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Unabhängig genug für die Wahrheitsfindung

15.07.2012 | 18:24 |  GERHART WIELINGER (Die Presse)

Vorige Woche wurde an dieser Stelle gewarnt, dass Amtssachverständige im Verfahren vor den neuen Verwaltungsgerichten den parteipolitischen Einfluss wahren würden. Die Sorge trifft nicht zu. Eine Verteidigung.

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Graz. Im „Rechtspanorama“ von voriger Woche hat Ferdinand Kerschner heftig kritisiert, dass in Zukunft im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – so wie derzeit im Verwaltungsverfahren – bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts primär Amtssachverständige tätig sein sollen. Kerschner sieht darin ein Zeichen dafür, dass der parteipolitische Einfluss auf die Verwaltung nicht ausgeschaltet werden soll. Er beruft sich bei seiner Kritik auf Christoph Grabenwarters Habilitationsschrift, nach welcher Amtssachverständige sowohl wegen der Weisungsgebundenheit als auch wegen ihrer organisatorischen und dienstrechtlichen Integration in die Verwaltungsorganisation nicht unabhängig seien.

Kerschner und Grabenwarter unterliegen jedoch einem Irrtum: Sie verkennen, sowohl was die Weisungsbindung anlangt, als auch hinsichtlich der Folgen der „Integration in die Verwaltungsorganisation“ für die Unabhängigkeit der Amtssachverständigen, die geltende Rechtslage – wie sie sich „im Lichte ihrer Anwendung“ darstellt.

Die Weisungsbindung der Amtssachverständigen ist sehr begrenzt. Der Verfassungsgerichtshof hat schon 1965 (VfSlg 4929) klargestellt, dass sie der Wahrheitspflicht unterliegen, „gegen die das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag“. Durch eine Weisung, die befolgt werden müsste, kann also nie der Wahrheitsgehalt des Gutachtens beeinflusst werden. Zudem hat die Judikatur der ordentlichen Gerichte und des Verwaltungsgerichtshofs klargestellt, dass kein Organwalter in der Verwaltung – also auch kein Amtssachverständiger – eine rechtswidrige Weisung befolgen darf, die eine Partei in ihren Rechten schädigen oder den Staat in seinem Anspruch auf gesetzeskonforme Vollziehung verletzen würde. Die Erteilung einer solchen Weisung wäre als Amtsmissbrauch strafgesetzwidrig, und Weisungen, die gegen das Strafgesetz verstoßen, dürfen nicht befolgt werden.

 

Einschüchterungen abgestellt

Auch die „organisatorische und dienstrechtliche Integration“ in die Verwaltungsorganisation ändert nichts daran, dass ein Amtssachverständiger – nach derzeitiger Rechtslage – nicht so unter Druck gesetzt werden kann, dass ihm nichts anderes übrig bliebe, als ein Gefälligkeitsgutachten zu erstellen. Die Meinung, ein Amtssachverständiger könne, wenn er nicht „brav“ ist, jederzeit in eine andere Organisationseinheit abgeschoben werden, verkennt die Rechtslage und die Situation in der Verwaltung. Seit der unter Bundeskanzler Klaus als Reaktion auf die Einschüchterungsversetzungen unter Innenminister Franz Olah erfolgten Erschwerung von Versetzungen ist das nicht möglich. Zudem sind die Amtssachverständigendienste allgemein als Spezialeinheiten organisiert, sodass es neben der jeweils zuständigen Organisationseinheit keine andere gibt, in die ein Spezialist „abgeschoben“ werden könnte.

Voraussetzung der Unabhängigkeit der Amtssachverständigen wird freilich auch in Zukunft ein Dienstrecht sein, das diese sichert.

Univ.-Prof. Dr. Wielinger lehrt am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Graz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.07.2012)

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7 Kommentare
Gast: advo
19.07.2012 17:45
1 0

Verdacht der Befangenheit

Jeder der sich durch den Amtssachverständigen belastet erachtet, sollte durch Rüge den SV ausschließen können.
Es sollte wie im Zivilverfahren die Möglichkeit bestehen einen SV auch einvernehmlich zu bestellen.
Die Bedenken von Kerschner bestehen meines Erachtens zu Recht! Im Strafverfahren gilt auch nur der Schein einer Befangenheit die zum Ausschluss führen kann.
Die SV-Kosten sind als weitere Kosten des Verfahrens zu verrechnen. Es ist der antragstellenden Partei für einen gewählten SV ein Kostenvorschuss aufzuerlegen.
Warum ist ein gesetzlicher Verfahrenszwang für den AmtsSV vorgesehen, obwohl wir heute in einer völlig anderen Zeit leben. In dieser Richtung hin sind auch die vor Jahrzehnten ergangenen Entscheidungen des VfGH zu verstehen!!

Amtssachverständige, ja bitte!

Öffentliche Verwaltung bedeutet nicht grundsätzlich eine Kontroverse zwischen Staat und Bürger. Im Gegenteil. Die Aufgaben des Gemeinwesens werden gemeinsam mit den Bürgern basierend auf einem objektiven Sachverhalt wahrgenommen. Erst vor einem Gericht würde ein daraus entstehender Streit zwischen Staat und seinen Bürger ausgetragen werden. Dort herrscht "Waffengleichheit" zwischen Gutachten Amtssachverständiger und solcher der anklagenden Bürger. Hier können unparteiisch nur die neuen unabhängigen Richter entscheiden.

Wer die Forderung nach (gerichtlich) beeideten Sachverständigen erhebt muss auch die Kostentragung der unterlegenen Partei miterwähnen. Die Kosten allerdings sind ein gewichtiger Faktor, ob sich jemand dafür entscheidet Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und damit auch, ob Rechte der Bürger effektiv durchsetzbar sind.

Befangenheitsregeln sind nur dort sinnvoll, wo mit Drohung gerichtlicher Strafe vom Missbrauch der Staatsgewalt abgehalten werden muss. "Vollständige" Objektivität kann nur am Gesetz gemessen werden. Weder eine "Behördenmeinung" noch die Ansicht der Partei müssen gesetzeskonform zu sein. Die Entscheidung letztlich eines (Verwaltungs)Gerichtes hat diesen Anspruch allemal, egal welche Sachverständige auf beiden Seiten Gutachten liefern.

Antworten Gast: Baier-Mittstätt
17.07.2012 10:12
1 0

Re: Amtssachverständige

Der Kostenaspekt ist völlig richtig, das Verständnis des Verwaltungsapparats als Hort der Objektivität ist gut gemeint, aber fern der Realität.
In Wahrheit ist es ein Etikettenschwindel, Verwaltungsbehörden mit einem Talar als Gerichte zu maskieren, aber dabei völlig das Wesen der Gerichtsbarkeit, symbolisiert durch die Waage der Justitia, zu verkennen. Wenn Verwaltungsbehörden weder Fisch noch Fleisch sein sollen, weil das den Zugang des Bürgers finanziell erleichtert oder warum auch immer, dann soll man sie eben auch weiterhin Verwaltungsbehörden nennen.

Gast: Baier-Mittstätt
16.07.2012 11:41
2 0

Es kann nicht sein, was nicht sein darf?

Ein bisserl mehr naja, vorsichtig ausgedrückt, Sensibilität für die reale Welt würde man sich von einem Universitätslehrer schon erwarten.
Mit dieser Argumentation kann man sämtliche Ausschluss- und Befangenheitstatbestände sofort auflassen. Beispiel: der Richter ist der Freund oder gar Bruder des Angeklagten ? Völlig irrelevant, der Freund oder Bruder kann ihm ja keine Weisungen erteilen, und ein nicht am Gesetz orientiertes Urteil wäre Amtsmissbrauch, also gaaar keine Gefahr. Mit Recht sieht das geltende Gesetz das grundlegend anders.

Nicht unabhängig genug

Natürlich kann der "Wahrheitsgehalt eines Gutachtens" durch direkte Weisung nicht beinflusst werden, aber das wird auch regelmäßig nicht versucht. Die Mittel sind viel subtiler: Der Amtssachverständige, egal ob fix angestellt oder bloß regelmäßig von der Behörde beauftragt, hat (schon rein wirtschaftlich) ein handfestes Interesse daran, sich ein gutes Verhältnis zur Behörde zu bewahren. Ist es da wirklich verfehlt zu unterstellen, dass er sich zB in Zweifels- und Auslegungsfällen eventuell eher der bekannten Behördenmeinung anschließen könnte, als der Ansicht der Partei, mit der ihn weiter nichts verbindet?

Dazu braucht es keine Weisung; derartigen Sachverständigen haftet immer der Stallgeruch "ihrer" Behörde an. Auch bei besten Absichten bleibt stest der fatale Anschein einer möglicherweise nicht vollständigen Objektivität.


Antworten Gast: Josef123
16.07.2012 11:22
1 0

Re: Nicht unabhängig genug

Ganz richtig! Und wenn der Sachverständige vielleicht irgendwann innerhalb des öffentlichen Dienstes befördert werden möchte, dann wird er sich kein Image als "Quertreiber" schaffen!

Der Beitrag von Prof. Wielinger ist entweder naiv oder politisch motiviert!

Antworten Antworten Gast: mariner11
18.07.2012 20:46
0 1

Re: Re: Nicht unabhängig genug

Stimmt leider. Man muss sich nur die Gutachten in Invaliditätspensionsverfahren anschauen, wenn es "normale" Arbeitnehmer betrifft. Da haben selbst halb Tote keine Chance, weil es sich der SV nicht mit der PVA verscherzen will.