EU-Verordnung eröffnet Wahlmöglichkeiten beim Erbrecht

Angleichung. Ab Mitte August gelten europaweit einheitliche Regeln hinsichtlich des anwendbaren Erbrechts und der gerichtlichen Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Erbfällen. Um Missbrauch vorzubeugen, sollte der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auf den ordentlichen Wohnsitz verweisen.

Wien. Für grenzüberschreitende Nachlässe, bei denen sich der Todesfall nach dem 17. 8. 2015 ereignet, gelten in Europa und damit auch in Österreich neue Regeln. Das anzuwendende Erbrecht und die internationale Zuständigkeit des zur Nachlassabwicklung berufenen Gerichts werden sich nach der EU-Erbrechtsverordnung künftig europaweit einheitlich nach jenem Staat richten, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser kann stattdessen aber das Recht seines Heimatstaates bestimmen.

Bisher galten in jedem Land unterschiedliche Verweisungs- und Zuständigkeitsnormen. Für Österreich etwa war das Heimatrecht des Verstorbenen (Staatsbürgerschaft) maßgeblich. Das konnte zu Komplikationen führen, wenn der Erblasser in einem anderen Staat verstarb oder (auch) dort Vermögen hinterließ. Mehrere ausländische Gerichte konnten sich gleichzeitig für zuständig erklären. Für verschiedene Teile des Nachlasses mochte unterschiedliches Erbrecht zur Anwendung kommen (Nachlassspaltung). Eine Rechtswahl war früher nicht möglich. Die anstehende Vereinheitlichung von Recht und Zuständigkeit wird den Zugang zum Erbrecht im EU-Justizraum also koordinieren und erleichtern. Einem Pflichtteilsberechtigten war es bisher etwa nicht möglich, Auskunfts- und Zahlungsansprüche in Österreich auch in Bezug auf eine ausländische Liegenschaft durchzusetzen. Die neu geschaffene Zuständigkeit wird dies zulassen.

Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers wird sich freilich nicht immer leicht feststellen lassen. Welches Recht wird also gelten und welche Gerichte sollen den Nachlass abhandeln, wenn der Verstorbene zum Beispiel einen Teil des Jahres in Spanien verbracht hat und dort verstorben ist? Zur Klärung solcher Zweifelsfälle enthält die Verordnung leider keine eindeutigen Vorgaben. In Fachkreisen wurden daher schon Befürchtungen geäußert, Erben oder Angehörige könnten sich die Unschärfen der Rechtslage zunutze machen und die zu beerbende Person vor dem erwarteten Ableben in eine für sie günstige Rechtsordnung verbringen.

Die stärkste Beziehung zählt

Derartige Bedenken erscheinen jedoch überzogen. Die Regelungen sind autonom, das heißt aus sich selbst heraus, ohne Rücksicht auf österreichische Rechtsquellen auszulegen. Insgesamt lässt die Verordnung die Absicht erkennen, mit der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt jenen Staat zu bestimmen, zu dem die stärkste Beziehung bestanden hat.

Ähnliches meint die EU-Verordnung zur Koordination der sozialen Sicherungssysteme, wenn dort vom gewöhnlichen Aufenthalt die Rede ist, der – als Wohnort – vom vorübergehenden Aufenthalt unterschieden wird. Durchführungsbestimmungen und Rechtsprechung des EuGH dazu haben klargestellt, dass zum gewöhnlichen Aufenthalt Elemente der Dauerhaftigkeit gehören. Das bedeutet, dass eine Rückkehrabsicht auch bei längerem Verweilen an einem anderen Ort nicht zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes führt.

Zwar regelt die sozialrechtliche Richtlinie anderes; sie dient der Vermeidung kumulierter Versicherungspflichten und der Anspruchswahrung mobiler EU-Bürger durch Zuweisung der Leistungspflicht an einen bestimmten Versicherungsträger. Auch ihr geht es aber beim Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes um das Anknüpfen an den Lebensmittelpunkt. Es erscheint daher überlegenswert, auch den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person nach der EU-Erbrechtsverordnung als Verweis auf ihren ordentlichen Wohnsitz zu verstehen. Für die sachgerechte Handhabung des neuen Rechts wird es wohl auf die objektivierte Absicht zur dauerhaften Begründung des Aufenthalts ankommen müssen, um die Verweisung auf den Aufenthaltsstaat auszulösen. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird sich aber immer eine Rechtswahl im Testament empfehlen, die schon vor dem 17. August getroffen werden kann.

Alexander Hofmann ist Rechtsanwalt in Wien, www.hofmannlaw.at

(''Die Presse'', Print-Ausgabe, 02.02.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.