Entschuldigung für Plagiat per Weisung nicht erzwingbar

Entschuldigung fuer Plagiat Weisung
Entschuldigung fuer Plagiat Weisung(c) APA/GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
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VwGH gibt einem Professor der Med-Uni Wien recht, der sich nicht öffentlich für das Abschreiben einer Ko-Autorin entschuldigen wollte.

Wien. Am 14.Juli 2010 erließ das Wissenschaftsministerium unter der damaligen Ressortchefin Beatrix Karl einen seltsamen Bescheid: „Die schriftlich erteilte Weisung des Rektors der Med-Uni Wien vom 8.Juli 2004,...“ sei rechtswidrig, hieß es da unter Punkt I.). Und unter Punkt II.): Die Weisung zu I.) war zu befolgen.

Wie bitte? Die Weisung war rechtswidrig und zu befolgen? Im Prinzip durchaus möglich. Und doch hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun einem acht Jahre währenden Streit um besagte Weisung im bereits zweiten Rechtsgang ein Ende bereitet und entschieden: Die Anordnung war ein rechtliches Nullum und nicht zu befolgen.

Es muss für den Adressaten der Weisung, einen Professor an der Med-Uni Wien, schon einiges auf dem Spiel gestanden sein, wenn er acht Jahre unter zweimaliger Anrufung des VwGH dagegen ankämpfte. Tatsächlich sollte sich der Wissenschaftler in zwei weltweit anerkannten Journalen für Psychiatrie und Neurologie öffentlich für ein Plagiat entschuldigen; für ein Plagiat, von dem er überzeugt war und ist, dass es ihm nicht vorzuwerfen war.

Das nicht deklarierte Zitat aus einem fremden Werk hatte sich in einer 2002 erschienenen Arbeit einer damaligen Mitarbeiterin des Mediziners gefunden. Er fungierte dabei, zusammen mit einem Dritten, als Ko-Autor – vielleicht, um die Arbeit ein wenig aufzuwerten. Dass in dem Werk an mehreren Stellen zusammenhängende Sätze und Absätze aus einem drei Jahre zuvor publizierten Artikel abgeschrieben waren, ohne mit der Quelle in Verbindung gebracht worden zu sein (die war bloß im Literaturverzeichnis genannt), das wusste der „Ko-Autor“ nicht.

Verstoß gegen „Good Practice“

Als der Fall ruchbar wurde, tagte der Weisenrat und hielt eine Entschuldigung für den flagranten Verstoß gegen die „Good Scientific Practice“ für angebracht. Rektor Wolfgang Schütz und sein Vize forderten mit dem eingangs erwähnten (und später etwas modifizierten) Schreiben aus 2004 die Autorin und die Ko-Autoren auf, in zwei Zeitschriften den Fehler zuzugeben und sich bei den wahren Autoren der geklauten Stellen zu entschuldigen. Doch der Professor weigerte sich, die Weisung zu befolgen.

Nach einem längeren Hin und Her wurde auch dem Wissenschaftsministerium klar: Das Dienstrecht der Universitätslehrer enthält keinerlei explizite Verpflichtung, Ehrenerklärungen welcher Art auch immer abzugeben. Der Auftrag hatte daher keine Deckung im Gesetz, weshalb das Ministerium ihn auch zurückzog. Wie sich aus Art 20 Bundes-Verfassungsgesetz ergibt, haben Beamte aber auch (schlicht) gesetzwidrige Weisungen zu befolgen, solange die nicht von einem unzuständigen Organ kommen oder ihre Befolgung strafgesetzwidrig wäre. Weil nach Einschätzung des Ministeriums keine dieser Voraussetzungen erfüllt war, meinte es, die Weisung wäre bis zu ihrer Rücknahme zu befolgen gewesen.

Höchstpersönlicher Bereich

Dem widerspricht nun aber der VwGH: Die Weisung, ein Plagiat öffentlich einzugestehen, sich damit selbst zu bezichtigen und sich zu entschuldigen, betreffe den „persönlichen – nicht durch dienstliche Anordnungen gestaltbaren – Bereich des Beschwerdeführers“, formulierte er (2011/12/0172); einen Bereich, der durch die Freiheiten der Meinungsäußerung und der Wissenschaft auch verfassungsrechtlich geschützt sei. Und: Wie aus dem Dienstrecht keine Verpflichtung ableitbar sei, wissenschaftliche Arbeiten zu publizieren, bestehe auch keine Pflicht, Entschuldigungen für dabei geschehene Fehler zu veröffentlichen. Wo aber ein Vorgesetzter nicht einmal abstrakt zu einer Weisung befugt sein kann, dort läuft eine Weisung von vornherein leer.

Der Gerichtshof gesteht dem Rektor freilich ein legitimes Interesse zu, auf eine qualitätsvolle Lehre und Forschung hinzuwirken – auch dann, wenn das zu einer öffentlichen Korrektur gemäß internationalen wissenschaftsethischen Standards führen müsste. Aber: Der Rektor könne eine solche Korrektur auch selbst im Namen seiner Universität veröffentlichen, „sofern er dies im vorliegenden Fall für rechtlich zulässig oder gar für geboten hält“.

Auf einen Blick

Weisungen sind von Beamten zu befolgen, sofern sie von einem zuständigen Organ erteilt wurden und ihre Befolgung keinen strafgesetzlichen Vorschriften widerspricht. Im Fall eines Professors der Med-Uni Wien, der sich für ein von ihm als Ko-Autor mitzuverantwortendes Plagiat entschuldigen sollte, befand der Verwaltungsgerichtshof: Die entsprechende Weisung erging in einem persönlichen, durch dienstliche Anordnung nicht gestaltbaren Bereich; sie war nicht zu befolgen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.09.2012)

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