Grenze für Rauch auf Balkonen in Deutschland

Der deutsche Bundesgerichtshof verlangt eine gegenseitige Rücksichtnahme.

Wien/Karlsruhe. Nicht nur in Österreich, auch in Deutschland bahnt sich eine neue Rechtsprechung zum Rauchen im privaten Bereich an. Vergangenen Freitag hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe erstmals entschieden, dass Raucher auf ihrem eigenen Balkon möglicherweise Beschränkungen im Interesse der über ihnen wohnenden Mieter akzeptieren müssen. „Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigung ist nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichtshofs.

Die beklagten Raucher wohnen im Erdgeschoß eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg und rauchen gerne mehrmals am Tag auf ihrem Balkon. Dadurch fühlen sich die direkt über ihnen wohnenden Kläger gestört. Die verlangten von den Rauchern, sich während bestimmter Stunden keine Zigaretten anzuzünden. Sie scheiterten aber in zwei Instanzen: Amts- und Landgericht gaben der grundrechtlich geschützten Freiheit der Lebensführung (der Raucher) den Vorrang.

„Zeitabschnitte regeln“

Das Höchstgericht bejahte hingegen einen Schutz der Nichtraucher vor Raucheinwirkungen, soweit diese „nach dem Empfinden eins verständigen durchschnittlichen Menschen“ als wesentlich empfunden wird. Dem müsse allerdings das Recht des Rauchers, seine Lebensbedürfnisse zu verwirklichen, gegenübergestellt werden. Die gebotene Rücksichtnahme werde im Allgemeinen „auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen“ (V ZR 110/14); beiden Seiten seien also Zeiträume mit Rauchen bzw. ohne Mitrauchen freizuhalten.
Der Fall geht nun zurück ans Landgericht; es muss klären, ob der Rauch als störend wahrnehmbar ist und, falls ja, wie die Zeiten aufgeteilt werden könnten. (kom)

("Die Presse", Printausgabe vom 19.1.2015)

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