Wien/Kom. Verträge mit Fitnessstudios, die über zwei oder drei Jahre gehen und kein Recht des Kunden auf eine Auflösung aus wichtigem Grund vorsehen, sind unzulässig. Das hat der Oberste Gerichtshof in einem Verfahren gegen ein Fitnessstudio in der Steiermark entschieden, das die Bundesarbeitskammer per Verbandsklage angestrengt hat. Dass die Mitgliedschaft auf die Monate gerechnet mit zunehmender Bindungsdauer billiger war, änderte nichts daran, dass die Rechtsposition der Kunden „massiv beeinträchtigt“ war, so der OGH (9 Ob 69/11d).
Mindestens die Hälfte der Kunden entschieden sich für längerfristige Verträge, und von diesen entschlossen sich etwa drei von vier für den längstmöglichen Kündigungsverzicht von 36 Monaten. Dabei nahmen sie – ob sie es wussten oder nicht – in Kauf, dass sie selbst im Fall von Verletzungen, Schwangerschaft oder Übersiedlungen bloß im Kulanzweg eine Aussetzung der Mitgliedschaft erreichen konnten. Sie hätten auch während dieses Zeitraums weiterzahlen müssen, nur wären ihnen die ungenützt verstrichenen Monate an die Zeit der vereinbarten Bindung angestückelt worden. Der OGH hält die Benachteiligung für so gravierend, dass sie auch „nicht durch die von der Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Investitionen sachlich gerechtfertigt sein könnten“.
Dasselbe gilt für die Sanktion, die für den Fall vereinbart wurde, dass der Kunde mit seinen Monatsbeiträgen säumig wurde und trotz Mahnung nicht zahlte: Nach der „Mitgliedsvereinbarung“ sollte ein Terminverlust eintreten, der Kunde also alle noch offenen Raten sofort begleichen müssen. Er müsste also für noch gar nicht erbrachte Gegenleistungen zahlen. Auch darin erkannt der OGH eine „gröbliche Benachteiligung“.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.07.2012)
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