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Warum der VfGH für die Reform ist

24.06.2012 | 18:28 |  PHILIPP AICHINGER (Die Presse)

Bürgerrecht. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger wünscht sich schon seit Jahren die Gesetzesbeschwerde. Durch sie könnten Bürger selbst zum Verfassungsgericht gehen.

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Während der Oberste Gerichtshof (OGH) gegen die Gesetzesbeschwerde mobil macht (siehe Artikel oben), wünscht sich der Verfassungsgerichtshof diese schon lange. Seit Jahren betont der Präsident des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), Gerhart Holzinger, dass die derzeitige Situation „nicht befriedigend“ sei.

Denn wer in einem Straf- oder Zivilprozess von einem Gesetz betroffen ist, kann jetzt nur anregen, dass das Gericht die Norm dem VfGH vorlegt. Der VfGH kann dann das Gesetz kippen, sofern es verfassungswidrig ist. Wenn der OGH (oder das unterinstanzliche Zivil- oder Strafgericht) dem Wunsch des Betroffenen aber nicht nachkommt und das Gesetz nicht dem VfGH vorlegt, kann man als Bürger momentan nichts mehr unternehmen.Alle Parlamentsparteien waren sich daher einig, dass der Verfassungsdienst im Kanzleramt einen Entwurf für die Gesetzesbeschwerde vorlegen soll. Vergangene Woche war es so weit. Das Papier aus dem Kanzleramt sieht vor, dass Bürger nach Ende des zivil- oder strafrechtlichen Instanzenzugs sich noch an den Verfassungsgerichtshof wenden können. Aber nur dann, wenn sie bereits zuvor beim Gericht die Vorlage eines Gesetzes beim VfGH verlangt haben, das Gericht dem Wunsch aber nicht nachgekommen ist.

Der VfGH wird aber nicht alles ganz neu interpretieren dürfen: Vielmehr soll er, wenn er die Paragrafen auslegt, an die Ansicht der Zivil- und Strafrichter gebunden sein. Einzig die Frage, ob die solcherart interpretierten Normen gegen die Verfassung verstoßen, soll der VfGH klären. Für OGH-Präsident Eckart Ratz ist diese Variante noch das „geringste Übel“. Er will aber weiterhin gegen die Gesetzesbeschwerde kämpfen.

 

Beschluss im Herbst geplant

Im Parlament beschlossen werden soll die Reform im Herbst. Ganz sicher scheint das aber noch nicht zu sein: Von SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim kamen zuletzt überraschend skeptische Wortmeldungen zur Gesetzesbeschwerde. Geklärt werden muss auch, ob eine weitere Reform durchgezogen wird: So könnte der VfGH künftig nicht mehr für Beschwerden gegen verfassungswidrige Bescheide zuständig sein. Die Bescheidbeschwerde könnte allein dem Verwaltungsgerichtshof übertragen werden; das lehnt aber der VfGH ab.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.06.2012)

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2 Kommentare
Gast: System-Analytiker
02.07.2012 19:22
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Diejenigen, die es sich leisten können

wollen halt noch eine zusätzlich Instanz, mit spezialisierten Verfassungsrechtsanwälten wollen sie die Verfahren beim Verfassungsgerichtshof in die Länge ziehen: die Hausbesitzer werden den Mieterschutz wegen Verfassungswidrigkeit anfechten, die Ehegatten im Scheidungsprozess das Unterhaltsrecht, die unterlegenen in Verkehrsangelegenheiten das Schadenersatzrecht, alles und jedes wird beim VfGH landen. ... Und die obsiegenden Parteien werden jedenfalls länger auf ihr Recht und ihr Geld warten müssen ...

Schleierhaft ist im Übrigen, was eine Gesetzesbeschwerde im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit bringen soll: dort kann ohnehin schon jeder alles beim VfGH anfechten.

Gast: Morning
26.06.2012 09:14
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Eine Gesetzesbeschwerde am ENDE eines Gerichtsverfahrens

ist entweder a) unnötige teure, für den Gegner womöglich ruinöse Verzögerung (wenn in Wahrheit keine ernstzunehmenden Bedenken bestehen und der Beschwerdeführer nur Zeit schinden will) oder b) Produktion teurer Leerkilometer (wenn die Bedenken tatsächlich bestehen und trotzdem erst das Gerichtsverfahren auf Basis des geltenden Gesetzes bis zumindest in die zweite Instanz abgespult werden muss, da die erste Instanz derzeit noch nicht an den VfGH vorlegen darf.
Wenn man schon die Individualbeschwerde gegen jede Art Gesetz haben will - gut. Dann am Besten gleich nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes routinemäßige Prüfung (= effiziente Kontrolle des Parlaments) bzw - bei alten Gesetzen auf jederzeitigen Antrag, präventiv und schon vor Streitfall und Gericht.