Arbeitspflicht für Arbeitslose: Nun doch Gespräche

Arbeitspflicht fuer Arbeitslose gibt
Arbeitspflicht fuer Arbeitslose gibt(c) APA (DPA/FRANK MAY)
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Sozialministerium und Familienstaatssekretariat beraten über den Plan von Christine Marek, Arbeitslose zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten. Vorgesehen sind eine Entschädigung und Sanktionen.

Wien. Sozialminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) hat zwar nach wie vor keine Freude mit dem Vorschlag. Aber zwischen seinem Kabinett und jenem von Familienstaatssekretärin Christine Marek (ÖVP) wird es jetzt doch Gespräche über eine Pflicht zu gemeinnütziger Arbeit für Langzeitarbeitslose und Bezieher einer sozialen Mindestsicherung geben. Das wurde, wie der „Presse" beiden Ressorts bestätigten, bei einem Treffen Hundstorfers mit Marek in der Vorwoche vereinbart. Das Sozialressort will dabei Marek vor allem noch einmal „erklären", wie das derzeitige System funktioniert.

Basis für die Gespräche ist ein Papier, das Marek dem Sozialminister übergeben hat. Hundstorfer war sauer, weil er von dem Plan ursprünglich aus den Medien erfahren hatte. Das Papier war nun am Montag im Zuge der Koordinierungssitzung von SPÖ und ÖVP vor dem Ministerrat überreicht worden.

Entschädigung „im Sinne eines Taschengeldes"

In dem der „Presse" vorliegenden Papier präzisiert Marek ihren Mitte September vorgebrachten Vorstoß. Einer der Kernpunkte: Es ist eine „Entschädigung" vorgesehen. Diese soll von den Organisationen und Gebietskörperschaften (etwa Gemeinden), bei denen Betroffene gemeinnützige Arbeit verrichten müssen, „im Sinne eines Taschengeldes" ausbezahlt werden.

Verpflichtet zu gemeinnütziger Arbeit würden Personen, die langzeitarbeitslos sind (mehr als ein Jahr ohne Arbeit und für die es keine Sondermaßnahme des Arbeitsmarktservice gibt) sowie Empfänger der Mindestsicherung bereits nach einer Dauer von sechs Monaten.

Sanktionen: "Verlust der halben Leistung"

Erstmals werden auch die Sanktionen klargestellt: „Mangelnde Bereitschaft, die Ablehnung einer konkret angebotenen gemeinnützigen Tätigkeit, oder die Vereitelung einer solchen führt zu einem Verlust der halben Leistung". Für diese gemeinnnützigen Tätigkeiten soll ein eigener „Pool" an Arbeitskräften gebildet werden. Die Wochenarbeitszeit dürfe maximal 30 Stunden pro Woche betragen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.10.2010)

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