Schuldenbremse: Die Eckpunkte des Gesetzes

Mit der Schuldenbremse wird festgelegt, dass das strukturelle Defizit des Bundes ab 2017 unter einem Wert von maximal 0,35 Prozent der Wirtschaftsleistung liegen soll.

Mangels Zustimmung einer Oppositionspartei beschließt die Koalition die Schuldenbremse am Mittwoch nicht als Verfassungsgesetz, sondern nur als einfachgesetzliche Regelung. Damit wird festgelegt, dass das strukturelle (konjunkturbereinigte) Defizit des Bundes ab 2017 unter einem Wert von maximal 0,35 Prozent der Wirtschaftsleistung liegen soll. Geändert werden kann die Schuldenbremse jederzeit durch einfaches Gesetz.

Die Eckpunkte im Detail:

SCHULDENBREMSE: Zu den "Zielen und Grundsätzen der Haushaltsführung" (u.a. Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, ausgewogenes Wachstum, Preisstabilität, Geschlechtergleichstellung) wird künftig auch das "Ausgleichsgebot" hinzugefügt. Dieses gilt als erfüllt, wenn das strukturelle (also das konjunkturbereinigte) Defizit des Bundes 0,35 Prozent des BIP nicht übersteigt. Erstmals gilt dieses Ziel für das Jahr 2017. Ein Verbot, die gesamte Staatsverschuldung über die auf EU-Ebene vorgesehene 60-Prozent-Grenze anwachsen zu lassen, ist übrigens nicht vorgesehen.

Der praktische Wert der "Ziele der Haushaltsführung" ist zwar ein zweifelhafter. Schon jetzt ist im Haushaltsrecht nämlich festgelegt, dass der Bund "nachhaltig geordnete Haushalte" unter Berücksichtigung der einschlägigen EU-Vorschriften anzustreben hat, ohne dass dies zur strikten Einhaltung der Maastricht-Regeln geführt hätte. Allerdings werden die Regeln der "Schuldenbremse" mit einer Reihe von Ausführungsbestimmungen unterfüttert, die in der Praxis sicher stellen sollten, dass sich die Regierung daran gebunden fühlt und dass die Einhaltung oder Nichteinhaltung zumindest klar dokumentiert wird (siehe unten).

AUSNAHMEN: Die Schuldengrenze von 0,35 Prozent des BIP ist keine in Stein gemeißelte Obergrenze: Zwar muss der Wert bei der Budgetplanung im Vorjahr eingehalten werden, Überschreitungen im Nachhinein sind aber möglich. Überschießende Defizit-Werte müssen dann jedoch auf einem Kontrollkonto "verbucht" und wieder ausgeglichen werden, sobald sich die Abweichungen auf 1,25 Prozent des BIP summieren. Im Fall von "Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen" sind Überschreitungen zulässig, die zwar nicht auf dem Kontrollkonto verbucht, wohl aber zurückgeführt werden müssen. Festgestellt wird das Vorliegen einer Notlage durch Nationalratsbeschluss.

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN: Festgelegt wird im Haushaltsrecht außerdem, dass der Budgetentwurf der Regierung "dem Ausgleichsgebot (...) zu entsprechen" hat. Zudem muss die Regierung in ihrem jährlichen Strategiebericht zum Budget darlegen, ob und wie sie das "Ausgleichsgebot" einhalten wird. Das dem Vernehmen nach von der SPÖ im letzten Moment noch geforderte Mitbestimmungsrecht des Bundeskanzlers bei der Berechnung des strukturellen Defizits gibt es offenbar nicht. Dafür gibt es allerdings ohnehin einschlägige EU-Vorgaben.

BUNDESLÄNDER: Nicht umgesetzt werden können ohne Verfassungsmehrheit jene Teile der "Schuldenbremse", die die Bundesländer betreffen. Hier sollen die in der Vorwoche mit den Finanzreferenten der Länder vereinbarten Regeln mittels 15a-Staatsvertrag verbindlich gemacht werden. Kernpunkt: Länder und Gemeinden sollen in Summe maximal 0,1 Prozent Defizit schreiben dürfen. Auch für die Länder wird es Kontrollkonten und die Verpflichtung zum Ausgleich übermäßiger Defizite geben. Ähnliche Staatsverträge haben Bund und Länder allerdings in der Vergangenheit schon abgeschlossen und zwar in Form des innerösterreichischen Stabilitätspakets. Eingehalten haben die Länder diesen Pakt bisher nicht.

(APA)

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