Wien/Aich. Es waren dramatische Szenen, die sich im November 2007 auf der Inntalautobahn abspielten. Ein Jungrind war auf die Autobahn gelaufen und wurde von einem Pkw erfasst. Das Auto überschlug sich und kam auf der Fahrerseite zu liegen. Zu allem Überfluss kam nun von hinten noch ein weiterer Pkw, es folgte die nächste Kollision.
Der Lenker des vorderen Wagens erlitt schwere Verletzungen, auch psychisch nahmen ihn der Unfall und dessen Folgen sehr mit. Er forderte 62.000 Euro Schadenersatz, davon 50.000 Schmerzengeld. Geklagt wurden der Züchter der Rinder, die Haftpflichtversicherung des nachkommenden Wagens sowie der Autobahnerhalter. Bei Letzterem war bald klar, dass er ungeschoren davonkommen würde. Aber auch der Rinderzüchter und die Versicherung wollten keinesfalls zahlen.
Die spannendste Frage in dem Fall war jene, ob der Rinderzüchter seine Tiere ausreichend gesichert hatte. Er hatte die nur wenige Meter von der Autobahn entfernte Weidefläche mit einem Elektrozaun gesichert, die Tiere waren aber aus ungeklärten Gründen trotzdem entwichen. Die ersten beiden Instanzen, das Landesgericht und das Oberlandesgericht Innsbruck, verurteilten sowohl den Rinderzüchter als auch die Haftpflichtversicherung. Der Gesamtschaden wurde allerdings nur mit rund 35.000 Euro, davon 25.000 Euro Schmerzengeld, bemessen. Kläger und Beklagte zogen aber noch vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Höhere Anforderungen
Die Höchstrichter betonten zunächst, dass es für Weidevieh im Allgemeinen als ausreichend angesehen wird, wenn es mit einem elektrischen Weidezaun gesichert wird. Dies gelte grundsätzlich auch für Weiden, die sich in der Nähe von stark befahrenen Straßen befinden. Doch, so der OGH, man habe auch stets betont, dass die Verwahrung besonders sorgfältig erfolgen müsse: Je größer die Möglichkeit eines Schadens durch ein Tier, desto strenger sind auch die Anforderungen, die an die Haltung gestellt werden müssen.
Bereits das Oberlandesgericht hatte festgehalten, dass eine erhöhte Schadensgefahr von Jungrindern ausgehe, wenn sie nahe einer Autobahn gehalten werden, erklärte der OGH. Es habe zwischen der Ausbruchstelle und der Autobahn auch keinerlei abschreckende natürliche Hindernisse gegeben. Dazu kommt, dass der Sachverständige bereits im Verfahren erster Instanz darauf hingewiesen hatte, dass die Hütesicherheit durch eine zwei- oder dreifache Drahtführung höher wäre. Dementsprechend habe auch der Tierhalter selbst – wenn auch nur teilweise – gehandelt, meinte der OGH. Denn der Zaun, der in Richtung Autobahn angebracht war, war partiell mit zweifacher Drahtführung errichtet. An der Ausbruchstelle der Tiere aber war der Zaun nur mit einem Draht versehen. Es blieb zwar ungeklärt, ob die Tiere auch bei zwei- oder dreifacher Drahtführung entwichen wären. Die Revisionsausführungen über die möglichen Ausbruchvarianten (z. B. die ganze Herde hat sich angedrängt oder nur ein Tier erhielt einen Stromschlag) würden sich aber auf bloße Vermutungen stützen und seien somit unbeachtlich, meinte der OGH (2 Ob 85/11f).
Das Höchstgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanzen, wonach der Tierhalter zu geringe Sorgfalt walten ließ. Der Viehhalter und die Versicherung des zweiten Unfallautos haften.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.09.2012)
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