-Präsident Holzinger.

"Meine sehr geehrten Damen und Herren. Wahlen sind das Fundament unserer Demokratie. Es ist die vornehmste Pflicht des Verfassungsgerichtshofs dieses Fundament funktionstüchtig zu halten. Die Entscheidung, die ich jetzt verkünden werde, macht niemanden zum Verlierer und niemandem zum Gewinner. Sie soll alleine einem Ziel dienen, das Vertrauen in unseren Rechtstaat und in unsere Demokratie zu stärken.

Im Namen der Republik: Der Verfassungsgerichtshof hat über die von Heinz-Christian Strache eingebrachte Anfechtung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom 20. Mai 2016 gemäß Artikel 141 des Bundesverfassungsgesetzes zu Recht erkannt. Der Anfechtung wird stattgegeben. Das Verfahren des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai 2016 wird ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 2. Mai 2016 aufgehoben soweit darin die Vorlage eines zweiten Wahlganges angeordnet wird.

Unjuristisch ausgedrückt bedeutet das: Die Stichwahl muss in ganz Österreich zur Gänze wiederholt werden."

"Ich komme jetzt zu den Entscheidungsgründen.

Der erste Themenkomplex, den wir in diesem Verfahren behandeln, betrifft die Verfassungsmäßigkeit der einfach gesetzlichen Regelungen über die Briefwahl. Der VfGh hat in einem Erkenntnis aus dem Jahr 1985 Briefwahlregelungen in einer Kommunalwahlordnung eines österreichischen Bundeslandes wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des persönlichen und des öffentlichen Wahlrechts als verfassungswidrig aufgehoben. Angesichts dieses Spannungsverhältnisses der Briefwahl zu den allgemeinen Wahlgrundsätzen wurde im Jahr 2007 für die Stimmabgabe mittels Briefwahl eine besondere verfassungsgesetzliche Grundlage geschaffen.

Basierend darauf, können Wahlberechtige, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme bei der Wahlbehörde abzugeben, ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wobei die Identität des Antragstellers auszumachen ist und der Wahlberechtigte durch seine Unterschrift an Eidesstatt zu erklären hat, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.

Der VfGh hegt gegen das System der Briefwahl keine Bedenken…

Der Verfassungsgesetzgeber hat die Breifwahl in Form einer Distanzwahl, nicht als gleichwertige Form der Stimmabgabe zu jener vor der Wahlbehörde, also die konventionelle Urnenwahl, sondern als Ausnahme gesehen, die gewissen Beschränkungen unterliegt. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen vorgegebenen Rahmens steht dem einfachen Gesetzgeber frei, die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren zu treffen. Dabei kommt dem Gesetzgeber insofern ein Gestaltungsspielraum zu, als er ein System schaffen muss, dass in seiner Gesamtheit insgesamt den von der Verfassung vorgebenen Wahlgrundsätzen ausreichend Rechnung trägt, aber andereseits auch die vom Verfassungsgericht getroffene Grundsatzentscheidung der Ermöglichung von Distanzwahlen nicht durch komplexe Praktiken unmöglich macht...

Der Verfassungsgerichtshof ist dem Anfechtungswerber hinsichtlich seiner Bedenken, dass die einfach gesetzlichen Regelungen über die Briefwahl verfassungswidrig wären, nicht gefolgt."

"Ich komme zum zweiten Themenkomplex, den wir in unserer Entscheidung zu behandeln haben, der Vollziehung der Wahlrechtsvorschriften in einzelnen Bezirkswahlbehörden. Wahlrechtsbestimmungen dienen insgesamt dem Ziel, die Stimmabgabe zweifelsfrei zu dokumentieren und damit Unklarheiten zu beseitigen, so wie eine nachvollziehbare Zuordnung der einzelnen Stimmen zu den einzelnen Wahlparteien oder Kandidaten und die Überprüfbarkeit des Wahlverfahrens, insbesondere auch anlässlich einer Wahlanfechtung vor dem VfGH sicher zu stellen. Als Formalvorschriften sind solche Bestimmungen streng nach ihrem Wortlaut auszulegen.

Auch im Zusammenhang mit der Briefwahl hat der VfGH, um die Gefahr von Manipulationen und Missbräuchen zu schließen, in seiner bisherigen Rechtssprechung einen strengen Maßstab zur Einhaltung der Vorschriften angelegt, die auch die Bedingungen der Briefwahl, die Einhaltung der Wahlgrundsätze, sicher stellen soll. Bei der Durchführung von Wahlen kommt den Wahlbehörden als Kollegium eine besondere Bedeutung zu. Diese kollegiale Zusammensetzung der Wahlbehörden, zu der Beisitzer von den verschiedenen Wählergruppen entsendet werden können, wenn diese das wollen, ermöglicht nämlich eine gegenseitige Kontrolle des Wahlverfahrens und gleichzeitig die Objektivität dieser Behörden. Ich möchte an dieser Stelle erwähnen, dass aus unserer Sicht diesen Wahlbeisitzern eine eminente Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des österreichischen Wahlsystems zu kommt.

Wenn im Verfahren vor dem VfGH hinsichtlich einzelner Wahlbehörden Unzukömmlkeiten zu Tage getreten sind, dann sind diese Unzukömmlichkeiten nicht in erster Linie diesen Frauen und Männern zuzurechnen, die in einer höchst engagierten Weise versuchen, alles möglichst richtig zu machen. Es wäre also völlig falsch, die Probleme, die aufgetaucht sind, auf diese Personen zu schieben. Vielmehr sollte die Entscheidung des VfGH zur Folge haben, dass man diese Wahlbeisitzerinnen und Wahlbeisitzer, so weit es irgendwie geht, in ihrer Aufgabe unterstützt, in dem man sie gezielt informiert, ihnen Schulungen zur Verfügung stellt, vor allem auch indem man die Attraktivität dieser freiwilligen Leistung von Frauen und Männern für das Funktionieren unserer Demokratie erhöht.

Die rechtmäßige Durchführung der den Wahlbehörden als Kollegium vorbehaltenen Handlungen ist nur dann gewährleistet, wenn diese Behörden ordnungsgemäß einberufen sind. Eine ordnungsgemäße Einberufung setzt im Sinne des VfGH voraus, dass die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer über Ort, Zeit und Gegenstand der Tagesordnung der vorzunehmenden Amtshandlungen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Ein bloßer Hinweis in einer Einladung auf die Möglichkeit der Anwesenheit bei der Durchführung von Wahlhandlungen genügt diesem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Einberufung nicht.

Bestimmungen die den Wahlleiter ermächtigen, gewisse Handlungen alleine vorzunehmen, müssen respektiv ausgelegt werden. Die Vornahme von Amtshandlungen durch den Wahlleiter alleine, setzt jedenfalls voraus, dass die Wahlbehörde ordnungsgemäß einberufen wurde. Soweit die Wahlbehörde den Wahlleiter im Vorhinein ermächtigen kann, unaufschiebbare Amtshandlungen allein vorzunehmen, gilt das nicht für solche Handlungen, die unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Dazu gehören, bezogen auf die Briefwahl nach dem Bundespräsidentenwahlgesetz (…) in etwa, die miteinzubeziehenden Wahlkuverst zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit dieser Stimmzettel zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die vorgeschriebenen Feststellungen zu treffen.

Wie der VfGh wiederholt ausgesprochen hat, dürfen sich die Mitglieder der Wahlbehörde bei der Erfüülung ihrer Aufgaben von Hilfskräften unterstützen lassen. Allenfalls beorderte Hilfskräfte (…) dürfen jedoch nur unter den Augen des Kollegiums tätig werden. Tätigkeiten, die dem eigentlichen Ermittlungsverfahren vorgelagert sind, und auf die Ermittlung des Wahlergebnisses keine unmittelbaren Auswirkungen haben, dürfen, da sie nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen, Hilfskräften übertragen werden, allerdings unter der Anleitung und Aufsicht des Wahlleiters, der dafür die Verantwortung trägt. Zu diesen Tätigkeiten gehört etwa die Vorsortierung der Wahlkarten, die einzubeziehen sind in den weiteren Auszählungsvorgang und nichtige Wahlkarten, die von Vornherein wegen evidenter Nichtigkeitsgründe ausgeschieden werden.

Die verbindliche Beurteilung der eingelangten Wahlkarten sowie die Prüfung und Zuordnung den in den Wahlkarten enthaltenen Stimmzetteln ist jedoch der Wahlbehörde als Kollegium vorbehalten. Um eine solche Überprüfung der Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses, die Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers sowie der auf der Wahlkarte aufscheinenden eidestattlichen Erklärungen zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich alle Wahlkarten in den der Behörde zugänglichen Räumlichkeiten, in denen die Auszählung stattfindet, befinden und der Wahlleiter auf die Möglichkeit dieser Überprüfung hinweist, und allen Mitgliedern die Möglichkeit offen steht, sich vom Vorliegen der Nichtigkeitsgründe, die zum Ausscheiden von Wahlkarten führen, überzeugen. Die Öffnung der Wahlkarten ist jedenfalls der Bezirkswahlbehörde als Kollegium vorbehalten.

Ich komme zum Ergebnis der viertägigen Zeugenvernehmungen in der vergangenen Woche. Diese öffentliche, mündliche Zeugenbefragung hat ergeben, dass in 14 der insgesamt 20 von uns untersuchten Bezirken bei der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl gegen den Paragraphen des Gesetzes des Bundespräsidentenwahlgesetzes (…) und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl im Sinne des Artikel 60 der österreichischen Bundesverfassung verstoßen wurde. Diese 14 Bezirke sind: Innsbruck Land, Südoststeiermark, Stadt Villach, Villach Land, Hermagor, Wolfsberg, Freistadt, Bregenz, Kufstein, Graz Umgebung, Leibnitz, Reutte. Hier wurden nämlich aufgrund rechtswidriger Ermächtigungen des Wahlleiters die Wahlkarten in Abwesenheit der Beisitzer außerhalb einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde geöffnet. In der Stadt Villach fand auf die gleiche Weise auch die Auszählung der Stimmen Stadt. In den Bezirken Kitzbühl, Landegg, Liezen, Gänserndorf, Hollabrunn, Völkermarkt hat sich die Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen aufgrund der Zeugenaussagen und der Ermittlungen des VfGh in der öffentlichen und mündlichen Verhandlung als rechtmäßig erwiesen.

Wie der VfGh bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist einer Wahlanfechtung nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde. Sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein, heißt es in der Verfassung. Diese zweite Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein könnte. Der VfGh geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Verletzung einer wahlrechtlichen Regelung, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, und insbesondere bei solchen Vorschriften, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sichern soll, dass Vorliegen dieser Voraussetzung - die Rechtswidrigkeit kann von Einfluss sein - jedenfalls zu bejahen ist, ohne dass es des Nachweises einer konkreten, das Wahlergebnis tatsächlich verändernden Manipulation bedürft.

Der von mir schon mehrmals angesprochen Paragraph 14a des Bundespräsidentenwahlgesetzes regelt die Vorgangsweise der Wahlbehörde bei der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen und dient somit unmittelbar der Einhaltung der Wahlgrundsätze sowie der Vermeidung von Manipulation oder Missbräuchen. Die von uns festgestellten Verstöße gegen diese Vorschrift und damit zusammenhängende Bestimmungen, bilden daher Rechtswidrigkeiten, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten. Ein Nachweis, dass es tatsächlich zu Manipulationen gekommen ist, (…) ist nicht erforderlich. Der VfGh hält jedoch ausdrücklich fest, dass keiner, der von ihm einvernommenen Zeugen Anhaltspunkte für tatsächliche Manipulationen wahrgenommen hat. Die ständige Rechtsprechung des VfGh verbietet es auch, auf die Wahrscheinlichkeit von Manipulationen oder Missbräuchen abzustellen. Diese Rechtsprechung stellt angesichts des notwendigerweise unbekannten Wählerverhaltens auf die zumindest theoretisch mögliche Verschiebung aller, von den festgestellten Rechtswidrigkeiten betroffenen Stimmen ab.

Wenn der VfGh im Wahlverfahren (…) einen rigorosen Maßstab anlegt, so geschieht das im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Wahl, die in einer demokratischen Republik, in der alle maßgebenden Staatsfunktionen durch Wahl berufen werden, eines der Fudamente des Staates bildet. Auch in einer stabilen Demokratie (…) sichert die genaue Einhaltung der Wahlvorschriften das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Richtigkeit der Wahlen und damit in die Demokratie insgesamt.

Gemäß Paragraph 60 Absatz 2 des Bundesverfassungsgesetzes wird zum Bundespräsidenten gewählt, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Zwischen den Wahlwerbern Dr. Alexander Van der Bellen und Ingenieur Norbert Hofer beim zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl besteht ein Stimmenunterschied von 30.863 Stimmen. Von den festgestellten Rechtswidrigkeiten in den von mir genannten Stimmbezirken sind 77.926 Stimmen erfasst, die theoretisch Ingenieur Norber Hofer oder Dr. Alexander Van der Bellen allein hätten zufallen können. Da somit Rechtsvorschriften in einem Ausmaß verletzt wurden, das mehr als die Differenz betrifft, konnten die festgestellten Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis von Einfluss sein und war wie von mir eingangs verkündet entscheidend."

"Kommen wir zu dem dritten Themenbereich, der im Rahmen dieses Verfahrens zu behandeln war, nämlich der vorzeitigen Veröffentlichung von Wahlergebnissen, der Veröffentlichung von Teilwahlergebnissen vor Wahlschluss. Artikel 60 der Bundesverfassung verbürgt auch für die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich den Grundsatz Freiheit der Wahl - diesem Grundsatz entspricht die Freiheit der politischen Willensbildung und die Freiheit der politischen Betätigung - und das Postulat der Reinheit der Wahl, in deren Ergebnis der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen soll.

Wie der Verfassungsgerichtshof zur Freiheit der Wahlwerbung in ständiger Judikatur (…) immer wieder ausgesprochen hat, darf der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden. Gerade der Umstand, dass bei den Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern ebenso wie bei der Wahl des Bundespräsidenten, die Stimmbürger zwischen verschiedenen Wahlparteien oder zwischen verschiedenen Wahlwerdern zu entscheiden haben, erfordert ein besonderes Maß an Äquidistanz der staatlichen Organe gegenüber den wahlwerbenden Kandidaten. Diese Überlegungen sind auch auf den zweiten Wahlgang einer Wahl zum Bundespräsidenten zu übertragen. Das Verfahren durch den VfGh hat in diesem Punkt ergeben, dass die Bundeswahlbehörde am Wahltag etwa ab 13 Uhr, also vor Wahlschluss, Wahlergebnisse systematisch auf elektronischem Weg an ausgewählte Empfänger, insbesondere an Medien und Forschungsinstitute, weitergegeben haben.

Diese Veröffentlichung verstößt gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass diese systematische Weitergabe solcher Informationen an bestimmte Empfänger, verbunden mit der nicht kontrollierbaren Weitergabe an Dritte, auf das Wahlverhalten und damit auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss sein kann. Dies umso mehr, als die heutigen Kommunikationstechnologien eine sofortige und weitreichende, letztlich das gesamte Bundesgebiet erfassende Weiterleitung solcher Informationen ermöglicht. Angesichts des knappen Wahlausganges und der nachweislich österreichweiten Verbreitung der vorab veröffentlichten Wahlergebnisse ist davon auszugehen, dass diese Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte. Diese Feststellung erfolgt vor dem Hintergrund, dass es derzeit keine wirksamen Regelungen oder Maßnahmen gibt, die eine Veröffentlichung von Teilwahlergebnissen vor Wahlschluss verhindern."

"Kommen wir zum vierten Themenbereich, den ich jetzt zu behandeln habe. Er betrifft die Reichweite der Aufhebung. Nach Paragraph 70 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes hat der VfGh in dem der Anfechtung stattgegebenen Erkenntnis entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben. Eine Einschränkung der Wahlaufhebung auf jene Wähler, deren Wahlkarten mittels Briefwahl bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt sind, kommt von Vornherein nicht in Betracht. Ein eigener Wahlkreis oder Stimmbezirk für Briefwähler ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Beschränkung der Aufhebung auf Briefwähler ist somit nicht möglich, weil diese Briefwähler in keinem eigenen Wahlsprengel im Sinne der gesetzlichen Möglichkeiten erfasst sind. Auch liegt kein von Vornherein abgegrenzter Wählerkreis vor. Es ergibt sich erst im Zuge des Einlangens der Wahlkarten durch die Erfassung der unter den Laschen auf der Wahlkarte befindlichen Daten der Kreis jener Personen, die ihre Stimme mittels Briefwahl abgegeben haben.

Eine Beschränkung der Aufhebung der Wahl auf jene Stimmbezirke, in denen es bei der Auswertung der Briefwahlstimmen zu Rechtswidrigkeiten gekommen ist, oder einen Bereich der übergeordneten Wahlbehörden, kommt ebenso wenig in Betracht. Nach dem Bundespräsidentenwahlgesetz kann nämlich das Wahlrecht von Wählern, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, bei der Übersendung der Wahlkarte oder in einem Wahllokal ausgeübt werden. Somit konnten Wählern, denen in Gemeinden der als rechtswidrig qualifizierten Stimmbezirke eine Wahlkarte ausgestellt wurde, ihre Stimme nicht nur in der nach der ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde oder einer anderen Wahlbehörde im entsprechenden Stimmbezirk ihre Stimme abgeben, sondern auch in einem Wahllokal außerhalb ihres Wahlbezirks.

Aufgrund einer Bestimmung im Bundespräsidentenwahlgesetz ist aber die Stimme eines solchen Wahlkartenwählers im Bereich der Wahlbehörde zu zählen, in dem sie abgegeben wurde. Eine Einschränkung der Aufhebung auf die in den Verzeichnissen der von den festgestellten Rechtswidrigkeiten betroffenen Bezirke eingetragenen Wähler würde einerseits bedeuten, dass Wähler, die im angefochtenen Wahlgang bereits ihre Stimme in einem anderen Wahlbezirk mittels Wahlkarte abgegeben haben, bei der Wiederholungswahl die Möglichkeit eingeräumt werden würde, nochmals von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen, was zu einer Doppelwahl führen würde. Andererseits würde eine auf diese Weise beschränkte Aufhebung dazu führen, dass jenen Wählern, die Wählern, die in Wählerverzeichnisse eines anderen Stimmbezirks eingetragen wurden und mit einer Wahlkarte in dem von von den festgestellten Rechtswidrigkeiten betroffenen Stimmbezirk gewählt haben, bei der Wiederholungswahl kein Stimmrecht zukäme und sie daher bei der Wiederholungswahl vom Wahlrecht ausgeschlossen wären.

Auch wenn die Namen der Wahlkartenwähler in der Niederschrift über den Wahlvorgang bei jener Wahlbehörde, in der der Wahlkartenwähler eine Stimme im Rahmen der Urnenwahl zu erfassen sind, wäre doch eine Überprüfung der bei der Wiederholungswahl Wahlberechtigten nicht in dem Maß möglich, wie es durch abgeschlossene Wählerverzeichnisse möglich ist. (…) Im Übrigen fehlen für eine Wiederholungswahl gesetzlich Regelungen, insbesondere zur Frage, wie und von welcher Wahlbehörde jenen Wählern Wahlkarten ausgestellt werden könnten, die zwar in einem von der Aufhebung betroffenen Stimmbezirk gewählt haben, aber ihre Wahlkarte in einem anderen Stimmbezirk ausgestellt bekommen haben.

Last but not least, die rechtswidrige Weitergabe von Vorabinformationen durch die Bundeswahlbehörde bezieht sich naturgemäß auf das gesamte Bundesgebiet, weshalb der zweite Wahlgang der Bundespräsidentenwahl auch aus diesem Grund zur Gänze aufzuheben ist.

Was ergibt sich aus all dem? Es muss eine Wiederholungswahl geben zum zweiten Wahlgang. Mangels spezifischer gesetzlicher Bestimmungen für den Fall einer Wiederholungswahl ist der Wahltag (…) von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen."

(maka)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Kommentare

Ohne Fair Play in die Hofburg

Der Pakt ist gescheitert. Ein Gesetz wäre wichtiger.
Gunther Neumann
Innenpolitik

Experte erwartet OSZE-Beobachter bei Wahlwiederholung

Ex-OSZE-Vizedirektor Neumann, vielfacher Wahlbeobachter, sieht Österreich trotz der Aufhebung der Bundespräsidentenwahl fernab von einer Bananenrepublik, will aber eine strikte Sperrfrist für Teilergebnisse von Wahlen.
BP-WAHL: HOFBURG - VAN DER BELLEN / HOFER
Politik

Das Innenministerium prüft Klagen auf Schadenersatz

Die Kosten der Wiederholung der Hofburgwahl halten Juristen auf Trab.
Schadenersatz für neue Stichwahl?
Politik

Schadenersatz für neue Stichwahl?

Experten halten Ersatzansprüche der wahlwerbenden Gruppierungen gegen die Republik für aussichtsreich: Der Staat haftet für Fehler seiner Organe. Keine der beiden Seiten schließt Forderungen aus.
Politik

Staatsanwaltschaft will gegen zwei Kärntner FPÖ-Mandatare ermitteln

Die Landtagsabgeordneten Trettenbrein und Zellot waren Wahlbeisitzer in Bezirken, in denen es zu Unregelmäßigkeiten gekommen war.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.