Filibustern: Kein Unterbrechen des Dauerredners möglich

Filibustern: Kein Unterbrechen des Dauerredners möglich
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Nach einer Wortmeldung kann über den Schluss der Debatte abgestimmt werden. Eine Redezeitbeschränkung in Ausschüssen muss mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Unter Filibustern versteht man die Verzögerung eines Beschlusses der Mehrheit mittels ungewöhnlich langer Wortmeldungen seitens der Minderheit. Vor allem im angelsächsischen Raum hat diese parlamentarische Protestform eine lange Tradition. In Österreich machten immer wieder die Grünen davon Gebrauch. Macht sich einmal ein Abgeordneter in einem Ausschuss des Nationalrats ans Filibustern, gibt es keine unmittelbare Handhabe. Ist er fertig, kann immerhin "Schluss der Debatte" beantragt werden.

Dies ist im aktuellen Fall des dauerredenden Grünen Abgeordneten Werner Kogler im Budgetausschuss nach Ansicht von Werner Zögernitz, Präsident des Instituts für Parlamentarismus und Demokratiefragen, auch das tauglichste Mittel. "Den Redner selbst kann man nicht mehr unterbrechen, da gibt es keine Möglichkeit der Einschränkung", sagte er.

Ausschuss muss geordnet enden

Allerdings könne der Antrag auf Schluss der Debatte jederzeit - auch schriftlich und damit während des Filibuster-Akts - eingebracht werden. "Dann kann man abstimmen, sobald er aufhört zu reden." Zur Beschlussfassung braucht es eine einfache Mehrheit. Ganz zu Ende ist die Debatte dann aber noch nicht, eingeschriebene Redner, also solche, deren Ankündigung einer Wortmeldung bereits protokolliert wurde, müssen noch zu Wort kommen können.

Eine Vertagung der Ausschuss-Sitzung wäre nach Ansicht Zögernitz' keine so gute Idee: Denn ab Montag steht das Budget im Plenum des Nationalrats auf der Tagesordnung, und spätestens 24 Stunden davor habe der Ausschuss-Bericht einzulangen. Dafür müsse aber der Ausschuss seine Tätigkeit auch geordnet beenden und den Bericht verabschieden.

Anders als im Plenum gibt es in den Ausschüssen des Nationalrates keine Redezeitbeschränkung. Quasi als vorbeugende Maßnahme könnte man eine solche allerdings von Fall zu Fall beschließen, dafür bräuchte es eine Zweidrittelmehrheit.

(APA)

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