Fehlalarm: 87 Euro für Polizei, die ohnehin schon da war

Auf die Wegstrecke zum Einsatz kommt es nicht an
Auf die Wegstrecke zum Einsatz kommt es nicht an(c) APA (HERBERT PFARRHOFER)
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Die Alarmanlage einer Trafik löste grundlos aus. Obwohl Polizisten, die den Alarm meldeten, wegen eines Unfalls an Ort und Stelle waren, muss der Trafikant den Einsatz zahlen.

Als am Samstag, dem 23. Jänner 2016 um 15.52 Uhr die Alarmanlage einer Wiener Trafik schrillte, wurde bald klar: Es war ein falscher Alarm. Polizisten konnten sich davon überzeugen, dass für das Eigentum des Trafikanten keinerlei Gefahr bestand. Die Frage war, ob der Trafikant für den Einsatz zahlen musste. Denn wegen eines Verkehrsunfalls waren ohnehin schon Polizisten vor der Trafik gewesen, noch ehe der Alarm losging und sie diesen der Zentrale meldeten.

Die Landespolizeidirektion Wien verlangte 87 Euro für den Einsatz. Das ist der Pauschalbetrag, der fällig wird, wenn „eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass eine Gefahr bestanden hat“. Das wurde nach gehäuften Fehlalarmen im Sicherheitspolizeigesetz (§ 92a SPG) so festgelegt, um unbegründete Mehraufwendungen der Sicherheitsbehörden zu verhindern.

Aber gab es in diesem Fall überhaupt einen Mehraufwand? Das Verwaltungsgericht Wien meinte, der Trafikant müsse nicht zahlen: Weil die Polizei ohnehin schon vor dem Alarm an Ort und Stelle gewesen war, stehe nicht fest, dass ihr Einsatz durch die Alarmanlage verursacht worden sei. Das Gericht hob deshalb die Zahlungsanordnung auf.

Sonstiger Dienst unterbrochen

Die Polizei legte dagegen aber Revision ein – und bekam vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) recht. Ein „Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ liege schon dann vor, wenn Polizisten ihren sonstigen Exekutivdienst unterbrechen und sich zum Einsatzort in Bewegung setzen, um dort zur Erfüllung spezifisch auf den Fehlalarm bezogener sicherheitspolizeilicher Aufgaben überzugehen. Das gelte unabhängig sowohl von der Wegstrecke, die zurückgelegt werden muss, als auch von den tatsächlichen Kosten des Einsatzes (Ra 2016/01/0266). Die Behörde ist laut VwGH auch nicht ermächtigt, den Kostenersatz zu reduzieren oder darauf ganz zu verzichten.

Interessant ist, dass die Landespolizeidirektion in ihrer Revision angab, dass zwar die anwesenden Polizisten den Alarm gemeldet hätten, dann jedoch andere die Trafik kontrolliert hätten. Obwohl dies nach den Akten offen blieb, ist für den VwGH der Sachverhalt geklärt und unstrittig: Gleichgültig, ob Polizisten eigens angerückt seien oder nicht, habe es sich um ein Einschreiten der Polizei gehandelt. Der Trafikant muss 87 Euro zahlen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.06.2017)

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