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Menschenrechte: Straßburg schützt Berufsgeheimnisse

15.07.2012 | 18:24 |  von Lukas Kollmann und Richard Soyer (Die Presse)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte setzt Hausdurchsuchungen Grenzen. Anlass: Polizeibesuch bei einem Rechtsanwalt in Wien.

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Wien/Strassburg. Die Tätigkeit von Berufsgeheimnisträgern ist sehr gefahrengeneigt. Anwälte, Wirtschaftstreuhänder, aber auch Journalisten können schnell unter Verdacht geraten, sich an strafrechtlich bedenklichen Vorgangsweisen ihrer Klienten oder Informanten beteiligt zu haben. Sehr oft werden von diesen Berufsgruppen Dienstleistungen in unternehmerischen Strukturen erbracht. Bei Ermittlungsmaßnahmen geraten nicht nur Kanzleipartner, sondern auch völlig unbeteiligte Klienten ins „Schussfeld“ der Strafverfolgungsbehörden. Bei Hausdurchsuchungen werden in der Regel alle auf dem gemeinsamen Server gespeicherten Daten kopiert und mitgenommen. Dabei ist es längst technisch möglich, Sicherstellungsmaßnahmen auf jene Berufsgeheimnisträger und Klienten/Informanten zu beschränken, die tatsächlich in Verdacht geraten sind.

Im März war die Entrüstung groß, als das Justizministerium plante, zwecks Beschleunigung von Wirtschaftsstrafverfahren § 112 Strafprozessordnung (StPO) neu zu regeln. Das Recht bestimmter Berufsgruppen (Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, Journalisten, Psychiater etc.), gegen die Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf ihre gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit Widerspruch zu erheben, sollte eingeschränkt werden. Ein solcher Widerspruch bewirkte, dass von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sichergestellte Unterlagen versiegelt und dem unabhängigen Richter zur Klärung der Frage, ob bzw. welche Unterlagen für die weiteren Ermittlungen relevant sind, übermittelt werden mussten.

Dieses Recht auf „Versiegelung“ sollte in zwei Kernpunkten beschnitten werden: Erstens sollte es nur noch jenen Personen zustehen, die von einer derartigen Maßnahme „betroffen“ sind. Insbesondere sollte der beschuldigte Berufsgeheimnisträger selbst davon keinen Gebrauch mehr machen dürfen. Zweitens sollte – in einem Zwischenschritt – der Betroffene verpflichtet werden, binnen 14 Tagen gegenüber dem Staatsanwalt jene Dokumente/Daten zu benennen (aussichtslos bei großen Datenmengen), bezüglich welcher er eine gerichtliche Entscheidung über deren weitere Verwendung begehre.

 

Umstrittene Novelle entschärft

Wegen der evidenten Aushöhlung der Verschwiegenheitspflichten wurde eine derartige Änderung von Experten – zu Recht – als „ganz dicker Hund“ bezeichnet und entsprechend scharf kritisiert. Die seit 1. Juni 2012 geltende Regelung stellt zunächst klar, dass bestimmten beschuldigten Berufsgeheimnisträgern das Widerspruchsrecht weiterhin zukommt. Zudem wurde ein „vereinfachtes“ (rechtsstaatlich bedenkliches) staatsanwaltliches/gerichtliches Zwischenverfahren über die Sichtung und Verwendung der sichergestellten Unterlagen in die StPO aufgenommen.

Wie prekär die (alte und neue) Regelung der Sicherstellung von Datenträgern bei Anwälten, Wirtschaftstreuhändern und Medienunternehmen weiterhin ist, zeigt die aktuellste Verurteilung Österreichs vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg drastisch auf. Anlass war eine in einer Anwaltskanzlei durchgeführte Hausdurchsuchung. Hierbei richtete sich der Tatverdacht gegen einen dort tätigen Rechtsanwalt und zwei seiner Klienten, wobei die Sicherstellung von Dokumenten und Datenträgern in den Kanzleiräumlichkeiten angeordnet worden war. Wiewohl es technisch möglich war, nur die verdachtsbezogenen und auf Suchwörter „reagierenden“ elektronischen Daten sicherzustellen, wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung auch der gesamte (!) Datenbestand der Sozietät kopiert und mitgenommen. Einem Widerspruch leistete die seinerzeit zuständige richterliche Ratskammer nicht Folge, sodass sämtliche elektronische Daten der Kanzlei durchsucht und verwertet werden durften.

Der EGMR hatte zu beurteilen, ob der uneingeschränkte Zugriff auf alle elektronischen Daten der Kanzlei in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und ob die eingesetzten Mittel gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig waren. Der EGMR verneinte das im Wesentlichen mit der Begründung, dass schon der Hausdurchsuchungsbefehl sehr weit gefasst war: Obwohl bekannt war, dass sich die Ermittlungen auf die Unterlagen dreier namentlich bekannter Verdächtiger konzentrierten, sah er keine entsprechende Einschränkung vor. Zudem kritisierte der EGMR, dass die richterliche Rechtsschutzinstanz den Grundrechtseingriff in sehr kurzer und allgemein gehaltener Form bestätigte, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob es ausgereicht hätte, nur die beschuldigtenbezogenen und mit verdachtsbezogenen Suchwörtern identifizierbaren elektronischen Daten sicherzustellen.

 

Recht auf Privatsphäre verletzt

Insgesamt lagen die vom EGMR geforderten „besonderen Gründe“, die eine Sicherstellung des gesamten digitalen Aktenbestands einer Anwaltskanzlei rechtfertigen würden, nicht vor; der Gerichtshof sah das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) verletzt (Beschwerde Nr. 30457/06 – Österreich könnte noch die Große Kammer des EGMR anrufen).

Die Tragweite dieses Urteils ist für anhängige und künftige Ermittlungsverfahren gerade in Wirtschaftsstrafsachen enorm. Auch wenn einzelne Anwälte oder Journalisten ins Visier der Strafverfolgungsbehörden gelangen, was oft unvermeidbar ist, dürfen nicht mehr „automatisch“ alle ihre digitalen Daten sichergestellt und durchsucht werden; die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.

Dr. Kollmann und Univ.-Prof.
Dr. Soyer sind Rechtsanwälte in Wien (am Verfahren beteiligt).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.07.2012)

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7 Kommentare
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wirklich?

habe die postings gelesen: arbeiten die auch noch, ich meine neben deren linken geschaeften?

Gast: Sachwalter/STA Handler
22.07.2012 10:12
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1Ob156/01z.......1Ob 277/03x.....1Ob100/04v

Bleibt also ein Geheimnis welche Akte mein
Sachwalter GESTOHLEN und dem OGH mit
Abrechnungsbetrug zur Entscheidung
entzogen hat- in alle EWIGKEIT.

OGH Ob19/11g

Gast: mariner11
17.07.2012 12:44
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überzogene Hausdurchsuchung

Bei Privaten kümmert es auch niemand, ob die Privat- oder Intimsphäre verletzt wird. Killerargument: das Gesuchte könnte ja auch an völlig anderen Speicherorten, in scheinbar harmlosen Familienbildern oder Musikdateien versteckt sein. Dh es wird alles sabbernd begafft. Und über die Beschwerde entscheidet das Gericht, das die Maßnahme verfügt hat, also das Salzamt. Warum also so zimperlich bei Advokaten? Die haben immerhin EDV-Leute bei der Hand und damit das Wissen, Kritisches entsprechend zu tarnen.

Antworten Gast: Grummelbart2
18.07.2012 09:44
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Re: überzogene Hausdurchsuchung

Weil Anwälte eben nicht nur Einblick in die EIGENE intimssphäre gewähren würden, sondern auch in die aller ihrer Mandanten.

Und wozu hat die StA die SCheidungsgeschichte von irgendwem zu interessieren?

Antworten Antworten Gast: mariner11
19.07.2012 14:29
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Re: Re: überzogene Hausdurchsuchung

Beim Familien-PC betrifft es aber auch die Intimsphäre mehrerer Personen. Dass es beim Anwalt noch mehr sind, ist für mich kein nachhaltiges Argument. Ob es die STA (oder Polizei) interessiert ist auch nicht das Thema, Tatsache ist, sie schauen es sich an und sehen es. Ein Voyeur der das Gleiche will macht sich immerhin strafbar...

Gast: wir
17.07.2012 12:12
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leben

bereits in keinem rechtsstaat mehr; denn wenn uns mittlerweile tausende kameras permanent aufzeichnen (vorreiter sind hier die wiener linien, die die videoüberwachung bis zum exzess betreieben) und uns ausspionieren, damit "man" etwas gegen unliebsame oder kritische bürgerinnen in der hand hat, dann gibt es keinen rechtsstaat mehr.
es wird die beweislast, die in der verfassung verankert ist, umgedreht -> es sind automatisch ALLE verbrecher und verdächtig.
wann strengt endlich jemand einen musterprozess gegen die menschenrechtsverletztende permanentüberwachung an? dann werden endlich die wienerlinien zu strafzahlungen und zum abbau der ausspähenden technik verurteilt.

Gast: advo
17.07.2012 08:32
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Kanonen auf Spatzen

Vom Ausbau der Festplatte bis zur gänzlichen Kopie des Datenbestandes zeigt auf, dass die Republik sich lieber in Straßburg verurteilen lässt als sich gesetzeskonform zu verhalten.
Die ganze Angelegenheit ist nämlich ein alter Hut, aber wird von StA und Polizei ignoriert. Dies soll ein "Rechtsstaat" sein?!