Wien/AICH. Ein Lesbenpaar, das Elternrechte bei einem Kind durchsetzen möchte, scheiterte mit seinem Wunsch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Die Höchstrichter verweigerten eine Bestätigung, laut der die beiden Frauen als „Pflegeeltern“ zu werten sind.
Eine der Frauen hat das Kind nach einer anonymen, künstlichen Befruchtung im Ausland zur Welt gebracht. Sie möchte das Kind mit ihrer Lebenspartnerin aufziehen. Der OGH (8 Ob 62/12v) verwies aber auf das Gesetz: Aus diesem könne man nicht ableiten, dass eine Pflegeelterneigenschaft überhaupt gerichtlich festgestellt werden könne. Die Frauen beschritten den Rechtsweg, weil sie von der Tiroler Gebietskrankenkasse Kindergeld fordern. Dieses „kann nur dann an die Ko-Mutter ausbezahlt werden, wenn entweder eine gemeinsame Obsorge besteht, oder zumindest eine Zuerkennung einer Teilobsorge“, sagt Michaela Tulipan, die Anwältin der Frauen. Sie sieht im Gespräch mit der „Presse“ die OGH-Entscheidung positiv. Zwar sei der Antrag formell gescheitert. Das Gericht habe aber in seinem Urteil auch erklärt, dass „an der materiell-rechtlichen Stellung“ der Lebenspartnerin als „Pflegeelternteil“ nicht gezweifelt werden kann. Die Anwältin erhofft sich im Lichte des Urteils nun gute Karten bei der Krankenkasse.
Vergangenes Jahr hatte sich ein anderes Lesbenpaar an den OGH gewandt. Dieses forderte sogar die gemeinsame Obsorge für das Kind, das eine der Frauen zur Welt gebracht hatte (das Rechtspanorama berichtete). Der OGH entschied, dass es kein Recht auf Obsorge für ein Kind gebe, das nicht von einem selbst stamme (7 Ob 124/11b).
("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.08.2012)
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