Anti-Minarett-Spiel: FPÖ-Kurzmann freigesprochen

Anti-Minarett-Spiel: FPÖ-Kurzmann freigesprochen
Anti-Minarett-Spiel: FPÖ-Kurzmann freigesprochen(c) APA/MARKUS LEODOLTER (MARKUS LEODOLTER)
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Der steirische FP-Chef Kurzmann und der Schweizer Werbefachmann Segert waren wegen Verhetzung angeklagt. Beide wurden freigesprochen. Die FPÖ sieht darin eine "richtungweisende Entscheidung".

Zwei Freisprüche im Prozess um das Online-Spiel "Moschee baba". Der steirische FP-Chef Gerhard Kurzmann und der Schweizer Werbefachmann Alexander Segert sind am Freitag vom Grazer Straflandesgericht vom Vorwurf der Verhetzung entlastet worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Staatsanwalt meldete Berufung an.

Es gebe unterschiedliche Deutungen des Spiels, erklärte  Richter Christoph Lichtenberger bei der Urteilsbegründung. Das Spiel könne als Aufruf zur Diskussion über das Thema Moschee-Bau aufgefasst werden. Es weise auch deutliche Unterschiede zu Shooter-Spielen auf, es gebe keine Waffen, kein Fadenkreuz, keine Schussgeräusche. "Die Schwelle der Verhetzung ist nicht erreicht, ich würde auch den Vorsatz verneinen", sagte der Richter.

Das Spiel "Moschee baba" hatte im steirischen Landtagswahlkampf 2010 für Aufregung gesorgt. Bei dem von Ziehharmonikaklängen untermalten Online-Spiel ging es laut Anleitung darum, mit einem Zielkreis die aus einer alpinen Landschaft mit Bauwerken wie Kirche und Rathaus und dem Grazer Schloßberg hochwachsenden Minarette aufzuhalten und auftauchende Muezzine "wegzuklicken". Am Ende erschien eine Umfrage zu Burka- und Bauverbot für Moscheen und Minarette.

Staatsanwalt: "Zu Hass aufgerufen"

Staatsanwalt Johannes Winklhofer argumentierte im Prozess, es sei "hochgefährlich", mit bewusst erzeugten Bildern zu Hass und Verachtung aufzurufen und möglicherweise sogar eine Reaktion von islamischen Fundamentalisten zu provozieren. Zu diesen Mitteln habe Kurzmann "aus der Notlage" heraus gegriffen, um in einem ruhigen Wahlkampf Aufmerksamkeit zu erzielen: "So etwas passiert nicht, so etwas muss man wollen".

Die Angeklagten und deren Anwälte stellten das Spiel hingegen als harmloses Geschicklichkeitsspiel dar. Auf die Idee, es für den steirischen Wahlkampf zu adaptieren, sei man überhaupt erst durch die Äußerung von Anas Shakfeh (damals Vorsitzender der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, Anm.) gekommen, der für jede Landeshauptstadt ein Moschee mit Minarett gefordert hatte. So habe die steirische FPÖ Segert, der das Spiel unter dem Namen "Minarett Attack" im Zuge einer früheren Kampagne für ein Bauverbot von Minaretten und Moschee in der Schweiz konzipiert hatte, den Auftrag erteilt - um 400 Euro.

In der Schweiz habe es praktisch keine Welle der Empörung oder Anzeigen gegeben, betonten die Anwälte. Segert wurde als "Handwerker" dargestellt, zu dessen Job es eben gehöre, Emotionen zuzuspitzen. "Wenn ich Gefühle nicht verstärken würde, wäre ich arbeitslos", sagte Segert.

FPÖ: Urteil "richtungweisende Entscheidung"

"Ich bin froh über das Urteil und erleichtert, dass das Gericht einen Freispruch gesprochen hat", kommentierte FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache das Urteil. Der Versuch, das Strafrecht im Zusammenhang mit dem Spiel zu strapazieren und das Problem des Islamismus durch einen Kriminalisierungsversuch zu tabuisieren, sei ordentlich misslungen, so Strache. In dieser Angelegenheit könne nur der Wähler der Richter sein.

Auch FPÖ-Generalsekretär Herbert Kickl betonte: "Es darf keine Diskussionsverbote über brisante gesellschaftspolitische Themen geben." Das Urteil sah er als "eine logische, wichtige und richtungweisende Entscheidung".

Verhetzung - § 283 StGB

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

(APA/Red.)

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