Inskriptionsfrist: Unis werden kulant sein

Ausnahmen. Wer sich bis kommenden Mittwoch nicht an der Uni eingeschrieben hat, könnte dennoch zugelassen werden. Manche Unis wollen ein Auge zudrücken.

Wien. Von Tag zu Tag wird es wahrscheinlicher, dass die Zahl der Studienanfänger im kommenden Wintersemester sinkt. Am kommenden Mittwoch, den 5.September, endet die Anmeldefrist. Bislang hinken die Inskriptionszahlen teilweise noch weit hinter jenen aus dem Vorjahr her. Die Unis kündigen nun an: Es wird Kulanzlösungen für Studierende geben, die sich erst nach der gesetzlich festgelegten Frist anmelden. Die Ausnahmen sind gesetzlich geregelt, werden von den Unis aber unterschiedlich interpretiert. Die TU Wien zeigt sich auf „Presse“-Anfrage etwa locker: „Die Prüfung der angegebenen Gründe wird nicht mit inquisitorischem Eifer betrieben – Nachweise werden nur stichprobenartig geprüft.“ Die gesetzlichen Ausnahmen im Überblick:
•Negatives Aufnahmeverfahren:Wer in seinem Wunschstudium keinen Studienplatz erhält, bekommt eine zweite Chance. Sprich: All jene, die das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren nicht bestehen beziehungsweise an der Studieneingangs- und Orientierungsphase scheitern, können sich auch nach dem 5.September noch für ein anderes Studium inskribieren. Eine Einschränkung gibt es: Die Ausnahme wird nur dann schlagend, wenn das Ergebnis des Aufnahmetests nach dem 31.August (für das Sommersemester nach dem 1. Februar) vorliegt.
•Uni-Reife: Wer die Matura nicht rechtzeitig bestanden hat bzw. die Uni-Reife nicht fristgerecht erlangt, darf sich in der Nachfrist an der Uni einschreiben. Auch hier gelten der 31.August bzw. der 1.Februar als entscheidendes Datum.
•Präsenz- und Zivildienst: Eine Ausnahmeregelung gibt es auch für Präsenz- und Zivildiener sowie für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Sofern der Dienst bis zum 31.August bzw. 1.Februar geleistet wurde, gilt die Kulanzregelung. Gewährt wird die Kulanz auch jenen, die eine Einberufung erhielten, den Dienst später aber nicht angetreten haben. Auch wer den Dienst vor Ende der Nachfrist abbricht oder unterbricht, kann sich weiter inskribieren.
•Unabwendbares Ereignis: Die folgende Ausnahmeregelung ist jene, die den größten Interpretationsspielraum bietet. Laut Gesetz muss die Ausnahmeregelung auch für Personen gelten, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten. Hinzukommt, dass hier kein eigenes Verschulden vorliegen darf. Was es braucht, ist ein Nachweis. Eine Bestätigung vom Arzt würde akzeptiert werden.
•Berufstätigkeit: Nach dem 5.September dürfen sich auch noch jene Personen anmelden, die nachweislich aufgrund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist die Formalitäten abzuwickeln.
•Auslandsaufenthalt: Auch ein Stempel im Reisepass hilft. Ein Auslandsaufenthalt ist aber nur dann ein Grund, wenn er „aus zwingenden Gründen“ absolviert wurde.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.09.2012)

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