Eine deutsche Winzergenossenschaft ist vor dem EU-Gerichtshof (EuGH) gescheitert. Sie vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung „Edition Mild" mit dem Zusatz „sanfte Säure". Auf dem Etikett heißt es u. a.: „Zum milden Genuss wird er durch Anwendung unseres besonderen LO3 Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung." Die Halsschleife der Weinflaschen trägt den Aufdruck „Edition Mild bekömmlich". Im Preisverzeichnis wird der Wein als „Edition Mild - sanfte Säure/bekömmlich" bezeichnet.
Die im Bundesland Rheinland-Pfalz für die Überwachung des Vertriebs alkoholischer Getränke zuständige Behörde beanstandete die Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich" mit der Begründung, dass es sich um eine nach dem EU-Recht verbotene „gesundheitsbezogene Angabe" handle. Die Winzergemeinschaft namens "Deutsches Weintor" schlug den Rechtsweg ein.
Nun entschied aber der Europäische Gerichtshof (C-544/10) gegen die Winzer. Die Richter verwiesen auf das Verbot, für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben. Die Bezeichnung „bekömmlich", verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, sei vom Verbot umfasst.
Die Richter betonten, dass der Begriff der „gesundheitsbezogene Angabe" nicht zwingend voraus setze, dass damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels suggeriert wird. Es genüge, dass die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des potenziell schädlichen Verzehrs suggeriert wird.
(aich)
Bewerben zahlt sich aus