Eine einfachgesetzliche Schuldenbremse hätte reinen "Symbolcharakter". Wie der Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk am Montag sagte, wäre ein Beschluss der Sparvorschriften ohne Verfassungsrang zwar "nicht ganz sinnlos, weil es immerhin ein Signal nach außen ist". Allerdings könnten die Länder dadurch nicht zur Einhaltung des Defizitlimits verpflichtet werden und auch künftige Bundesregierungen könnten die Schuldenbremse ohne weiteres umgehen. Wegen der fehlenden Zweidrittel-Mehrheit soll die Schuldenbremse am Mittwoch nur als einfaches Gesetz geboten werden.
Die Regierung wird die Schuldenbremse mangels Verfassungsmehrheit voraussichtlich als einfaches Gesetz beschließen. "Die Schuldenbremse wäre als gesetzliche Regelung nur mehr eine reine Absichtserklärung", sagt Funk. Wenn künftige Regierungen das Defizitlimit überschreiten wollten, dann müssten sie die einfachgesetzliche Schuldenbremse nicht einmal außer Kraft setzen, erklärt Funk. Sie müssten dazu einfach nur im jährlichen Budgetgesetz ein höheres Defizit beschließen, das dann gleichrangig neben dem einfachgesetzlichen Schuldenlimit stehen würde.
Nicht möglich wäre es aus Sicht des Verfassungsjuristen auch, die Länder per einfachem Gesetz zur Einhaltung des Defizitlimits zu verpflichten. "Ich kann mir nicht vorstellen, wie in einem einfachgesetzlichen Beschluss eine Regelung betreffend die Länder anders aussehen könnte als eine unverbindliche Absichtserklärung", betont Funk. Der Versuch einer einfachgesetzlichen Verpflichtung der Länder wäre wohl verfassungswidrig, denn: "Da wäre der Bund nicht zuständig." Allenfalls könne man die Länder über den Finanzausgleich unter Druck setzen.
Allerdings hätte sich laut Funk auch bei einer verfassungsrechtlichen Schuldenbremse das Problem der Durchsetzbarkeit ergeben. "Es weiß niemand, welche Sanktionen man vorsehen könnte", so der Verfassungsjurist. Die mögliche Aufhebung des Budgets durch den Verfassungsgerichtshof bringe ja "keine substanzielle Verbesserung" des Defizits, gibt Funk zu bedenken. Nötig wäre hier eine andere Art der Rechtskultur in Österreich - nämlich, dass rechtliche Vorgaben auch ohne Sanktionen einzuhalten sind. Vorbild könne die Schweiz sein: "Da steht außer Zweifel, dass das, was festgelegt ist, verbindlich ist."
(APA)
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