Bei Terror: Fußfessel auch in Österreich

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Derzeit gibt es aber hierzulande keinen derartigen Fall.

Wien. Könnte es auch in Österreich vorkommen, dass Verdächtige, die unter Terrorverdacht stehen, oder Personen, die bereits wegen eines Terror-Delikts verurteilt wurden (häufigster Tatbestand: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung), mit einer Fußfessel ausgestattet werden? Grundsätzlich ja.

Derzeit (Stand: 27. Juli 2016) befinden sich 233 Österreicher, 50 Personen aus Nicht-EU-Ländern, 19 aus der EU und drei Staatenlose (insgesamt: 305) im elektronisch überwachten Hausarrest. Das heißt, dass diese Personen nicht ins Gefängnis müssen, aber zur Überwachung eine elektronische Fußfessel zu tragen haben.

Laut Gesetz dürfen auch Personen, die wegen Terrorismus-Delikten verurteilt wurden, im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werden. Zum Stichtag 1. Juli 2016 hat es tatsächlich aber keine Person gegeben, die wegen derartiger Delikte verurteilt ist und im Hausarrest war.

Die Fußfessel als Ersatz für eine U-Haft ist in Österreich auch möglich, wird aber nur äußerst selten von den Gerichten genehmigt. Der Grund liegt auf der Hand: Die U-Haft soll Flucht-, Wiederholungs- und/oder Verdunklungsgefahr bannen. Diese Gefahren lassen sich aber per Fußfessel kaum ausschalten.

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele meinen, dass Fußfessel-Träger in Österreich jederzeit zu orten seien. Dem ist nicht so. Derzeit sind nur drei Personen, die im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werden, mit einer GPS-Fußfessel ausgestattet. Die weitaus meisten Betroffenen können nur dann per Signal registriert werden, wenn ihre Fessel von einer in der Wohnung oder am Arbeitsplatz angebrachten technischen Einrichtung registriert wird. Ob Ortung oder nicht: Die Begehung eines Verbrechens kann eine Fußfessel klarerweise nicht verhindern. (m. s.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.07.2016)

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