77.926 Mal potenziell verzählt

VFGH-ENTSCHEIDUNG ZUR BP-WAHL-ANFECHTUNG / VERKUeNDUNG: BIERLEIN / HOLZINGER
VFGH-ENTSCHEIDUNG ZUR BP-WAHL-ANFECHTUNG / VERKUeNDUNG: BIERLEIN / HOLZINGERAPA/HANS PUNZ
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VfGH-Präsident Gerhart Holzinger begründete die Aufhebung der Stichwahl mit den festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung und der vorzeitigen Weitergabe von Teilergebnissen durch das Innenressort.

Wien. Genau 77.926 Stimmen waren bei der Stichwahl ums Bundespräsidentenamt von Rechtswidrigkeiten betroffen, die der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Verfahren über die Anfechtung durch die FPÖ festgestellt hat. Die Stimmendifferenz zwischen Alexander Van der Bellen und dem unterlegenen Norbert Hofer betrug hingegen nur 30.863. Wie VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Freitag bei der öffentlichen Verkündung der Wahlaufhebung erklärte, steht damit fest: Die Rechtswidrigkeiten konnten auf das Wahlergebnis von Einfluss sein. Denn 77.926 Stimmen hätten theoretisch Hofer oder Van der Bellen allein zufallen und damit (im zuerst genannten Fall) das Ergebnis kippen können.

Diese kleine mathematische Betrachtung ist wichtig in der Begründung des Gerichtshofs. Denn der ist auch dieses Mal bei seiner Rechtsprechung geblieben, wonach Rechtswidrigkeiten bei der Auswertung der Wahl dann zur Aufhebung führen, wenn sie das Resultat beeinflussen konnten. „Der Verfassungsgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass keiner der einvernommenen Zeugen Anhaltspunkte für tatsächliche Manipulationen wahrgenommen hat“, sagte Holzinger bei der Begründung der Entscheidung. Und er erklärte, warum das gar nicht nötig ist: Die Bestimmungen über die Ermittlung des Wahlergebnisses müssten streng ausgelegt werden. Sowie aber wahlrechtliche Regelungen verletzt würden, die Missbräuche bei der Auszählung verhindern und eine einwandfreie Stimmenzählung sichern sollten, ist von einem potenziellen Einfluss auf das Wahlergebnis auszugehen und die Wahl aufzuheben.

Stimmen nicht von Behörde gezählt

Solche Rechtsverletzungen gab es nach der Stichwahl vom 22. Mai am laufenden Band. „Die öffentliche Verhandlung hat ergeben, dass in 14 der 20 untersuchten Bezirken gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen wurde.“ So wurden außerhalb der Bezirkswahlbehörden Wahlkarten geöffnet und auch Stimmzettel entnommen, in der Stadt Villach sogar die Stimmen ausgezählt – obwohl dies nach dem Gesetz der Wahlbehörde als Kollegium vorbehalten ist.

Holzinger widmete sich in der mündlichen Begründung – die schriftliche wird ehestmöglich nachgeliefert – intensiv den Vorgaben, die bei der Auswertung der Wahl einzuhalten sind. „Aus unserer Sicht kommt den Wahlbeisitzern eminente Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des österreichischen Wahlsystems zu“, sagte Holzinger. Freilich wäre es völlig falsch, die festgestellten Unregelmäßigkeiten auf diese Frauen und Männer zu schieben, „die in höchst engagierter Weise versuchen, alles richtig zu machen“. Vielmehr solle das VfGH-Erkenntnis „zur Konsequenz haben, dass man die Beisitzer unterstützt, gezielt informiert, Schulungen zur Verfügung stellt und die Attraktivität dieser freiwilligen Leistungen erhöht“.

Laut dem Erkenntnis muss die Wahlbehörde ordnungsgemäß einberufen werden, mit einer an alle Beisitzer und Ersatzbeisitzer ergehenden kompletten Tagesordnung. Ein bloßer Hinweis in einer Einladung, dass man bei der Sitzung dabei sein könne, genüge dieser Anforderung nicht. An Hilfskräfte dürften nur solche Tätigkeiten – unter Aufsicht des Wahlleiters – übertragen werden, die dem Ermittlungsverfahren vorgelagert sind. Etwa die Vorsortierung von Wahlkarten in solche, die einzubeziehen sind und solche, die wegen evidenter Nichtigkeitsgründe ohne Öffnung auszusondern sind.

Vorzeitige Weitergabe von Resultaten

Die zweite Beanstandung, die Holzinger nach dem Komplex Auszählung der Briefwahlstimmen ansprach, betraf die vorzeitige Weitergabe von Teilergebnissen der Wahl. Das Innenministerium hat am Wahltag etwa ab 13 Uhr erste Daten systematisch an Medien (darunter die „Presse“, sei der Transparenz halber angemerkt) und Forschungsinstitute weitergeben. Des entspricht einer mehr als 30-jährigen Praxis. Der Gerichtshof sieht dadurch den ehernen Grundsatz verletzt, wonach der Wähler in seiner freien Willensbildung nicht beeinträchtigt werden darf. Holzinger: „Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung verbunden mit der nicht kontrollierbaren Weitergabe an Dritte auf das Wahlverhalten und das Ergebnis von Einfluss sein kann, umso mehr, als die heutige Kommunikationstechnologie eine sofortige und weitreichende Verbreitung ermöglicht.“ Der Gerichtshof vermisst wirksame Regelungen oder Maßnahmen, die eine vorzeitige Veröffentlichung verhindern.

Das verfassungswidrige vorzeitige Sickern von Ergebnissen ist auch einer der Gründe, warum der Gerichtshof die komplette Stichwahl aufgehoben hat. Diese Entscheidung auf die Problembezirke zu beschränken verbot sich aber auch aus einer anderen Überlegung heraus: Weil Wähler dank Wahlkarte und Briefwahl woanders abstimmen konnten, als sie registriert waren, drohten die einen ganz um ihre Stimme umzufallen, während andere unversehens zu zwei Stimmen kommen könnten.

Warum? Es brauchte beispielsweise nur ein in Wien registrierter Wähler mit Wahlkarte in Villach an der Urne abstimmen: Er könnte bei einer Wahlwiederholung dort nicht mehr wählen, hätte also seine Stimme verloren. Oder eine Wählerin hätte nicht in ihrem Stimmbezirk Villach, sondern woanders abgestimmt: Schon würde sie in Villach ein zweites Mal wählen können.

Briefwahl an sich verfassungskonform

Holzinger ging in seiner mündlichen Begründung nicht auf alle Anfechtungsgründe der FPÖ ein. Neben den für die Aufhebung ausschlaggebenden (Auszählung, vorzeitiges Sickern) nur auf einen, den der Gerichtshof jedoch bei seiner Abwägung für zu leicht befunden hat: den behaupteten Verstoß der Briefwahl gegen die höchstrangigen Prinzipien der Verfassung. Weil die Briefwahl als Form der Stimmabgabe verfassungsrechtlich abgesichert ist, könnte der VfGH sie nur dann generell aufheben, wenn Baugesetze der Verfassung davon beeinträchtigt wären. Unter dieser Voraussetzung hätte es zur Einführung der Briefwahl sogar einer Volksabstimmung bedurft. Der Gerichtshof sieht aber den zulässigen Rahmen nicht überschritten.

Auf die weiteren Gründe, auf die sich die FPÖ bei der Anfechtung stützte, wollte Holzinger bei der mündlichen Verkündung nicht eingehen. „Sonst hätte ich zwei Stunden gesprochen“, so der VfGH-Präsident im Anschluss an die Verkündung.

AUF EINEN BLICK

Der Spruch. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden: Die Stichwahl um das Amt des Bundespräsidenten muss wegen grober Mängel bei der Auszählung der Briefwahlstimmen wiederholt werden – in ganz Österreich. Dies ist ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des ältesten Höchstgerichts der Welt und in westlichen Demokratien generell. Am Dienstag will Innenminister Wolfgang Sobotka in der Regierungssitzung einen Termin für die Wiederholung der Wahl vorschlagen. Am wahrscheinlichsten: 25. September oder 2. Oktober.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.07.2016)

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