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Bürgerrechte: Wer fürchtet sich vor der Gesetzesbeschwerde?

24.06.2012 | 18:26 |  BERNHARD MÜLLER (Die Presse)

Die Annahme, Gerichte würden "richtiger" als Verwaltungsbehörden entscheiden, ist falsch.

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Jüngst hat mich ein deutscher Kollege beauftragt, eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Der Klient fühlte sich dadurch beschwert, dass das Oberlandesgericht seiner Ansicht nach entweder einem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellte oder – sollte die Gesetzesauslegung des OLG zutreffen – dass das Gesetz gegen die Grundrechte auf Erwerbsfreiheit und Eigentum verstößt und daher verfassungswidrig ist. Zudem ging es um die Klärung einer unionsrechtlichen Frage, weshalb beim OGH die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angeregt wurde. Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht verletzt ja das Recht auf den gesetzlichen Richter. Sollte der OGH unserer Argumentation zur Verfassungswidrigkeit nicht folgen oder nicht an den EuGH vorlegen, so meinte der Kollege, sei ja nichts verloren: Man müsse dann eben überlegen, „Urteilsverfassungsbeschwerde“ an das „österreichische Verfassungsgericht“ zu erheben.

In Deutschland kann jeder, der behauptet, in einem seiner Grundrechte oder bestimmter grundrechtsgleicher Rechte durch die öffentliche Gewalt (Gesetzgeber, Regierung/Behörden, Gerichte) verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Diese dient nicht nur der Sicherung und Durchsetzung subjektiver Rechtspositionen, sondern auch der Einhaltung objektiven Verfassungsrechts. 1969 kam sie in die deutsche Verfassung;zuvor war sie einfachgesetzlich geregelt. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht als zusätzlicher Rechtsbehelf neben dem Rechtsweg zu anderen Gerichten gedacht, also keine „Superrevision“. Gerichtsentscheidungen können (und dies ist auch richtig!) damit nur in engen Grenzen überprüft werden, weil es nicht Aufgabe des BVerfG sein kann, Gerichtsentscheidungen auf die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze oder der Anwendung des Rechts im Einzelfall zu prüfen. Ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf ist sicherlich – wie uns Deutschland vorlebt – keine „Querulantenbeschwerde“!

Als ich dem deutschen Kollegen erklärte, in Österreich gebe es kein vergleichbares Instrument, wollte er dies zunächst nicht glauben. Für ihn war es selbstverständlich, dass es „in einem ordentlichen Rechtsstaat“ lückenlos eine allgemeine verfassungsgerichtliche Kontrolle der öffentlichen Gewalt geben muss, die dem Rechtsunterworfenen offensteht. In Österreich ist dies – so – nicht der Fall.

Hier kann der Einzelne seit 1975 (zuvor nur eingeschränkt im Hinblick auf grundrechtswidrige Gesetze) zwar den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn er meint, ein Bescheid einer Behörde würde auf einer rechtswidrigen Verordnung oder einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen, nicht aber, wenn dies bei einem Urteil der Fall ist. Diesfalls muss er sich darauf verlassen, dass der OGH oder ein zweitinstanzliches Gericht die Bestimmung beim VfGH anficht. Rechtsanspruch darauf besteht keiner. Aber warum eigentlich nicht?

 

Nur nicht zu viel „Mündigkeit“

Die Prüfung von Gesetzen auf Verfassungswidrigkeiten war immer schon ein sensibles Thema: Das 1867 eingesetzte Reichsgericht durfte – wie ausdrücklich klargestellt (man wollte verhindern, dass es das Gericht dem US-Supreme Court nachmachen und verfassungswidrige Gesetze einfach unangewendet lassen könnte) – Gesetze generell nicht prüfen, nur Verordnungen; 1920 wurde mit dem B-VG dem VfGH eine beschränkte Gesetzesprüfungskompetenz übertragen (Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung und umgekehrt). Weder die Gerichte noch der Einzelne konnten Gesetze anfechten; Gerichte allerdings zumindest gesetzwidrige Verordnungen. 1929 wurde dann dem OGH und dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht, eine Gesetzesprüfung beim VfGH zu beantragen. Seit 1975 können dies auch zweitinstanzliche Gerichte. Und die Bürger, wenn es um Bescheide von Verwaltungsbehörden, nicht aber um gerichtliche Urteile geht – so weit soll seine „Mündigkeit“ dann doch nicht reichen.

Dies dürfte in der längst überholten Fiktion begründet sein, bei den unabhängigen Gerichten würde es – im Gegensatz zu den politischen Einflüssen ausgesetzten Verwaltungsbehörden – keines Antragsrechts des Rechtsunterworfenen bedürfen, weil dort die Rechtsrichtigkeit der Entscheidungen eine höhere als bei der Verwaltung wäre. Auf die Gerichte könne man sich verlassen, nicht aber auf die Behörden. Sie würden von ihrem Anfechtungsrecht schon Gebrauch machen, wenn dies geboten wäre. Dies betont der OGH in einer Presseaussendung zur Gesetzesbeschwerde. Daran soll nicht gezweifelt werden. Überzeugend ist diese Argumentation freilich nicht. Sieht man von politischen Interventionen ab, ist nicht verständlich, warum ein Richter „richtiger“ als ein Behördenjurist entscheiden sollte. Abhängigkeit in der Verwaltung ist nicht gleichbedeutend mit „Fehleranfälligkeit“; umgekehrt schützt Unabhängigkeit doch nicht vor Fehlern! Nur beim Fehler des OGH, der sein Urteil auf Basis eines verfassungswidrigen Gesetzes fällt und die Verfassungswidrigkeit nicht erkennt, soll der Einzelne nichts unternehmen können. Entscheidet eine Behörde oder ab 2014 ein Verwaltungsgericht, dann schon. Das ist unverständlich und unsachlich. Warum soll der Bürger bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Möglichkeit haben, mit Gesetzesbeschwerde gegen Gerichtsurteile vorzugehen? Haben die Gerichte bereits einen Normprüfungsantrag gestellt, so erübrigt sich eine Gesetzesbeschwerde. Hat das Gericht einen solchen zu Recht unterlassen, wird der VfGH der Gesetzesbeschwerde nicht stattgeben. Wenn der OGH die Verfassungskonformität falsch beurteilt hat, wird der VfGH das Gesetz aufheben. Dann muss ein neues Urteil gefällt werden.

Bei richtiger Ausformung der Gesetzesbeschwerde wird der VfGH nicht zur Superrevisionsinstanz werden, die den OGH kontrolliert, was anscheinend befürchtet wird. Geprüft werden soll nicht die Entscheidung, sondern, ob das zugrundeliegende Gesetz verfassungswidrig ist. In diesem Zusammenhang kann die Gesetzesbeschwerde weder die Auslegung des Gesetzes noch die Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall einer Kontrolle unterziehen. Sicherlich muss sich der OGH gefallen lassen, dass der VfGH prüft, ob er zu Recht keinen Normprüfungsantrag gestellt hat. Aber das ist ein dürftiges Argument gegen die Gesetzesbeschwerde. Es bleibt also einzig die Befürchtung, es käme zu unverhältnismäßigen Verfahrensverzögerungen. Nun, dieses Problem ist nicht neu und wird bei Bescheidbeschwerden dadurch gelöst, dass sie grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Ähnliches könnte für die Gesetzesbeschwerde gelten.

 

Es war halt immer schon so...

Außer, dass alles immer so war und nichts geändert werden soll, fehlt es daher an überzeugenden Argumenten, warum es keine Gesetzesbeschwerde geben sollte. Wie das Duell der beiden Höchstgerichte ausgeht, bleibt spannend. Was immer das Ergebnis ist: Es bleibt zu hoffen (Stichwort: Kompetenzverschiebung der Bescheidbeschwerden zum VwGH), dass ohne die in Österreich fast zwingenden „Tauschgeschäfte“ eine sachgerechte, an den Bedürfnissen der Bürger orientierte Lösung erfolgt!

Priv.-Doz. Dr. Bernhard Müller wurde 2009 an der Uni Wien für „Öffentliches Recht“ habilitiert und leitet das Team „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ bei Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.06.2012)

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16 Kommentare
Gast: RA
28.06.2012 12:21
1 2

Wieder ein Beweis dafür,

dass Österreich noch immer kein richtiger Rechtsstaat ist.

Nicht einmal die fundamentalsten Selbstverständlichkeiten im Rechtsschutz sind verwirklicht.

4 Gerichtsebenen sind zuviel

Es gibt in Österreich 4 Gerichtsebenen (Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und Oberster Gerichtshof).

Zwei Gerichtsebenen reichen aus.

na dann

Interessant, wenn die Entscheidungsqualität eines weisungsgebundene Verwaltungsbeamten dieselbe ist wie die eines unabhängigen, unab- und unversetzbaren Richters...warum leisten wir uns letztere dann überhaupt noch?

Warum der ganze Trubel rund um "Tribunale", "Behörden mit richterlichem Einschlag", usw. - sind offensichtlich eh alle gleich gut?

Und das ewige Argument mit Deutschland...nur weil die es anders machen, muss es noch lange nicht besser sein. Gerade aus der Schilderung sieht man eines eindeutig: verliert der - zahlungskräftige - Mandant vor dem OGH, wird er künftig das Verfahren noch vor dem VfGH verschleppen. Und der eventuell nicht so zahlungskräftige OBSIEGENDE Kläger schmeißt vielleicht irgendwann das Handtuch.

Weil Exekution führen muss er danach ja auch noch, und auch im Exekutionsverfahren kann man natürlich jede Menge feiner Sachen vorbringen und auch DA vielleicht nochmal zum VfGH gehen....immerhin könnte ja die EO auch irgendwie verfassungswidrig sein...oder so...

Österreichische Richter sind das problem

Leider hat Österreich eine nicht zu unterschätzende Zahl von charakterlich defekten Richtern. Die Gerichtsbarkeit hat eine Persönlichkeitsstruktur wie ein Hochstapler. Was ist die Realität? Frauenhandel, Korruption und illegale Parteienfinanzierung sind nach Ansicht der Gerichte Kavaliersdelikte. Gerade die Gefälligkeitswirtschaft des OGH ist legendär.

Wir brauchen eine Urteilsverfassungsbeschwerde und statt 4 Gerichtsebenen nur mehr 2.

Die österreichische Gerichtsbarkeit ist - leider - aus den Fugen geraten.

Re: Österreichische Richter sind das problem

Auch wenn Sie es noch so oft schreiben, es wird deshalb auch nicht wahrer.

Re: Re: Österreichische Richter sind das problem

Die Gerichte setzen sich doch mit Verfassungsbedenken gar nicht auseinander. Die Gerichte sind am Verfassungsrecht nicht interessiert. Österreichische Richter sind im Hinblick auf das Verfassungsrecht präpotent. Nur eine Urteilsverfassungsbeschwerde wird diese grassierende Präpotenz beenden.

Gast: öffire
26.06.2012 17:08
1 0

Ordentliche Gerichtsbarkeit und Öffentliches Recht

Ich halte die Gesetzebeschwerde für zielführend. Die meisten Richter an ordentlichen Gerichten haben vom öffentlichen Recht nur eine rudimentäre Ahnung, die durch ein übersteigertes Maß an Eitelkeit und Selbstherrlichkeit zu überdecken versucht wird. Dies zeigt sich auch an den zahlreichen Fehlentscheidungen bis zum OGH bei der Beurteilung öffentlich-rechtlicher Fragestellungen.

Gast: plebs potus
26.06.2012 10:25
0 1

Her damit

wird Zeit dass jeder Kiffer eine Gesetzesbeschwerde einbringt. Das soll mir nämlich mal jemand Rechtsphilosophisch Begründen wie man eine Pflanze und deren -kulturell über fast die gesamte Menschliche Entwicklungs nachweislichen- Konsum verbieten und verfolgen kann. Das ist die Verfolgung und Diskreminierung einer Minderheit ohne jede Rechtsphilosophische oder Verfassungstechnische Grundlage.

Recht ist dazu da um einen Ausgleich zu schaffen zwischen einem Aggressor, der eine Bringschuld gegenüber einer Zweiten (juristischen) Person erzeugt. Wie etwa durch Verletzung oder Diebstahl, Schlechte Nachrede oder Bedrohung.

Welche Bringschuld hat ein Kiffer dem Staat oder der Gesellschaft gegenüber bitteschön? Die Begründung der Selbstverletzung -juristisch nicht relevant, schliesslich habe ich das Recht auf meinen Körper- trifft ja auch nicht zu, vor allem wenn man bedenkt, dass Alkohol und Nikotin mehr Menschen weltweit jährlich töten, als alle Epidemien, Kampfhandlungen und Morde ZUSAMMEN.

Vor der Gesetzesbeschwerde fürchten sich die ordentlichen Richter

Weil dann die Akten einmal von einer externen Kontrollinstanz objektiv überprüft werden können.

Das Element der externen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen ist das Maß aller Dinge.

Re: Vor der Gesetzesbeschwerde fürchten sich die ordentlichen Richter

Inwiefern ist der VfGH objektiver als die orgendlichen Gerichte?

Re: Re: Vor der Gesetzesbeschwerde fürchten sich die ordentlichen Richter

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach der Aktenlage und dem Gesetz. Der OGH entscheidet aufgrund der Personen, die am Prozess beteiligt sind. Das heißt im OGH hat sich eine Freunderlwirtschaft breitgemacht.

Deshalb gibt es auch seit Jahren die Diskussion, wie man den OGH rechtsstaatlich extern kontrollieren kann.

Re: Re: Re: Vor der Gesetzesbeschwerde fürchten sich die ordentlichen Richter

Beweise?

Gast: Fronia
25.06.2012 16:00
0 1

Nicht zu Ende gedacht.

Keine aufschiebende Wirkung einer Gesetzesbeschwerde zuzuerkennen wäre in allgemeinen Zivilrechtssachen untragbar. Hier geht es um Dinge, die oft schlicht nicht rückgängig zu machen sind und bei denen Rechtssicherheit geradezu die wichtigste Funktion des rechtskräftigen Urteils ist.

Dass die mögliche Anrufung eines - politisch besetzten ! - Gremiums am Ende (!) eines Zivil (!)prozesses nicht weise sein kann, sieht ein Blinder.

Wenn man schon Individualbeschwerde gegen Gesetze durch jedermann haben möchte, dann aber in sinnvoller Form - unabhängig von einem schon entbrannten Rechtsstreit und dadurch vorbeugend.

Warum?

Natürlich kann man nie ausschließen, das auch unabhängige Gerichte Fehler machen. Nur ist nicht wirklich einzusehen, wieso das für den VfGH nicht auch gelten sollte.
Wenn man aber auch dem VfGH zugesteht fehlbar zu sein, warum sollte es dann kein Problem sein dessen Erkenntnisse nicht auch noch anfechten zu können, während das beim OGH den Rechtsstaat ruiniert?

Für einen deutschen Juristen mag das selbstverständlich sein, aber selbstverständlich heißt meist nicht mehr als "es war immer schon so", nicht unbedingt dass es inhaltlich wirklich besonders sinnvoll ist.

Was dafür spricht ist allenfalls noch die einheitliche Judikatur. Wenn der OGH falsch entscheidet kann es passieren, dass der VwGH später - aus anderen Gründen - das Gesetz doch kippt und damit der Fehler aufgedeckt wird. Aber das kann beim VfGH auch passieren, weil der ja seine Meinung im Lauf der Zeit auch ändern kann.

Bleibt die Wirkung für den Einzelfall. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist da schon ein wichtiges Instrument, aber nicht wirklich ausreichend, weil das eben keine Rechtssicherheit, sondern nur vorläufige Sicherheit bringt. Man kann dann sich zwar schon auf die Entscheidung stützen, verlassen kann man sich auf sie aber nicht.

Re: Warum?

Wenn es die aufschiebende Wirkung bei einer Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen ist, wo liegt dann das Problem.

Nach Ansicht der Gerichtsbarkeit dient eine Verfassungsbeschwerde gegen Urteile nur der Verzögerung. Somit bleibts nach Ansicht der Gerichtsbarkeit eh bei der ursprünglichen Entscheidung der Gerichte, die vor der Verfassungsbeschwerde ja vollstreckt werden kann.

Re: Re: Warum?

Die aufschiebende Wirkung ist ja nur eine Seite. Man kann ohne die zwar schon das Urteil vollstrecken - aber immer nur mit dem Risiko, dass es später dann doch rückwirkend wegfällt.
Es gibt also auch ohne aufschiebende Wirkung keine Rechtssicherheit.