20.05.2013 21:16 Merkliste 0

Gesetzesbeschwerde schwächt den Rechtsstaat

24.06.2012 | 18:28 |  RONALD ROHRER (Die Presse)

Die Politik plant, dass Bürger nach Gerichtsentscheidungen eine Norm noch selbst beim Verfassungsgerichtshof anfechten können. Diese Neuerung ist aber nicht nötig, sie würde nur das Verfahren in die Länge ziehen.

Artikel drucken Drucken Artikel versenden Senden Merken AAA Textgröße Artikel kommentieren Kommentieren

Derzeit wird wieder diskutiert, eine sogenannte Gesetzesbeschwerde einzuführen. Diese soll die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs gegen Gerichtsentscheidungen dann ermöglichen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm beruht. Für eine derartige Maßnahme besteht keinerlei Notwendigkeit, sie würde nicht mehr Rechtssicherheit, sondern im Gegenteil Verfahrensverzögerung, Kostensteigerung und Rechtsunsicherheit bringen.

Als Folge der Märzrevolution 1848 wurde der „Oberste Gerichts- und Kassationshof“ als die alleinige höchstgerichtliche Entscheidungskompetenz in Zivil- und Strafrechtssachen eingerichtet. Ein Rechtszug an das 1867 neu geschaffene, politisch besetzte Reichsgericht (Vorgänger des VfGH) wurde zur Vermeidung politischer Einflussnahme auf Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Vater der Verfassung, Hans Kelsen, betonte im April 1928 in seinem Bericht über die Wiener Tagung der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer: „Was schließlich die Frage betrifft, inwieweit auch individuelle Rechtsakte der Judikatur des Verfassungsgerichts unterworfen sein sollen, so scheiden von vornherein alle richterlichen Akte aus.“ An dieser sich aus der Bestandsgarantie des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Art 92 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ergebenden Position hat der österreichische Verfassungsgesetzgeber seither festgehalten.

Das B-VG sieht drei gleichrangige höchste Instanzen vor (VfGH, OGH und Verwaltungsgerichtshof). Verfahren und Organisation des VfGH sind zentral auf die Kontrolle des Verhaltens des Staates ausgerichtet. Vor den Zivilgerichten dagegen ist nicht der Staat Partei, sondern es geht regelmäßig um Menschen, die aus unterschiedlichen Auffassungen ihrer einander gegenüberstehenden (Grund-)Rechtspositionen im Konflikt leben. Alle drei Gerichtsinstanzen haben die Grundrechte ebenso zu beachten wie Europarecht, Zivilrecht und Verfahrensrecht. Das „Übel“ Streitigkeit soll rasch und kostensparend beseitigt (Art 6 EMRK) und es soll Orientierung (§502 ZPO) geboten werden (siehe auch die aktuelle, der Tendenz der Gesetzesbeschwerde gegenläufige Gesetzesinitiative zur Schiedsgerichtsbarkeit, die den Instanzenweg verkürzen will).

 

Zehn Monate längere Dauer

Der OGH hat sich Reformüberlegungen nie verschlossen. Hier geht es aber um zentrale Fragen der Lebensgestaltung, wie Obsorge für Kinder, Bestand des Arbeits- oder Mietverhältnisses, Konsumentenschutz, die Möglichkeit, Exekution zu führen oder Pensionen zu erstreiten und vieles mehr, über deren möglichen Ausgang die Menschen nicht im Ungewissen sein sollen. Wie auch immer man die Gesetzesbeschwerde gesetzestechnisch konstruiert, vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wäre der Rechtsstreit nicht geklärt; es könnte nicht sicher disponiert werden. Die erhebliche Verfahrensverlängerung – nach der vom VfGH veröffentlichten Statistik käme es inklusive Anfechtungsfrist zu einer zusätzlichen durchschnittlichen Verfahrensdauer von mindestens zehn Monaten – geht zulasten der rechtsuchenden Bevölkerung.

Das von den Befürwortern der Gesetzesbeschwerde gebrauchte Schlagwort vom „Schlussstein“ im System der Normenkontrolle, das eine Unvollständigkeit des „Gebäudes“ der Verfassung beschreiben will, trifft nicht zu. Die Aufgaben- und Gerichtstypentrennung zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit ist historisch gewollt und in der Bundesverfassung (Art 89 und 140 B-VG) als Ausdruck eines schlüssigen Systems verankert. Die ordentliche Gerichtsbarkeit prüft, ob Bedenken gegen ein Gesetz bestehen. Die Aufhebung der Gesetze ist dann dem VfGH vorbehalten. Damit wird dem einzelnen Bürger die gesetzliche Grundlage privater Entscheidungen und dem Staat die Bestandskraft seiner Gesetze in einem „Vier-Augen-Prinzip“ der beiden Gerichtstypen gesichert. Der nicht begründbare Satz von der Gesetzesbeschwerde als „Schlussstein“ steht im Widerspruch zur gewachsenen österreichischen Rechtstradition.

 

VfGH-Richter politisch ernannt

Die Mitglieder des VfGH werden ausschließlich von politischen Entscheidungsträgern und im Nebenamt ernannt. Kein einziges Mitglied ist Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Für die Verfassungsrichter gelten auch folgerichtig bei Weitem nicht so strenge Unvereinbarkeitsbestimmungen wie für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Mit dem Inkrafttreten der EU-Grundrechte-Charta ein halbes Jahrzehnt nach dem Konvent hat sich der Wert einer grundrechtlichen Gesetzesprüfung durch den VfGH weiter verdünnt. Im Bereich der umfassenden europäischen Grundrechte kann nur der EuGH eine endgültige Klärung herbeiführen. Die Anrufung des VfGH stellt insoweit bloß eine „Zwischeninstanz“ dar. Die im Beschluss des VfGH (U 466/11) postulierte „Bereinigungsverpflichtung“ (die Aufhebung genereller Normen nach einer Entscheidung des EuGH) bei Verstößen von Gesetzen gegen die Grundrechte-Charta stellt eine durch den Rechtsschutz des Einzelnen nicht erklärbare Verschiebung der Aufgaben vom Parlament zum VfGH dar. Sie weitet die Probleme der Gesetzesbeschwerde aus, potenziert sie durch Haftungsfragen und bewirkt einen übermäßigen Anreiz zur Einholung von Vorabentscheidungsersuchen.

Empirisch lässt sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beim Vergleich der Höchstgerichte kein Bedarf nach einer Gesetzesbeschwerde aus grundrechtlicher Sicht dokumentieren. Dies trifft sowohl für die inhaltliche Beurteilung, aber noch viel mehr für die Verurteilungen wegen langer Verfahrensdauer zu.

 

Teure vierte und fünfte Instanz

Die Gesetzesbeschwerde wird den sich aus der fortschreitenden Eingliederung in die Rechtsgemeinschaft der EU ergebenden völlig neuen Ansätzen nicht gerecht. Sie bedeutet vielmehr eine Entwicklung zum Verschleppungstaktik fördernden Rechtsmittelstaat, der mit verlängerten und verteuerten Verfahren keine verbindliche Orientierung bietet, die Abstimmung mit der Gemeinschaftsrechtsordnung erschwert und erhebliche volkswirtschaftliche Kosten verursacht. Zu den drei gerichtlichen Instanzen käme eine vierte und den EuGH eingerechnet eine fünfte.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation sollte mit der Einführung der Gesetzesbeschwerde nicht auf ein durch die Rechtsentwicklung überholtes Modell zurückgegriffen werden. Eine derart gravierende Systemänderung gefährdet die zentralen Werte des gerichtlichen Verfahrens – vorhersehbare Entscheidungen in angemessener Zeit und zu vertretbaren Kosten – und schwächt die Position der österreichischen Rechtsprechung in den komplexeren neuen Rahmenbedingungen der EU.

Dr. Ronald Rohrer ist Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs.
Gegenthese Seite 16

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.06.2012)

Testen Sie "Die Presse" 3 Wochen lang gratis: diepresse.com/testabo

Mehr aus dem Web

81 Kommentare
 
12 3
Gast: flieger1961
28.06.2012 03:21
0 0

Das Problem ließe sich ganz einfach lösen,

wenn jeder, der subjektiv glaubt, im Recht zu sein, auch tatsächlich Recht bekäme (denn auf nichts anderes läuft die vorgeschlagene Gesetzesbeschwerde hinaus).

Da aber etwa ein Zivilgericht idR nur einer der beiden Streitparteien Recht geben kann, sollte der unterlegenen Partei automatisch ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat erwachsen, und zwar in voller Höhe des Streitwertes!

Damit wären alle erdenklichen Menschenrechte wohl gewahrt

Antworten Gast: Genug davon
28.06.2012 17:07
0 1

Re: Das Problem ließe sich ganz einfach lösen,

Es verhält sich halt so, dass 95 Prozent der Menschenrechtsverletzungen von Behörden und Gebietskörperschaften begangen werden. Die Justiz agiert als williger Handlanger und systembewahrend. Eine Reform der skandalösen Gesetze und Korrektur der korrupten Judikatur ist überfällig.

Antworten Antworten Gast: Grummelbart2
28.06.2012 23:28
0 0

Re: Re: Das Problem ließe sich ganz einfach lösen,

Da die Konzeption von Grundrechten Abwehrrechte GEGEN DEN STAAT ist, hoffe ich dann doch, dass hundert Ptozent aller Grundrechtseingriffe von staatlichen Organen begangen werden.

...sagt aber auch nix über deren Anzahl aus. 100% können zehn auch sein.

...und was soll die Justiz sonst sein, außer systembewahrend? Das ist die Aufgabe sowohl der Justiz als auch der Exekutive, Gesetze anzuwenden.

Antworten Antworten Antworten Gast: Genug davon
29.06.2012 09:45
0 1

Re: Re: Re: Das Problem ließe sich ganz einfach lösen,

Nicht dann, wenn diese Gesetze MR-widrig sind. Ihr Eingeständnis zum Thema systembewahrend sagt schon alles. Genau das erwartet sich der Recht-suchende Bürger NICHT - wenn Gesetze und die gängige Rechtsprechung gegen die Grundrechte verstoßen.

Gast: CU
26.06.2012 22:41
1 1

Die unterschiedlichen "Zuständigkeit" des OGH - VFGH - VWGH

beruhen vor allem darin, dass die Höchstgerichte VfGH und VwGH grundsätzlich für den "öffentlichen Rechtsbereich" zuständig sind und die Zivilgerichte für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zweier "gleichberechtigter Rechtsunterworfenen". Der Grundüberlegung des Artikel kommt daher sehr wohl Berechtigung zu, weil es einzelnen Parteien die Möglichkeit bietet bei Streitigkeiten zwischen zwei "Bürgern" - aber nicht immer im (Gesamt-)Interesse eines funktionierenden Rechtsstaates - alle "Zeitverzögerungsfaktoren" auszuschöpfen - siehe im europäischen Raum dazu die Thematik der "Torpedoklage". Was als scheinbarer Gewinn von zusätzlicher "demokratischer Macht" für einzelne Bürger scheinen mag, kann schnell zum Torpedo für einen funktionierenden Rechtsstaat in seiner Gesamtheit werden

Re: Die unterschiedlichen "Zuständigkeit" des OGH - VFGH - VWGH

Da muss man fairerweise sagen, dass der "Torpedo Italien" immer noch wesentlich schlagkräftiger ist.


Gast: Arthrosehackler
26.06.2012 18:56
0 0

Gestatten Sie in Beispiel:

Nsach §42 Arbeits- uns Sozialgerichtsgesetz steht einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe Sozialrechtssachen der Versicherungsträger zugestimmt hat. Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.

Der Pensionswerber, dessen Leben durch höflich gesagt nicht nachvollziehbare Gutachten zugunsten der PVA zerstört wird, hat keinerlei Kontroll- oder Einspruchsrecht.

Es widerspricht offenbar dem Gleichheitsgrundsatz und dem Recht auf ein faires Verfahren, einer Verfahrenspartei die Macht zu geben, einen Gutachter durch luxuriöse Erhöhung seines Honorars (im Anlaßfall rund Verdreifachung) zu belohnen.

Warum soll ich als Opfer nicht das Recht bekommen, diese Bestimmung als verfassungswidrig anzugfechten? Wer fühlt sich da gefährdet?

Antworten Gast: mnnb
30.06.2012 01:05
0 0

Re: Gestatten Sie in Beispiel:

Ja, ein echtes Problem unserer Zeit, niemand schafft es vor 65/63 in die Pension.

Re: Gestatten Sie in Beispiel:

Wenn Sie denken, im Recht auf ein faires Verfahren verletzt zu sein, können Sie jetzt schon zum EGMR und eine Verletzung von Art 6 EMRK behaupten.

Lassen Sie mich wissen, wie es ausgeht!

Antworten Antworten Gast: Arthrosehackler
28.06.2012 19:40
0 0

Re: Re: Gestatten Sie in Beispiel:

Falls ich es in Anbetracht der zu erwartenden Verfahrensdauer noch erleben sollte, gerne.

Bis dahin gehen einige Jahrgänge Pensionswerber an derartigen Gutachten und Verfahren zu Bruch. Das sollte man doch abkürzen können.

Re: Re: Re: Gestatten Sie in Beispiel:

Sehr interessant: auf der einen Seite fühlen Sie sich ohne Rechtsschutzmöglichkeiten, auf der andren Seite fürchten Sie die hohe Verfahrensdauer.

Na was jetzt? Exakt das ist doch genau das Problem. Mit jeder weiteren Instanz ziehen sich die Verfahren in die Länge.

Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: Arthrosehackler
30.06.2012 03:26
0 0

Re: Re: Re: Re: Gestatten Sie in Beispiel:

Würde sich abkürzen, wenn man bereits während des Verfahrens erster Instanz (beim
mir schon über zwei Jahre ohne Urteil) einen Antrag auf Aufhebung eines anzuwendenden Gesetzes stellen kann. (Noch besser schon vor Beginn eines Verfahrens, bei dem das fragliche Gesetz zur Anwendung kommen könnte). Ein derartiges Verfahren vor dem VfGH würde die Verfahrensdauer vor hier dem Sozíalgericht nicht verzögern. Im Gegenteil: Man erspart sich, im Rechtsmittelverfahren eine Gesetzesdprüfung anzuregen. Außerdem erspart eine sofortige Möglichkeit zur Anfechtung die weitere jahelange Anwendung eines verfassunsgwidrigen Gesetzes in hier Tausenden ähnlich gelagerter Fälle.

Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: Bummelzug
01.07.2012 10:15
0 0

Re: Re: Re: Re: Re: Gestatten Sie in Beispiel:

Ab Herbst kann man das bereits in der Klage an das ASG einbringen. Würde ich allen ASVGlern empfehlen, die Klagen gegen die PVA überlegen.

Gast: plebsp otus
26.06.2012 13:00
1 0

Rechtsstaat? Dass ich nicht lache

solang Schüssel, Grasser, scheuch, Mensdorff, Ramprecht, Meischberger, Hochegger, Khol, Die Vorstände der BAE/EADS-Bilanzskandals, deren Vertreter, Lobbyisten und andere Schmierenfiguren und Provisionsempfänger hierzulande nicht im Gefängnis sitzen und ihre Vermögen an den Steuerzahler zurücküberweisen ist dieses Land KEIN RECHTSSTAAT.

Antworten Gast: Quecksilber
26.06.2012 13:23
1 1

Re: Rechtsstaat? Dass ich nicht lache

Es kann eine korrupte Rechtsprechung bestehen und es kann eine korrupte Rechtslage ( = Gesetze) vorherrschen. In Österreich haben wir allerdings beides. Ich halte die korrupte Gesetzessituation für noch bedenklicher als die korrupte Rechtsprechung. Obwohl eine Steigerung kaum möglich ist.

Gast: Gunterstorfer
26.06.2012 10:40
1 0

Eigennutz

Verständlich ist es, wenn sich ein Vizepräsident des OGH vor einer Kontrollinstanz fürchtet, die Entscheidungen des OGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen könnte. Denn diese fehlt in sehr vielen oberstgerichtlichen Entscheidungen.

Wenn Dr. Rohrer zentrale Fragen der Lebensgestaltung einbringt, sei ihm entgegengehalten, dass der OGH in viel zu vielen Fällen berechtigte Rechtsmittel zurückweist, ohne sie behandeln zu wollen, und in der Mehrzahl der übrigen Fälle nicht in Einklang mit der EMRK entscheidet., sondern nach parteipolitischen Erwägungen.

Weshalb das so ist? Vielleicht, weil auch OGH-Posten politisch besetzt werden?

Re: Eigennutz

Da kann man - wieder einmal - nur froh sein, dass es in Österreich so wenig direkte Demokratie gibt.

Die Zahlen sprechen nämlich eine sehr eindeutige Sprache: Österreich wurde WESENTLICH häufiger vom EGMR aufgrund von Entscheidungen des VfGH verurteilt als aufgrund von Entscheidungen des OGH. Das ist ein unwiderlegliche, leicht per google zu recherchierendes Faktum.

Ebenso hebt der VfGH nur in einer verschwindenden Minderheit der Fälle Gesetze auf, wenn der OGH eine Gesetzprüfung beantragt hat. MaW: der OGH legt bereits jetzt nicht zu selten Gesetze zur prüfung vor, sondern zu oft.

Solche Dinge widersprechen allerdings dem Bild des "alle da oben sind korrupte Bonzen", das sich Herr und Frau Österreicher tagtäglich einreden.

Antworten Gast: Grummelbart2
26.06.2012 11:45
0 0

Re: Eigennutz

Nicht die Entscheidung wird überprüft, sondern das angewandte Gesetz.

Mit anderen Worten: Nix wird geschehen; nur eine Verzögerung des Verfahrens.

Antworten Antworten Gast: Himmel lass nach
26.06.2012 12:56
0 0

Re: Re: Eigennutz

Das eine setzt aber auf das andere auf. Und wesentlich: Damit wird endlich nicht nur das Gesetz überprüft, sondern auch die fehlerhafte OGH Judikatur, die ein Grundrecht falsch interpretiert bzw. ignoriert.

Gast: wilder wastl
26.06.2012 10:19
0 0

Z.b.

"illegale" Pflanzen

verfassungstechnisch ganz klar: Wer Drogen in seinem Privathaushalt konsumiert oder besitzt hat weder dem Gesetzgeber, noch irgendeiner anderen juristischen Instanz, Person oder Institution gegenüber eine Bringschuld (z.b. durch Diebstahl, Einschränkung der Versehrtheit, b.z.w. Verletzung des Rechts auf Unversehrheit und Besitz).

Wie kann der Gebrauch gewisser Substanzen (auf freiwilliger Basis) jenseits der STrassenverkehrsordnung relevant sein? Das kann doch nur der Fall sein, wenn der Staat die Hoheit über unsere Körper hat, dem ist aber nicht so. Nicht wenn es nach der Verfassung geht.

Re: Z.b.

Danke, perfektes Beispiel gegen die Gesetzebeschwerde:

In Hinkunft wird dann jeder Süchtler nach einem Endurteil durch den OGH den VfGH wegen der "Verfassungswidrigkeit des SMG" anrufen.

Na super, das haben wir gerade noch gebraucht. Eine wertvolle Investition unserer Steuergelder.

Antworten Gast: Grummelbart12
26.06.2012 12:00
0 0

Re: Z.b.

Dann erklärens mir mal, wie das "verfassungstechnisch" ganz klar ist, dass das gesamt SMG verfassungswidrig ist... bitte mit Angaben der Artikel und Verweis auf die entsprechenden EMRK-Bestimmungen...

Antworten Antworten Gast: plebs potus
26.06.2012 13:09
0 0

Re: Re: Z.b.

Haben sie als Bürger irgendein Stimmrecht bei den Bestimmungen des EMRK? Nein... Das tun Pharmkonzerne, Lobbyisten (Parteisoldaten) und Wirtschaftsbosse untereinander. Ich habe diesen Gesetzgebungen weder direkt noch indirekt zugestimmt und sie sind vor allen Moralinstanzen unseres Kulturkreises Falsch.

Von Christlicher Warte, aus philosophischer, Medizinischer, sozialökonomischer.... Suchen sie es sich aus. Diese Politik führt in die TOTALE MACHTKORRUPTION. Denn ein reicher Politiker schützt seinen Sohn, wenn der in der Passage beim koksen erwischt wird. Der Sohn eines armen SChluckers kommt als Dealer in den Hefn. Das ist nicht demokratisch, das ist Gesellschaftsfeindlich und -zersetzend. Die Gefängnisse sind voll von Bagatellkiffern und Marihuana-Weitergebern, ich würde gerne wissen wie das in einem Rechtsstaat sinnvoll und zielführend sein kann. VOR ALLEM WENN MAN BEDENKT WIE KORRUPT DIE POLIZEI SELBST IST. Parties in Aservatenkammern, Weisungen an Polizeichefs von privaten Firmen....

Antworten Antworten Gast: plebs potus
26.06.2012 13:05
1 1

Re: Re: Z.b.

Erklären sie mir einmal welche Bringschuld jemand gegenüber IRGENDETWAS hat, solang diese Person nur besitzt oder selbst konsumiert und niemandem zum konsum zwingt?

Mit welcher Begründung landet denn eine Substanz im Suchtmittelgesetz? Weil sie gefährlich, tödlich, krebserregend oder dissoziativ sind?

Erklären sie mir, wieso Drogen legal sind, an denen NACHWEISLICH mehr Menschen jedes Jahr sterben, als an allen anderen (verbotenen) Drogen, ALLEN KAMPFHANDLUNGEN ZUSAMMEN und allen Autounfällen zusammen? Bitte erklären sie mir, welche Wissenschaftliche Basis, welche Motivation hinter diesem SMG steckt ausser MASSIVSTE KORRUPTION und ORGANISIERTES VERBRECHEN zu fördern.

Hier geht es nicht um Paragraphen, hier geht es ums Prinzip. Der Rechtsstaat hat nur einzuschreiten wenn A die Rechte von B beschneidet oder dessen Versehrtheit beeinträchtigt. Das gilt wohl mehr für jeden Raucher als für Heroinjunkies.... Kenne keine Passiv-Heroinkonsumenten

Antworten Antworten Antworten Gast: Grummelbart2
26.06.2012 14:32
0 0

Re: Re: Re: Z.b.

Nein, hier gehts um Ihre Meinung.

Meine meinung ist, dass hart gegen Drogen oä durchgegriffen wird, denn mit Drogen gehen geusndheitliche Beeintröchtigungen, Sucht udglm Hand in Hand - und das beeinträchtigt sehr wohl Dritte.

Hören sie auf, ihre persönlcihen meinungen und Überzeugungen als "verfassugnsrechtlich abgesichert" hinzustellen - denn das sind sie nicht. Es besteht ein Unterscheid zwischen dem, was sie und ich glauben, wollen, wünschen, zu dem, was Gesetz, Grundrecht und "Sitte" ist.

Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: wilder wastl
03.07.2012 15:43
0 0

Re: Re: Re: Re: Z.b.

kein Apotheker hätte jemals den Incentive einem Kunden Heroin unterzujubeln. Der illegale Dealer hat dies sehr wohl

Und somit habe ich das modell der Einstiegsdroge (das sowieso selbst nach Drogenbeauftragten der Polzei selbst ein Blödsinn ist) Erklärt.

solang es sitte ist etwas zu tun das andere gefährdet und mich und andere töten kann, dann sollte es wohl kein Problem darstellen eine Sitte zu haben, die dieser Sitte gegenüber weit weniger gefährlich ist.

Und wenn ich zweiters verbiete, gelten die Gründe dann nicht für ersteres? Also wieso, erklären sie mir das.

 
12 3