Gesetzesbeschwerde macht Schranken für den VfGH nötig

Gesetzesbeschwerde macht Schranken fuer
Gesetzesbeschwerde macht Schranken fuer(c) Vinzenz Schüller
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Das geplante Recht für Bürger ist sinnvoll. Aber ohne Einschränkung drohen böse Folgen.

Wien. Natürlich sind auch Gefühle im Spiel: Richter des Obersten Gerichtshofs (OGH) oder des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind um ihre Stellung als Höchstrichter besorgt, Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig. Das hebt sich gegenseitig auf, kommen wir zur Sache:

Die „Gesetzesbeschwerde“ ist ein Rechtsbehelf, mit dem Verfahrensparteien Gesetze als verfassungswidrig anfechten können. Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann schon jetzt verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein anzuwendendes Gesetz an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) herantragen, nicht aber die Partei eines Gerichtsverfahrens: Sie kann nur das Gericht anregen, ein Gesetz beim VfGH anzufechten. Kommt das Gericht dem nicht nach, so soll sich die Partei nach Abschluss des Verfahrens – das ist die Funktion der Gesetzesbeschwerde – über das Gesetz direkt beim VfGH beschweren können. Auch wenn die empirische Evidenz fehlt, dass hier realer Bedarf besteht, kann man in der Gesetzesbeschwerde aus verfassungssystematischer Sicht eine grundsätzlich sinnvolle Ergänzung sehen. Setzt man ihr keine Schranken, hat die Gesetzesbeschwerde allerdings unwillkommene Nebenwirkungen, die am Ende den Fortschritt weitaus überwiegen:

Nicht selten hebt der VfGH nämlich verfassungswidrige Gesetze nicht auf, sondern deutet sie, wohl, weil dies weniger Aufhebens macht, verfassungskonform um. So sieht etwa die Gewerbeordnung für vereinfachte Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung der Nachbarn vor. Der VwGH hielt dies für verfassungswidrig und focht die Bestimmung an. Der VfGH interpretierte - trotz klarem Wortlaut und ersichtlicher Absicht des Gesetzgebers – die vom VwGH vermisste Parteistellung in die Gewerbeordnung hinein. Eine solche Parteistellung hat der Nationalrat in der Gewerbeordnung aber nie beschlossen. In solchen Fällen verändert der VfGH zum einen den Inhalt der Gesetze. Zum anderen erzeugt er aber auch Rechtsunsicherheit, weil eine verfassungsgerichtliche Umdeutung von Gesetzen nicht allgemein verbindlich ist und Verwaltung und Gerichte in jenen Fällen, die nicht an den VfGH herangetragen werden, an das Gesetz gebunden bleiben.

Angst vor langen Verfahren

Diese Probleme können sich mit einer Gesetzesbeschwerde noch durchaus steigern. Man stelle sich nur vor, der VfGH weist eine Gesetzesbeschwerde mit der Begründung ab, das angefochtene Gesetz sei nicht verfassungswidrig, sondern verfassungskonform „umzudeuten“. Damit würde der VfGH nicht nur die Gesetzesauslegung des Gerichts im Ausgangsverfahren als „denkunmöglich“ einstufen, was bei einem spezialisierten Spruchkörper des OGH/VwGH doch ziemlich kühn ist. Die Gesetzesbeschwerde würde auch unvermeidlich zur Beschwerde über das Urteil im Ausgangsverfahren und der VfGH zur „Superrevisionsinstanz“, die jeder Beschwerdeführer anriefe, dem ein Urteil des OGH/VwGH nicht passt. Dass dies zivilrechtliche Verfahren, aber auch Verwaltungsverfahren, dort namentlich Asyl- und Fremdenpolizeisachen, extrem verlängern und verkomplizieren würde, liegt auf der Hand. Die schädlichen Folgen einer so verstandenen Gesetzesbeschwerde für die Rechtssicherheit und insbesondere für die Verfahrensdauer hat der Vizepräsident des OGH im Rechtspanorama vor Kurzem drastisch dargelegt.

Diese bösen Konsequenzen lassen sich allerdings rechtstechnisch vermeiden, indem der VfGH – wie in den Entwürfen des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes vorgesehen – bei der Gesetzesbeschwerde an die Rechtsauffassung des Gerichtes gebunden wird. Diese Bindung betrifft selbstverständlich nur die Auslegung des einfachen Gesetzes, also des Prüfungsgegenstandes, nicht hingegen die Auslegung der Verfassung, also des Prüfungsmaßstabes. So verhält es sich übrigens auch, wenn ein Gericht dem EuGH eine Frage der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht vorlegt: Ausdrücklich darf der EuGH allein das Unionsrecht auslegen, den Prüfungsgegenstand – das nationale Recht – liefern die anfragenden Gerichte. Der VfGH hätte also das Gesetz in jener Deutung zu prüfen, die das spezialisierte Gericht im Ausgangsverfahren angenommen hat. Ist ein Gesetz dieses Inhalts verfassungswidrig, wäre es aufzuheben, andernfalls wäre die Gesetzesbeschwerde abzuweisen.

Zwar könnte der VfGH auch bei angeordneter Bindung seine Auslegung des Gesetzes darlegen. Dies widerspräche aber klar dem Auftrag des Verfassungsgesetzgebers und bliebe wirkungslos. Die Bindung darf daher keinesfalls bloß in den Materialien zum Ausdruck kommen, sondern muss im formellen Verfassungsrecht klar und ausdrücklich verankert werden.

VfGH soll keine Gesetze ändern

Die rechte Balance zwischen den Höchstgerichten bildet nur die Oberfläche. Die tieferen tektonischen Verschiebungen treffen den Bundes- und Landesgesetzgeber, dessen Gestaltungskraft ohnedies geschwächt ist. Hier sollte kein weiteres Terrain aufgegeben werden: Der VfGH soll die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze kontrollieren und die Rechtsordnung bereinigen, die Gesetze aber nicht verändern dürfen. Hoffentlich nimmt der Nationalrat die Bedenken ernst.

Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner ist Präsident des Verwaltungsgerichtshofs.

Auf einen Blick

Die Gesetzesbeschwerde soll es Bürgern ermöglichen, Zivil- und Strafgesetze selbst beim VfGH anzufechten. Bisher ist man darauf angewiesen, dass das Zivil- oder Strafgericht die Norm beim VfGH vorlegt. Die Gesetzesbeschwerde könnte aber Verfahren verlängern und Kompetenzprobleme aufwerfen, wenn dem VfGH keine Schranken gesetzt werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.07.2012)

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