Wien. Mit 1.Jänner 2013 wird das Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄstOP-G) als ärztliches Sonderberufsrecht in Kraft treten. Wichtigstes Anliegen dieses Gesetzes ist, Patientinnen und Patienten durch eine gesetzlich verankerte Qualitätssicherung zu schützen. Die Durchführung derartiger Eingriffe wird auf bestimmte Fachärzte bzw. Allgemeinmediziner mit besonderer Ausbildung beschränkt. Neu sind auch die Einführung einer Mindestwartezeit nach klar festgelegten Aufklärungs- und Dokumentationsvorschriften sowie die Einführung eines Operationspasses.
Unter „ästhetischen Operationen“ werden alle operativ-chirurgischen Behandlungen zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des Aussehens ohne medizinische Indikation verstanden. Ab 2013 dürfen derartige Eingriffe ausschließlich von Fachärzten für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie, anderen Fachärzten gemäß einer noch zu erlassenden Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) sowie von Allgemeinmedizinern durchgeführt werden, denen die Vornahme derartiger Eingriffe von der ÖÄK ausdrücklich aufgrund des Nachweises besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten gestattet wird. Die für derartige Eingriffe berechtigten Ärzte werden auf einer Website der Ärztekammer aufgelistet werden.
Für die Abgrenzung, wann eine ästhetische und wann eine medizinisch nötige Operation vorliegt, kann vor allem darauf geschaut werden, ob die Kosten von der Sozialversicherung übernommen werden. Das allein ist aber nicht ausschlaggebend. Wesentlich ist, dass es auch Indikationen gibt, die außerhalb der Kostenerstattungspflicht der Sozialversicherung liegen; stellt in solchen Fällen der behandelnde Arzt nach objektiven Gründen eine Indikation fest – z.B. wegen der Gefahr der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Patienten –, so unterliegen diese Eingriffe nicht diesem Gesetz, sondern den normalen berufs- und haftungsrechtlichen Regelungen.
Auch mitumfasst vom neuen Gesetz sind ästhetische Behandlungen wie der Einsatz von Botulinumtoxin und die Anwendung von Photorejuvenation, z.B. durch Laserpeelings, Faltenlaserung etc., sofern sie ärztliche Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes sind. Das neue Gesetz gilt nicht für Piercen und Tätowieren sowie für alle Kosmetikanwendungen gemäß Gewerbeordnung.
Klare Aufklärungsvorgaben
Der sehr strengen höchstgerichtlichen Judikatur zu den Anforderungen an die ärztliche Aufklärung entsprechend sieht das Gesetz klare Aufklärungsvorgaben für ästhetische Operationen vor. Patienten müssen klar und verständlich im Vorfeld mündlich und schriftlich aufgeklärt werden über:
•die Methode des Eingriffes;
•Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs;
•verwendete Arzneimittel/Medizinprodukte und deren Nebenwirkungen samt Funktionsfähigkeit und Lebensdauer von Implantaten;
•Alternativen zur geplanten Behandlung; mögliches Ergebnis des Eingriffs samt Abweichungen;
•mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten sowie typischen Komplikationen, wie z.B. Narbenbildung;
•mögliche erforderliche Nachbehandlung sowie mögliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Spätfolgen oder Nachfolgeoperationen;
•sämtliche bekannte Gefahren des Eingriffes sowie
•mögliche Kosten des Eingriffs.
Nach erfolgter Aufklärung, auf die der Patient nicht verzichten darf, muss eine Wartefrist von zumindest 14 Tagen vor der Durchführung des Eingriffs abgewartet werden, bei 16- bis 18-Jährigen sind es sogar vier Wochen. Dadurch soll der Patient die Zeit haben, noch einmal nachzudenken, ob der Eingriff gewollt ist. Weiter verschärft sind die Anforderungen bei Eingriffen bei Minderjährigen, die neben der Einwilligung der Erziehungsberechtigten eine Bestätigung eines klinischen Psychologen, Psychiaters oder Kinderpsychiaters benötigen, dass keine psychische Störung vorliegt. Die Einwilligung in jeden geplanten ästhetischen Eingriff muss schriftlich erfolgen. Bei unter 16-Jährigen sind ästhetische Behandlungen und Operationen generell unzulässig.
Um die Qualität der Eingriffe sicherzustellen, sieht das neue Gesetz auch die Einführung eines sogenannten „Operationspasses“ vor. In diesem Pass, der bei der ersten ärztlichen Konsultation angelegt werden muss, sind sämtliche ästhetischen Operationen einzutragen. Schließlich werden auch noch die Werbebestimmungen für Ärzte im Bereich der ästhetischen Medizin verschärft und die Bezeichnungen, die Ärzte führen dürfen, eingeschränkt.
Schon jetzt sollten betroffene Ärzte ihre Werbung und ihre verwendeten Aufklärungsunterlagen an die geforderten Voraussetzungen anpassen, da diese spätestens am 1.Jänner 2013 dem Gesetz entsprechen müssen. Bei Verstoß gegen das Gesetz droht eine Verwaltungsstrafe, im Wiederholungsfall von bis zu 25.000 Euro. Ungeachtet der Verwaltungsstrafe greift aber auch das ärztliche Disziplinarrecht: Die Verurteilung reicht hier von der Verwarnung über hohe Geldstrafen bis hin zu einem befristeten oder unbefristeten Berufsverbot im Wiederholungsfall.
Dr. Thomas Holzgruber ist Kammeramtsdirektor der Wiener Ärztekammer, Dr. Monika Ploier ist Rechtsanwältin bei CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.07.2012)
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