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"Doping kann für Sportler teuer werden"

29.07.2012 | 18:33 |  STEPHANIE DIRNBACHER (Die Presse)

Kein Sponsorgeld, Schadenersatzpflicht: Die Liste der möglichen Ansprüche gegen einen Dopingsünder ist eine lange. Selbst unlauterer Wettbewerb könnte dem Sportler vorgeworfen werden.

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Wien. Am Freitag starteten die Olympischen Spiele, und damit rückt auch das Thema Doping in den Mittelpunkt. Doch mit welchen rechtlichen Folgen muss ein Dopingsünder in Österreich rechnen?

Hierzulande wurde mit Gesetz von 2008 die Doping-Kontrollstelle Nada eingerichtet. Sie führt nicht nur Dopingkontrollen, sondern auch die folgenden Disziplinarverfahren durch. „Wir zielen darauf ab, die professionellen, kontinuierlichen Doper zu erwischen“, sagt David Müller von der Nada. Besuche der Kontrolleure beim Training oder beim Sportler zu Hause – alles sei möglich. Bis zu acht Jahre nach dem Test können die Proben nachuntersucht werden. Das Disziplinarverfahren läuft vor einer Rechtskommission ab, wobei die Nada quasi als Staatsanwalt fungiert. Die Entscheidungen der Kommission reichen von der Sperre des Dopingsünders über die Annullierung von Ergebnissen und Aberkennung von Preisen bis hin zu Geldstrafen.

Welche weiteren Folgen ein Dopingfall haben kann, war Thema der Veranstaltung „Recht Sportlich“ der Alpen-Adria Universität in Klagenfurt. „Es kann sehr teuer werden, weil die Zahl derer, die möglicherweise Ansprüche haben, groß ist“, meint Johannes Zollner, Zivilrechtsprofessor an der Alpen-Adria Universität. Da wären einmal die Sponsoren, die laut Zollner in der Regel den Sponsoringvertrag vorzeitig auflösen können. Diese Vertragsauflösung gilt aber nur ab der Gegenwart für die Zukunft. Denkbar wäre auch eine Aufhebung wegen nachträglicher Unmöglichkeit des Sportlers, den Sponsoringvertrag zu erfüllen, weil er nicht mehr zu Wettkämpfen antreten darf. In diesen Fällen müssen auch sämtliche erbrachte Leistungen wie etwa Zahlungen des Sponsors an den Athleten rückabgewickelt werden. Wenn durch den Dopingvorfall das Image des Sponsors angekratzt wurde, könnte dieser sogar Schadenersatz von seinem einstigen Schützling verlangen. Auch öffentliche Förderungen hat der Sportler zurückzuzahlen.

 

Ersatz für ausbleibende Zuseher

Ebenfalls können Sportveranstalter, die den Athleten für ihre Veranstaltung gebucht haben, Forderungen gegen den Dopingsünder oder dessen Verein stellen. Startgelder, die für die Teilnahme an einem Wettkampf gezahlt wurden, muss der Sportler zurückgeben. Es kann aber noch schlimmer kommen. „Wenn dem Athleten ein Verschulden vorwerfbar ist, hat der Veranstalter Anspruch auf das Erfüllungsinteresse“, sagt Zollner. Das bedeutet, dass er so zu stellen wäre, als hätte der Sportler an der Veranstaltung teilgenommen. Kann also der Veranstalter wegen des Ausfalls weniger Karten verkaufen, so muss ihm der gesperrte Athlet möglicherweise diesen entgangenen Gewinn ersetzen. Wer dopt, kann sogar wegen unlauteren Wettbewerbs belangt werden. „Die verbotene Handlung muss dabei im geschäftlichen Verkehr passiert sein, was bei einem Profisportler wohl der Fall ist“, erklärt Zollner. Alle Mitbewerber haben auf dieser Grundlage einen Unterlassungsanspruch gegen den gedopten Sportler und, wenn diesen ein Verschulden trifft, auch Schadenersatzforderungen.

Aus der Sicht des Strafrechtsprofessors Alexander Tipold ist der gedopte Sportler Opfer und nicht Täter, weil Doping eine Körperverletzung darstellt. Nur wenn der Sportler weiß und auch will, dass er gedopt wird, wäre derjenige, der die illegalen Substanzen verabreicht, aus dem Schneider. Tipold gibt jedoch zu bedenken, dass eine gültige Einwilligung nur vorliegt, „wenn der Sportler auch über die gesundheitsschädigende Wirkung des Dopings aufgeklärt wurde und auch in diese einwilligt“. Wenn das Doping eine schwere Gesundheitsschädigung nach sich zieht, sei eine Einwilligung überhaupt nicht möglich, weil das sittenwidrig sei.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.07.2012)

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