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Verwaltungsgericht als Mogelpackung: Kontrolle unerwünscht

08.07.2012 | 18:04 |  FERDINAND KERSCHNER (Die Presse)

Die Demokratie ist zunehmend in Gefahr, endgültig vom reinen Parteienstaat abgelöst zu werden. Die parteipolitische Macht bedarf daher ihrer Begrenzung durch echte Verwaltungsgerichte.

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Linz. Unabhängige (Rechts-)Wissenschaftler dürfen zu manchen Fragen nicht schweigen. Insbesondere, wenn es um Grundstrukturen der Rechtsstaatlichkeit, der Gewaltenteilung, ja der Demokratie geht. Letztere ist zunehmend in Gefahr, endgültig vom reinen Parteienstaat abgelöst zu werden.

Die neuen Landes- und Bundesverwaltungsgerichte sollen dem Ausbau des Rechtsschutzsystems für die Bürger und der Erfüllung des Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dienen, der das Recht auf ein faires Verfahren regelt. Man tut allerdings so ziemlich alles, um beinahe das Gegenteil zu erreichen. Eine effektive unabhängige Kontrolle der Verwaltung ist offensichtlich weitgehend nicht wirklich erwünscht.

Tribunale im Sinn des Art 6 EMRK sollen unabhängige und unparteiliche Entscheidungen in einem fairen Verfahren zumindest in Zivil- und Strafsachen gewährleisten, in denen für alle beteiligten Parteien Waffengleichheit besteht. Das setzt volle Kognitionsbefugnis des Gerichtes (Möglichkeit, den Sachverhalt festzustellen), unabhängige Richter und unparteiische Sachverständige voraus. Aber bereits im Vorfeld ist entschieden worden, dass ohnehin der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) allen Anforderungen des Artikel 6 EMRK entspricht. Da ist es nun – so kann man resignieren – eigentlich völlig egal, was bei den neuen Verwaltungsgerichten passiert.

„Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden“, sagt der Verfassungsausschuss. Das trifft nun nach dem neuen Art 130 Abs 4 B-VG auch ausnahmslos bei Verwaltungsstrafsachen zu, nicht aber in sonstigen Rechtssachen (also auch dort, wo Zivilrechte betroffen sind): Meritorisch, also in der Sache, kann hier das Verwaltungsgericht nur dann entscheiden, wenn entweder der maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Alternativen werden wohl nur eher selten vorliegen und bedürfen auch stets der sachlichen Begründung. Es bleibt der Fall, dass der Sachverhalt – primär durch Amtssachverständige festgestellt – bereits feststeht. Treffen die Voraussetzungen – wie wohl häufig – nicht zu, vermag das Verwaltungsgericht nur zu kassieren, also aufzuheben. Damit kann das Verwaltungsgericht aber nicht als volle Tatsacheninstanz agieren.

 

Problem Amtssachverständige

Gemäß Art 136 Abs 2 B-VG soll das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich durch ein eigenes Bundesgesetz geregelt werden. Alle (politischen) Anzeichen stehen dafür, dass auf das AVG und damit auf den Vorrang der Amtssachverständigen verwiesen werden soll (s. Krammer, Der Sachverständige 2012) Damit wäre der Kreis geschlossen: Der Sachverhalt als das ganz maßgebliche Fundament der Rechtsentscheidung würde von einer Partei des Verfahrens, hier der Verwaltungsbehörde, bei- und festgestellt. Wegen des unbestreitbaren Naheverhältnisses zur Behörde sind Amtssachverständige „strukturell befangen“. Die Groteske zeigt sich im hypothetischen umgekehrten Fall, wenn der betroffene Bürger „seinen“ Sachverständigen bestimmen könnte. Das würde man ganz weit von sich weisen. Da ist von Waffengleichheit keine Spur. Auch nach Grabenwarter (Verfahrensgarantie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit) sind Amtssachverständige sowohl wegen der Weisungsbindung als auch wegen ihrer organisatorischen und dienstrechtlichen Integration in die Verwaltungsorganisation nicht unabhängig, wie es bei einem fairen Sachverständigenbeweis sein sollte. Die Möglichkeit, Privatgutachter einzubeziehen, macht schon – dies nun entgegen Grabenwarters Meinung – aus Kostengründen, aber auch wegen der völlig anderen verfahrensrechtlichen Stellung die AVG-Regelung meines Erachtens nicht konventionskonform.

Die (partei-)politische Macht bedarf ihrer Begrenzung durch echte Verwaltungsgerichte. Diese sollten auch nicht im Ansatz Instrumente der Durchsetzung politischer Interessen sein, sondern dem Bürger ausreichender Freiraum gewähren. Dass das möglich ist, zeigt die lange Tradition der Verwaltungsgerichte in Deutschland, die zur vollen amtswegigen Überprüfung verpflichtet und berechtigt sind. Auf die Beweisaufnahme sind in Deutschland grundsätzlich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden, der zufolge öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einzusetzen sind.

Diese vorbildliche Regelung, die lange schon dem Verfahren des finsteren Mittelalters entflohen ist, sollte auch in Österreich zu einem modernen, den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verwaltungsgerichtsverfahren führen: Das Gericht sollte gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, aber auch – sofern sachlich sinnvoll und geboten – Amtssachverständige einsetzen können.

In Deutschland hat eine effektive Verwaltungsgerichtsbarkeit einer wirtschaftlichen Entwicklung keinen Abbruch getan, aber der Rechtsstaatlichkeit sehr genützt.

Univ.-Prof. Dr. Kerschner ist Vorstand des Instituts für Zivilrecht und des Instituts für Umweltrecht der Johannes Kepler Universität Linz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.07.2012)

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33 Kommentare
 
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Gast: VwehGH - genug von diesen Wehs!
12.07.2012 20:47
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Verwaltungsgericht als Mogelpackung: Fließbandjudikatur als Rechtsmaßstab


Sachverhaltsdarstellung:

Die prophylaktische Anlehnung an eine bestehende „Fließband-Judikatur“ ist auf Grund des einzigartigen Sachverhaltes nicht zulässig. Dieser ist autark zu beurteilen:
Die besonderen Umstände des gegenständlichen Sachverhaltes benötigen eine besondere rechtliche Evaluierung und lassen sich nicht durch Pauschalurteile des VwGH („Fließbandurteile von der Stange“) bewerten. Vielmehr ist eine Überprüfung eines Anspruches auf die Rechte aus der EMRK erforderlich.

Gast: Dingding
10.07.2012 18:34
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schade

leider wird der kommentarbereich des rechtspanoramas weniger von juristen als vielmehr von menschen mit verdichtetem rechtsempfinden genutzt, sodass bei jedem interessantem thema ellenlange exegesen zu grundrechten insb aus der emrk gepostet werden anstatt relevante und profunde kommentare und gegenpositionen zu den veröffentlichten aussagen. schade.

Re: schade

Ich wüsste ehrlich nicht, was man den Aussagen Kerschners noch hinzufügen sollte. In meinen Augen hat er alles gesagt. Das System der Amtssachverständigen ist auf Behördendiktatur getrimmt, da zwar nach außen der Schein der Unabhängigkeit gewahrt wird, nach innen aber "faktische" Weisungsabhängigkeit besteht.

Im 21. Jhdt sollte der Staat endlich erkennen, dass nicht nur im Zivilprozess sonder auch im Verwaltungsverfahren sowas einfach nur Fehl am Platz ist.

Antworten Gast: Iur
12.07.2012 16:25
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Re: schade

Ich vermute, die juristischen Kommentare und Gegenpositionen halten sich deshalb in Grenzen, weil dem Standpunkt von Prof. Kerschner zwar noch einiges hinzugefügt werden könnte, Gegenmeinungen außerhalb der Beamtenschaft und dem Kreis von Amtssachverständiigen selber aber - zumindest in der sog. "zivilisierten Welt" - kaum zu finden sein werden. Interessant ist eher, dass - völlig unbehelligt von Fachwelt, Medien und politischen Ideologien jedweder Couleur, der vorhandene Bananenrepublikenstatus so lange aufrecht zu halten war, und interessant wäre auch, medial transportiert zu bekommen was denn plötzlich den Gesinnungswandel bewirkt hat. - Kann es etwa sein, dass die EU nicht nur schlecht ist;)

Antworten Gast: Behördenwillkür
10.07.2012 19:23
0 1

Re: schade

Schauen Sie, das Leben ist so einfach: Bleiben Sie einfach im oberen Teil des Forums - oder noch besser: lesen Sie es gar nicht und führen Sie sich Ihre Fachzeitschriften zu Gemüte. Nur halt nicht wundern, dass die Justiz beim Volk und seinen Problemen nicht mehr ankommt. IHR sucht diese Nähe - Wir haben Euch längst abgeschrieben.

Gast: einfacher Beamter
09.07.2012 19:17
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ich bin entsetzt

ein Professor der nicht weiß das Sachverständige weisungsfrei sind ? (im Gegensatz zu z.B Arbeitsinspektoren)
oder nur ein Fehler im Artikel ?

wenns wirklich ans eingemachte geht, hole ich mir in der 1.Instanz einen eigenen Sachverständigen und meines Wissens kann der VwGH später als ASV nehmen wen er will ?!?

Antworten Gast: Blangga Honn
15.07.2012 13:43
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Ein einfacher Beamter

der nicht weiss, wie es in Wirklichkeit mit der "Weisungsfreiheit" aussieht? Das ist entsetzlich.

Antworten Gast: Recht haben ?!
10.07.2012 10:36
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Re: ich bin entsetzt

Natürlich sind Sachverständige weisungsfrei, da sie aber für die Behörde arbeiten - quasi angestellt sind - ergibt sich eben eine "strukturelle Abhängigkeit" - darüber darf man schon disskutieren.

Der VwGH führte kein Ermittlungsverfahren durch bzw kann er gar nicht - deshalb bestellt er nie einen ASV!!

Gast: Behördenwillkür
09.07.2012 11:18
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Sauerei im Rechtsstaat: Behörde verweigert Ausstellung eines beantragten Bescheids

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Wohnheim des Beschwerdeführers [BF] verstößt:

1.) gegen die EMRK Art.6 (Recht auf ein faires Verfahren): Die Behörde verweigerte die Ausstellung eines Bescheids, um die Amtshandlung anzufechten. (Unangemessenes Eindringen der Behörde in das Wohnheim des BF. Ein solcher Bescheid wurde am 11.Mai 2012 per Einschreiben beantragt).

Anstatt ihrer rechtsstaatlichen Verpflichtung zur Ausstellung dieses Bescheids nachzukommen, verweist die Behörde stereotyp auf einen angeblichen Verwaltungsverstoß ohne dafür Fakten vorzulegen. Somit versucht die Behörde alleinig auf einen substanzlosen Verdacht hin, in die Räumlichkeiten des BF und seiner Familie einzudringen.

Die Behörde verweist auf die Wiener Bauordnung in §129 Abs.3, die das Eindringen in die Wohnräume des BF vorsähe. Allerdings kann von einer „Aufsicht über den Bauzustand“ so wie es dort geregelt wird keine Rede sein, da an dem Wohnheim des BF seit über 40 Jahren keine Bautätigkeiten vorgenommen wurden. (Der BF erwarb das Wohnheim 1988 von dessen Vorbesitzer und hat daran nie Bauarbeiten ausführen lassen). Der Hinweis wonach die Wiener Bauordnung das Eindringen rechtfertige, ist daher ebenso so absurd, wie ein Verweis auf das Landesgesetz zur „Hauskehrichtabfuhr“ oder auf die „Festsetzung von öffentlichen Landungsplätzen am Donaustrom“.

Der BF unterstellt der Behörde ein Gesetz wissentlich falsch und unrechtmäßig anzuwenden, um Grundrechte aus der EMRK auszuhebeln. Der BF

Antworten Gast: Recht haben ?!
10.07.2012 10:33
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Re: Sauerei im Rechtsstaat: Behörde verweigert Ausstellung eines beantragten Bescheids

Kenne den Sachverhalt nicht:

Möchte nur kurz einwerfen, dass Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet sind, das Gebäude in einem dem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu halten - sollte ein Verdacht bestehen, dass dem nicht so ist, ist die Baubehörde selbstverständlich befugt, das Gebäude in Augenschein zu nehmen und die Wohnung zu betreten - auch ohne Bescheidausstellung.

Eine Bescheidausstellung würde quasi jede Ermittlungshandlung zu nichte machen bzw verzögern - da es bei solchen Angelegenheiten aber oft auch schnell gehen muss - ist dies meiner Meinung nach so gerechtfertigt.

Nicht alles lässt isch über eine laienhafte Interpretation der EMRK begründen. Es sind durchaus Einschränkungen in den Grundrechten hinzunehmen, wenn andere Interessen überwiegen. Eine solche Prüfung ist nicht sehr einfach, deshalb finde ich es fast ein bisschen überheblich die Hilfe eines Juristen strikt abzulehen. Wenn solche Angelegenehiten so einfach wären - bräuchte man ja auch keine. Ein bisschen Wikipedia und googeln reicht da sicher nicht aus.

Abgesehen davon brauchen Sie spätestens bei der VwGH bzw VfGH Beschwerde einen Anwalt - da ist sicher besser ihn frühzeitig ins Verfahren einzubinden. Ganz viele Agelegenheiten können oft auch von einem Anwalt nicht mehr "gerettet" werden, weil Leute zu spät rechtliche hilfe aufsuchen.

Auch urichtige Entscheidungen sind irgendwann nicht mehr bekämpfbar - auch nicht vor dem Gerichtshof für Menschenrechte.

Antworten Antworten Gast: Behördenwillkür
10.07.2012 12:52
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Nachtrag:

Die Behörde verweist allerdings auf BO § 129 Abs.3 --- Ihre Behauptung oben ("dass Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet sind, das Gebäude in einem dem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu halten ....") -deckt sich nicht mit dem zitierten Gesetz. Ist es daher Ihre Wunschvorstellung? Zitieren Sie bitte jenen Paragraphen der Ihre Behauptung untermauert.

Ich meine: Der § 129 besagt etwas ganz anderes und spricht von "Aufsicht über den Bauzustand" ---- Es dürfte ziemlich klar sein, dass mit "AUFSICHT über den Bauzustand" etwas völlig anderes gemeint ist, als ein lebenslanges Recht zum Eindringen in die Wohnheime einfach auf Verdacht hin, dass etwas unbewilligt sein könnte......

Antworten Antworten Antworten Gast: Recht haben ?!
10.07.2012 13:50
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Re: Nachtrag:

Vorausgeschickt ich kenne den Sachverhalt nicht, aber kurz:

§ 129 Abs 3 BO sagt ausdrücklich, dass die Behörde befugt ist, ALLE Teile des Gebäudes zu betreten, um eventuelle Vorschriftswidrigkeiten festzustellen.

Dazu reicht natürlich ein begründeter Verdacht aus.

Die Behörde kann sogar dem Eigentümer auftragen auf eigene Kosten einen Sachverständigen zu bestellen.

Das Betreten des Gebäudes aufgrund eines Verdachtes eines rechtswidrigen Baus ODER Benützung ist jedenfalls gerechtfertigt. Eine andere Möglichkeit so etwas festzustellen besteht ja de facto nicht.

Ich vertstehe auch nicht ganz, warum man sich gegen so etwas sträubt, wenn ohnehin alles in Ordnung ist. Wäre das selbe, wenn ich mit dem Hinweise auf die EMRK eine Amtsärztliche Untersuchung (zB: Drogen und Alkohol) verweigere.

An dem Wort AUFSICHT würde ich mich hier nicht aufhängen..

Befolgen sie den Rat anderer Poster und gehen sie mit ihrem Sachverhalt lieber zu einem Juristen, als aufgrund eigner offenbar - nicht rechtskungdigen - Auslegung etwas unternehmen zu wollen. Wenn so viel dran hängt, sollte man auch in einen Anwalt investieren.

PS: Die Behauptung des BF, dass es nicht so ist - wie die Behörde vermutet reicht natürlich nicht aus.

Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: Behördenwillkür
10.07.2012 14:18
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GRETCHENFRAGE: Der Zeitpunkt

Ich meine, dass dem Begriff "AUFSICHT" sehr wohl eine Schlüsselbedeutung zukommt: Nämlich der Frage zu welchem Zeitpunkt der Behörde das Betreten eingeräumt wird. Meiner Meinung nicht mehr nach Bauabschluss, nicht auf einen leeren Verdacht hin und nicht wenn nicht tatsächlich Gefahr in Verzug ist (z.B. Einsturzgefahr).

Die Frage warum ich mich gegen die Störung meiner Privatsphäre verwehre wenn ich nichts zu verbergen habe, ist intellektuelles Biertischniveau und eines Juristen unwürdig. Das ist meine Angelegenheit über die ich nicht zur Rechenschaft verpflichtet bin. Darauf beruht ja in allen Verfahren die Unschuldsvermutung und die Beweislast auf Seite der Behörden.--
Und ja: Ich habe morgen einen Termin bei einem RA. Und verdammt noch ´mal: Jetzt will ich es ganz bestimmt vom EGMR wissen - ob solche Sauereien die Norm oder eine österreichische Behördenfrechheit sind.

Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: Behördenwillkür
10.07.2012 16:45
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XXX Der Feinschliff XXX

Der BF unterstellt der Behörde ein Gesetz wissentlich falsch und unrechtmäßig anzuwenden, um Grundrechte aus der EMRK auszuhebeln. Diesbezüglich beruft sich die Behörde in Ihrem Schreiben vom 4.Juli 2012 auf die Wiener Bauordnung in § 129 Abs.3 obwohl aus dem genannten Gesetzestext unmissverständlich hervor geht, dass das Betretungsrecht nur während der Bauphase eingeräumt ist. Dies deswegen, weil der Rechtstext den Zeitpunkt der zulässigen Amtshandlung eindeutig mit der „Aufsicht über den Bauzustand“ definiert. Keinesfalls lässt sich aus dem Rechtstext ein lebenslanges Betretungsrecht bewohnter Wohnheime ableiten, und schon gar nicht wenn die Bausubstanz vor 40 Jahren behördlich bewilligt wurde; wenn die Behörde nur auf Verdacht hin und ohne konkrete Beweise eindringen will – und wenn keine Gefahr in Verzug ist, so wie dies nach 40-jährigem Bestehen der Fall ist.

Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: Recht haben ?!
10.07.2012 16:22
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Re: GRETCHENFRAGE: Der Zeitpunkt

Der Zeitpunkt ergibt sich meiner Meinung nach aus § 129 Abs 2 BO: 2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten.

Wie bereits geschrieben: Die verpflichtung den Bauzustand in Ordnung zu halten!! Wenn man 40 Jahre lang nichts an einem Gebäude macht kann auch eine Vorschriftswidrigkeit in Sinne diese Gesetzes eintreten!

Da die Gemeinde Aufsichtsbehörde ist (darauf bezieht sich das Wort Aufsicht) muss sie natürlich auch nach Bauabschluss die Gebäude betreten können, um den Bauzustand zu kontrollieren. In der Regel - das ist richtig - sollte die Behörde dies anhand von Verdachtsmomenten oder Fakten begründen können. Müsste sich aber aus einer Akteneinsicht ergeben. - ansonsten wäre es Willkür - das ist richtig.

Aber gut, dass sie einen RA aufsuchen - ob man aber nur ums Recht haben tausende von Euros ausgeben will - Instanzenzug bis EGMR bleibt natürlich jedem selbst überlassen. Im Verwaltungsverfahren gibt es überwiegend aber keinen Kostenersatz... nicht vergessen mit dem Anwalt darüber zu sprechen.

MFG

Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: Behördenwillkür
10.07.2012 17:55
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kein schlechter Hinweis - aber reicht er?

Da fällt mir noch ein:
Streng genommen regelt § 129 Abs 2. lediglich die Verpflichtung des Bewohners. Keinesfalls räumt Abs.2 damit ein automatisches Betretungsrecht ein. Erst Abs.3 regelt das Betretungsrecht der Behörde - schränkt jedoch ein WANN dieses zutrifft (Aufsicht während der Bautätigkeit).

Es lässt sich also argumentieren, dass eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 zwar strafbar ist (z.B. Geldstrafe von xxx Euro), - aber dass diese Verwaltungsübertretung nach Abs.2 noch lange kein Betretungsrecht der Behörde einräumt. (Dieses wird in Abs. 3 geregelt). Was würden denn Sie sagen wenn die Polizei bei einem Parkdelikt ANDERE polizeiliche Befugnisse zitiert um Ihre Wohnung mit 4 Mann auf den Kopf zu stellen?

Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: Behördenwillkür
10.07.2012 17:46
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Re: Re: GRETCHENFRAGE: Der Zeitpunkt


Ein sehr konstruktiver Beitrag!

Man fragt sich aber, warum sich die Behörde dann auf Abs.3 bezieht, wenn sie wissen müsste dass Abs.2 eine ebenso wichtige Bedeutung zukommt.

Was die das Verdachtsmoment oder die erforderlichen Fakten seitens der Behörde anlangt, so würde ich mir jedenfalls erwarten:

- die Vorlage der ehemaligen Baubewilligung
- den Beweis einer Abweichung davon
- den Beweis, dass eine eventuell SPÄTER vorgenommene Veränderung (durch den Vorbesitzer vor 40 Jahren) zum DAMALIGEN Zeitpunkt bewilligungspflichtig war, bzw. nicht durch Zahlung von Schmiergeld stillschweigend geduldet wurde. (Sie wissen ja, dass die MA 37 als äußerst korrupt und kriminell verrufen ist. Schmiergeldzahlungen waren bei diesem Gesindel schon immer ein bekanntes Thema).

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10.07.2012 19:46
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Re: Re: Re: GRETCHENFRAGE: Der Zeitpunkt

Ach ja - die Veränderung muss nicht später erfolgt sein, sondern reicht vollkommen aus, dass eine bewilligungspflichtige Veränderung zum damaligen Baubescheid vorliegt - URSACHE ist vollkomen unerheblich - sie sind Eigentümer und müssen dafür sorgen, dass dies in Ordnung geht.

Der Bescheid muss auch im Akt sein und sie haben ien Recht auf Akteneinsicht - ist auch das erste was der Anwalt machen wird..

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10.07.2012 20:40
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Re: Re: Re: Re: GRETCHENFRAGE: Der Zeitpunkt

Danke für Ihre Geduld! Aber nein, nein wir reden da aneinander vorbei: Was, wenn die Veränderung DAMALS noch völlig legal war und erst (viel) später bewilligungspflichtig wurde? Erinnern Sie sich: Die Dachausbauten wurden bis ca. 2005 völlig anders behandelt als derzeit. Damals gab es Zeitungsartikel (um 2005 herum), die klar besagten dass Dachausbauten ab diesem Datum wegen der neuen Gesetze anders und strenger gehandhabt werden......----- So und nun wird der Platz zu eng um weiter zu diskutieren. jedenfalls herzlichen Dank für Ihre Mühe mit mir!

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10.07.2012 21:27
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Re: Re: Re: Re: Re: GRETCHENFRAGE: Der Zeitpunkt

jetzt wirds dann sehr abstrakt, aber grundsätzlich haben sie da recht.

Wenn zum damaligen Zeitpunkt weder Bauanzeige noch Bewilligung erforderlich waren - kann das keine Folgen haben, sowie die alte Baubewilligung nach der alten Gesetzlage maßgeblich ist.

Aber dennoch liegt unter Umständen ein Verdacht vor, der ein Betreten des Hauses rechtfertigt. die müssen ja feststellen was wann verändert wurde! So jetzt ist wirklich kein Platz mehr.

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10.07.2012 22:15
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Re: Re: Re: Re: Re: Re: GRETCHENFRAGE: Der Zeitpunkt

Ich riskier es nochmals auf dem engen Raum der uns verbleibt: WIE will die MA 37 jetzt - durchs Betreten beurteilen - was WANN verändert wurde - und ob eine Adaption durch ehemalige Bauvorschriften gedeckt war, oder nicht? Es mag ja Indizien geben - aber diese werden nicht durch das Eindringen ins Wohnheim bestätigt. Jedenfalls wird klar, dass das Eindringen NICHTS dazu beiträgt um den Sachverhalt zu klären - sondern eine brutale Verletzung der Intimsphäre darstellt. -- Zum Schluss: Sie wurden mir mit dieser Diskussion sehr sympathisch! Leider ist der Rest von Euch im Staatsdienst nicht so wie Sie!

Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: Recht haben ?!
10.07.2012 19:42
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Re: Re: Re: GRETCHENFRAGE: Der Zeitpunkt

Die Auslegung einzelner Absätze zum Worlaut hin ist so nicht zulässig. Ein Gesetz bildet eben eine Gesamtheit und stellt Abs 3 lediglich sicher, dass Abs 2 auch vollzogen werden kann.

Die geforderten Beweise der Abweichung sind zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig, sondern erst bei Bescheiderlassung. Im Ermittlungsverfahren reicht beispielsweise ein Anruf vom Nachbar, der mitteilt, dass zb das Dach derart desolat ist, dass es fst einstürzt - ausreichender Verdacht benötigt keinen Beweis.

Im übrigen sind da noch keine Strafen vorgesehen sondern die Widerherstellung des Zustandes oder ein Abriss - wenns um desolten Bauzustand geht.

Selbstverständlich müssen die Amtshandlungen aber nachvollziehbar sein, ansonsten käme Willkür oder auch strafbare Handlungen in Betracht - aber das wird der Anwalt erklären.

Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: Behördenwillkür
10.07.2012 21:38
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Re: Re: Re: Re: GRETCHENFRAGE: Der Zeitpunkt

Ein Versuch im verbleibenden engen Raum: Na ja, "vollzogen" wird durch BO § 135 Abs.1 - und nicht durch BO § 129 Abs.3 ---- Außerdem: Wenn Gesetze ohnehin "eine Gesamtheit bilden" (mit fließendem Interpretationsspielraum von einem Absatz (2) zum nächsten (Abs.3) --- warum gibt sich der Gesetzgeber dann die Mühe Absatz 3 detailliert zu bestimmen, dass letzterer nur während der "Aufsicht der Bauphase" anzuwenden wäre - wen er JEDERZEIT anwendbar ist ?????

Antworten Antworten Gast: Behördenwillkür
10.07.2012 12:19
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Re: Re: Sauerei im Rechtsstaat: Behörde verweigert Ausstellung eines beantragten Bescheids

Klingt profund! Trotzdem lasse ich es beim EGMR darauf ankommen, Hier geht es auch um eine Schikane:

Das behördliche Eindringen in das Wohnheim des BF ist unverhältnismäßig und damit mit Art.8 EMRK unvereinbar, weil:

- die Bausubstanz seit über 40 Jahren besteht
- von der Bausubstanz keine Gefährdung ausgeht
- das Wohnheim im Jahre 1988 offiziell erworben wurde und dafür alle behördlichen Gebühren entrichtet wurden.
- die Bausubstanz vom BF niemals verändert wurde
- keine Gefahr in Verzug ist
- das Gebäude im Jahre 1958 per Bescheid bewilligt wurde und die Behörde zur Rechtfertigung ihres Eindringens keine Angabe darüber macht, was den damaligen Auflagen entgegenstehe
- die Behörde lediglich auf einen Verdacht hin den Hausfrieden stören will
- die Privatsphäre des BF und seiner Familie massiv gestört wird
- weil in anderen und wesentlich extremeren Fällen, die Behörde vom Eindringen in die Wohnräume der Bürger absieht: Konkret durch die Vorgehensweise der gleichen Behörde im Falle der nachträglichen Bewilligung der Wiener Stadtrandsiedlung HEUBERG. Diese Siedlung mit an die 50 Häuser wurde in den Zwischenkriegsjahren illegal (also „wild“) errichtet. Diese 50 Wohnheime wurden in den 90er Jahren schließlich als Bausubstanz nachträglich bewilligt, wobei die Behörde vom Eindringen in die jeweiligen Wohnheime absah und die Bewohner lediglich dazu aufforderte die Baupläne vorzulegen. Damit legt die Behörde gegenüber dem BF ungerechtfertigt extreme Maßstäbe an.

Antworten Gast: tztz
09.07.2012 19:09
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Re: Sauerei im Rechtsstaat: Behörde verweigert Ausstellung eines beantragten Bescheids

nicht jede Amtshandlung gestaltet Recht, also muß nicht immer ein Bescheid ausgestellt werden.
vermutlich kann man zum UVS gehen wegen Zwangsgewalt. Juristen fragen !

Antworten Antworten Gast: Behördenwillkür
09.07.2012 19:21
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Re: Re: Sauerei im Rechtsstaat: Behörde verweigert Ausstellung eines beantragten Bescheids

danke für den Hinweis. Aber mit dem österreichischen Juristengesindel schlage ich mich nicht lange herum. Wir gehen zum EGMR. Die österreichischen Instanzen sind nur ein unvermeidbarer Nebenschauplatz. Das ist übrigens auch jene Art von Sauereien die von VwGH und OGH durchgenickt werden - also just von jenen Gremien die sich nun furchtbar echauffieren, dass der VfGH künftig MR-widrige Gesetze und die MR-widrige Judikatur dieser Gerichtshöfe überprüfen wird. Diese Behördenanmaßung ist derart absurd, dass man sich fragen muss ob besoffene Beamte bei der Stadt Wien und in der Justiz ihren Dienst versehen.

 
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