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Wiener Politik will Zugriff auf neue Gerichte

07.10.2012 | 18:17 |  INGO RISS (Die Presse)

Die Bundesländer tun sich schwer, unabhängige Verwaltungsgerichte zu akzeptieren. Insbesondere Wien nützt die Reform zum Versuch, Einfluss zu nehmen: Ein politisch bestellter Präsident soll zentrale Aufgaben erhalten.

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Wien. Staatssekretär Josef Ostermayer ist in einem Punkt zweifellos zuzustimmen: Die Verwaltungsgerichtsnovelle 2012 ist tatsächlich die „größte Verwaltungs- und Strukturreform der Zweiten Republik“. Tatsächlich hätte die Durchsetzung der Reform dieser Bundesregierung zu Beginn der Legislaturperiode kaum jemand zugetraut. Zu lange hatte die Diskussion um Verwaltungsreform und Verwaltungsgerichte schon gedauert. Jedes Regierungsprogramm der letzten 20 Jahre hat sie enthalten, doch immer fanden sich gute Gründe, warum sie nicht beschlossen werden konnte. Nun ist die Reform zwar auf Schiene, doch die nötige Umsetzung durch die Bundesländer fällt problematisch aus.

Hinter dem sperrigen Namen „Verwaltungsgerichtsnovelle“ verbirgt sich nichts anderes als die längst überfällige Modernisierung und Europäisierung Österreichs, der Umbau Österreichs vom „Verwaltungsstaat zum Justizstaat“, so der Doyen der österreichischen Verfassungsrechtler, Theo Öhlinger (in der „Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate“, ZUV 2/2012). Kernstück der Reform ist die durchgehende Kontrolle aller Behörden durch Gerichte. Ohne Ausnahme. Entscheidungen der Bundesbehörden können zukünftig beim Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesfinanzgericht bekämpft werden, Entscheidungen einer Landesbehörde bei einem der neun Landesverwaltungsgerichte.

Jedes Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung, zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages, zur Erteilung einer Konzession oder zur Vergabe von Fördermitteln muss in Zukunft so transparent geführt werden, dass es einer gerichtlichen Überprüfung durch unabhängige Richter standhält. Jede Entscheidung muss so nachvollziehbar begründet werden, dass sie vor den neuen Richtern besteht. Die gerade bei Verfahren vor Landesbehörden oft spürbare Packelei, die Freunderl- und Parteibuchwirtschaft, allesamt Nährboden der Korruption, werden durch eine gerichtliche Kontrolle ganz wesentlich erschwert werden. Österreich verfügt damit künftig über einen Rechtsschutz, wie ihn die Europäische Grundrechtscharta vorsieht.

Während die Einrichtung der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes ohne größere Probleme über die Bühne gehen dürfte, müssen von Verfassungs wegen die Bundesländer die neun Landesverwaltungsgerichte organisieren. Die Erfahrungen der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die – je nach Bundesland – oft jahrelang um ihre Unabhängigkeit gegenüber den mächtigen Landesverwaltungen kämpfen mussten, dürften den Abgeordneten im Nationalrat noch gut in Erinnerung gewesen sein. Denn in einer Entschließung forderten alle fünf Parlamentsparteien einstimmig Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Die Bundesregierung wird aufgefordert, mit den Bundesländern dafür gemeinsame Standards zu erarbeiten. Mit anderen Worten, der Nationalrat will, dass dort, wo „Gericht“ draufsteht, auch „Gericht“ drin ist. Man wollte vermeiden, dass die Länder zur Achillesferse der Verfassungsreform werden.

Sieht man die bisher vorliegenden Entwürfe der Länder zur Organisation der neuen Verwaltungsgerichte durch, stellt man fest: Die Bedenken des Nationalrates waren berechtigt. Die Bundesländer – einzige positive Ausnahme ist Oberösterreich – tun sich offenkundig nach wie vor mit dem Gedanken schwer, ihre gesamte Verwaltung von unabhängigen Gerichten kontrollieren zu lassen.

 

Einfluss über „Justizverwaltung“

Allen bisherigen Entwürfen gemeinsam ist, dass sich die Landesverwaltungen über den Weg der sogenannten „Justizverwaltung“ Einflussmöglichkeiten auf die neuen Gerichte sichern wollen. Ebenso verweigern die Länder „ihren“ Richtern ein Dienstrecht, welches ihre Unabhängigkeit ausreichend absichert. Mit dieser Vorgangsweise nehmen die Länder aber in Kauf, dass die Unabhängigkeit der Landesverwaltungsgerichte nicht ausreichend garantiert ist und Entscheidungen dieser Gerichte vom Verfassungsgerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof aus diesem Grund aufgehoben werden könnten.

Das Bundesland Wien hat sich schon in der Vergangenheit besonders schwer getan, eine unabhängige Kontrolle der Stadtverwaltung zu akzeptieren. Die Konflikte zwischen der Stadtverwaltung und dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Wien dauerten Jahre, bis schließlich Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zur rechtlichen Gleichstellung der UVS-Richter mit den Justizrichtern führten. Mit dem vom Magistrat vorgelegten Entwurf für das neue Landesverwaltungsgericht versucht Wien nun, die Gelegenheit zu nützen, das Rad der Zeit zurückzudrehen.

Es wird die Konstruktion eines Gerichtes vorgeschlagen, bei der ein ausschließlich nach politischen Überlegungen bestellter Präsident (der nicht einmal Richter bzw. Richterin sein muss) alle wichtigen organisatorischen Entscheidungen praktisch im Alleingang treffen kann.

Dies gilt auch für den besonders sensiblen Bereich der Zuteilung der einzelnen Verfahren auf die Richter. Es soll dem Präsidenten die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Verfahren von bestimmten Richtern fernzuhalten oder bestimmten Richtern zuzuteilen. Gleichzeitig wird ein sogenanntes „Rechtspflegermodell“ vorgeschlagen, mit dem nicht richterlichen Beamten die Zuständigkeit für nahezu alle Verwaltungsverfahren übertragen wird. Nach der Intention des Entwurfes sollen also Beamte, die bisher beim Wiener Marktamt, bei der Baubehörde oder als Referenten bei den Magistratischen Bezirksämtern gearbeitet haben, als „weisungsfreie“ Gerichtsbedienstete über Beschwerden gegen den Wiener Magistrat entscheiden. Wird die Beschwerde vom „Rechtspfleger“ abgewiesen, bleibt dem Rechtsschutz suchenden Bürger nur mehr die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde bei einem Richter einzubringen, der vom Präsidenten dafür ausgesucht wurde. Es gibt innerhalb der Grenzen der Europäischen Union kein so organisiertes unabhängiges Gericht. Außerhalb dieser Grenzen vielleicht.

 

Wien handelt verfassungswidrig

Es liegt auf der Hand, dass dieses Vorhaben des Landes Wien nicht mit der österreichischen Verfassung und den Vorgaben der EU-Grundrechtscharta in Einklang zu bringen ist; die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes müsste dies klar zum Ausdruck bringen. Gleichzeitig gibt dieser Gesetzesentwurf aber einen tiefen Einblick in das rechtsstaatliche Verständnis der Wiener Sozialdemokratie. Es bleibt abzuwarten, ob für ein solches Gesetz im Wiener Landtag eine Mehrheit zu finden ist. Das wird nicht zuletzt von den Wiener Grünen abhängen.

Dr. Ingo Riß ist Rechtsanwalt in Wien. Er hat im Jahr 1997 jene richtungsweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (B2434/95) erwirkt, die zur Gleichstellung der UVS-Richter mit Justizrichtern führte. – www.anwalt-riss.at

Auf einen Blick
Durch die Reform sollen ab dem Jahr 2014 rund 120 Senate und Sonderbehörden abgeschafft werden. Stattdessen werden zwei Verwaltungsgerichte des Bundes und neun der Länder (für jedes Bundesland eines) geschaffen. Für die Bürger bedeutet dies mehr Rechtsschutz, weil sie, wenn sie gegen Bescheide berufen, sofort zu echten Richtern kommen.

Das Problem liegt aber darin, dass die Länder sich schwertun, die Unabhängigkeit der neuen Gerichte zu akzeptieren. Den Ländern obliegt es aber, die Landesverwaltungsgerichte einzurichten. Insbesondere der Wiener Entwurf zeigt, wie sich die Politik Einfluss auf die Justiz sichern will.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.10.2012)

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22 Kommentare
Gast: Hermann vom Gipfel
08.10.2012 23:58
6 0

Der Weg der Korruption muss geebnet werden.


die gerichtsbarkeit jeglicher art gehört schon längst zu 100% dem Bund übertragen!

zwar haben die länder sowieso nur noch krümmel, aber selbst die scheinen die preäpotenten landesfürsten für sich zu vereinnahmen!

hat der absolutistische häupl schon mal was von gewaltentrennung gehört?

meine meinung: entzieht den ländern jegliche macht über die gerichte, die wird nur missbraucht, außerdem sind so manch bundesländer schlichtweg nicht vertrauenswürdig!

was da in NÖ, wien und kärnten für freunderlwirtschaft abläuft ist ja unerträglich!

hypo kärnten, hypo nö, AKH (bau, sowie dienstleistungsaufträge), Skylink,...

diesen machtsüchtigen landesfüsten darf man keine kontrolle geben, sonst ist es mit der gewaltentrennung entgültig vorbei, und der selbstbedienung steht das tor zum buffet sperangelweit offen!

Antworten Gast: Rechtsgeprellter
09.10.2012 06:34
1 0

VfGH als Handlanger und Mittäter


Der VfGH hätte es in der Hand, jede einzelne dieser Skandalentscheidungen der "Länderjustiz" aufzuheben.

Zu dem gängigen Repertoire des VfGH sich einer Überprüfung geklagter Rechtsverletzungen zu entziehen, gehören sein Verweis dass ein Verwaltungsgesetz „allenfalls grob unrichtig“ umgesetzt wurde, bzw. dass „der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen kann“ oder, dass eine Säumigkeit seitens des Parlamentes vorläge die ihn seiner Zuständigkeit entbinde.

Es ist jedoch für den Tatbestand der Menschenrechtsverletzung völlig unerheblich ob ein Verwaltungsgesetz „allenfalls grob unrichtig“ umgesetzt wurde, ob das Gesetz selbst gegen die Konvention verstößt, oder ob eine Säumigkeit auf Grund parlamentarischer Untätigkeit vorliegt. Grundrechtsverletzungen sind prinzipiell unzulässig, egal wer dafür in Österreich zuständig ist.

Die perverse Konstellation dreier österreichischer Höchstgerichte mit ihrem peinlichen Kompetenzgerangel [legendäre Schlagabtausche zwischen Jabloner und Holzinger in der Presse: „Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig“ © Jabloner] gipfelt in einer peniblen Grenzziehung der jeweiligen Machtbereiche das bis auf die unterste Verfahrensebene durchschlägt und dort zu Lasten Rechtssuchender ausgetragen wird, ndem untrennbare Sachverhalte – wie verfassungsrechtliche Grundrechtsfragen in Verwaltungsangelegenheiten – separiert werden

Gast: kritischergeist
08.10.2012 22:48
5 0

Abwählen!

Leider kann man der Mehrheit der Wählerschaft nicht verklickern, was für ein Wahnsinn da wieder einmal im Rothaus ausgeheckt wird.
Vor allem die SPÖ gehört dringend abgewählt!

Gast: Genosse Kim il Sung
08.10.2012 21:23
5 0

Da hat wer Dreck am Stecken....

Die Gerechtigkeit wird in Wien scheinbar mit Füßen getreten. Offensichtlich haben die Volksvertreter so viel Dreck am Stecken, dass sie das zum Selbstschutz brauchen.

Gast: Hurz IV
08.10.2012 14:09
4 1

Die duemmlichen Sachbearbeiter

... die als "Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz" ihre Rechts- und Buergerfeindlichkeit ausleben, brauchen wahrlich keine Unabhaengigkeit, sondern gehoeren vielmehr vom Rechtsstaat streng an die Leine genommen.

Gast: Die sogenannten
08.10.2012 13:47
5 0

"unabhängigen Richter"

sind schon heute von der Ernennung durch Politiker abhängig.

Und bei sorgfältiger Personalpolitik braucht man keine Weisung im Einzelfall.

Gast: gertrudenora
08.10.2012 12:54
6 0

Rechtsverständnis einer Diktatur

Die Wiener Stadtverwaltung lächelt den Bürgern zu, dahinter verbirgt sich eine autoritäre Fratze, Gesetzte gelten nur, wenn es den Genossen gerade passt. Wenn man sich zahlreiche Magistratsentscheidungen ansieht (einsehbar bei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs), läuft einem der kalte Schauer über den Rücken. Klar wollen sie ihre Machtposition nicht aufgeben. Auch Ungarns Präsident will das Gesetzt zum Gesetz des Herrschers machen. Relevante Frage wird sein, wer sich dem entgegenstellt, eine Anzeige in Brüssel oder den Widerstand in Österreich organisiert.

Größenwahn

Da merkt man wirklich sehr schön dass die Rathäusler keinen Anstand und schon gar keinen Genierer mehr haben.
Würde gern das Modell der Oberösterreicher sehen!

Gast: dreamerinvienna
08.10.2012 11:45
8 0

unglaubliches demokratieverständnis

es ist schon unglaublich, welches demokratieverständnis die spö hier an den tag legt. diese schamlose frechheit kann doch tatsächlich nicht realität werden, oder doch? wenn die grünen dem auch noch zustimmen, dann steht rotgrün ja echt nur mehr für machtgier und korruption

Gast: RA
08.10.2012 08:34
6 0

Jetzt sollte auch jedermann klar sein,

warum viele Entscheidungen des Wiener UVS so überhaupt nicht nachvollziehbar sind.

Österreich ist leider noch immer nicht ein richtiger Rechtsstaat. Und Haupt und die Wiener SPÖ will daran auch nichts ändern.

Diese Partei sind damit unwählbar.

Nur so verliert sie Macht und Einfluß und Österreich kann zum wirklichen Rechtsstaat werden.

14 0

Der bösartige und verschlagene rote Drache erhebt sein grausliches Haupt

und speit seinen übel riechenden schwefeligen Feueratem über alle legistischen und demokratischen Grundrechte und Werte. Auch die EU Gesetze und Vorschriften können ihm den breiten Buckel hinunterrutschen.

Freundschaft!

Gast: kasperlkrokodil
07.10.2012 23:03
11 0

Wird die Beschwerde vom Rechtspfleger abgewiesen, bleibt dem Rechtsschutz suchenden Bürger nur mehr die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde bei einem Richter einzubringen, der vom Präsidenten dafür ausgesucht wurde.

Ich habe mir schon gedacht, dass diese Pseudogerichte nichts anderes werden als eine Institutionalisierung der Baggage rund um den 7-Millionen-Inserategrinsekanzler.

Aber solche Spinnereien des Regimes schlagen dem Fass den Boden aus.

Wien ist anders!

Und das regt offensichtlich gar niemand mehr auf.

4 0

Re: Wien ist anders!

regt zur Zeit sogar sehr auf!

Was da an unverständlichem und Blödheiten in Bezug auf das Parkpickerl passiert, gibt es nur in Wien.

14 0

Schon klar, daß der ZK-Vorsitzende in Wien ...

... es nicht goutiert, bei seinen Machenschaften gestört zu werden.

Gast: Rechtsgeprellter
07.10.2012 20:26
8 0

wie die Rotzbuben der Wiener Stadtverwaltung den Rechtsstaat aushebeln:

4.) Selbst die Berufung im aktuellen Strafverfahren ist ein illegales und wirkungsloses Rechtsmittel, da auch die Berufungsinstanz [UVS] die menschenrechtswidrige Komponente der Amtshandlung ausblendet, weil sie über Grundrechte nicht entscheiden darf. Auf eine eventuelle letztinstanzliche Prüfung besteht kein Rechtsanspruch. Diese erfolgt bestenfalls als Gnadenakt und entspricht nicht einem rechtsstaatlichen Verfahren4 mit durchgängigem Instanzenzug. Die verletzten Menschenrechte [Art.1 und Art.8] sind nicht einklagbar – dies verstößt gegen Art.13 EMRK.

5.) Ebenso bewirkt der Umstand dass die Verwaltungsbehörde sowie die Berufungsinstanz [UVS] über keine Kognitionsbefugnis verfügen um auf die reklamierten Menschenrechts-verletzungen einzugehen, zwangsläufig ein unvollständiges, einseitiges und korruptes Verfahren, weil es die Menschenrechtsverletzung ausblendet und somit Art.6 EMRK verletzt. [Dass die strafende Verwaltungsbehörde über Grundrechtsverletzungen nicht befinden könne, ist das alleinige Problem der österreichischen Verwaltung5 und tangiert nicht den Anspruch auf Einhaltung der Menschenrechte].

6.) Die strafverfügende Behörde ist befangen, da sie über eine kollegiale Abteilung der Gemeinde Wien und dem Beschwerdeführer entscheidet. Ein offensichtliches Nahverhältnis liegt vor.

Antworten Gast: Gastus
08.10.2012 12:11
0 0

Re: wie die Rotzbuben der Wiener Stadtverwaltung den Rechtsstaat aushebeln:

Amtshaftung --> ordentliche Gerichte

Generelle Normenkontrolle --> VfGH

Nichts davon ist menschenrechts- oder unionsrechtswidrig. Relative Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten.

Im Übrigen wird es kaum eine menschenrechtswidrige Konstellation geben, in der nicht auch das einfache Gesetz verletzt ist.

Antworten Antworten Gast: Rechtsgeprellter
08.10.2012 13:55
1 0

Re: Re: wie die Rotzbuben der Wiener Stadtverwaltung den Rechtsstaat aushebeln:

Eine MR-widrige Amtshandlung lässt sich eben nicht in 2 separate Tatbestände teilen. Genau darin liegt der Betrug der Wiener Verwaltungsbehörden bzw. des gesamten Verwaltungsrechtes: Die Wiener Magistratsbehörden und die Berufungsinstanz verweisen darauf, dass sie nur den verwaltungsrechtlichen Aspekt zu beurteilen hätten (und dass Reklamationen über die Menschenrechtswidrigkeit der Amtshandlung IN IHREM VERFAHREN nicht zu berücksichtigen sei). Eine Beschwerde über die Menschenrechtsverletzung der beanstandeten Amtshandlung sei beim VfGH einzubringen – obwohl es dafür gar keinen ordentlichen Rechtsweg in Österreich gibt. [ordentlich im Sinne eines vollständigen Instanzenzuges. Siehe oben „Gnadenakt“ des VfGH].

Conclusio: Das Argument der strafverfügenden Behörde bricht in sich zusammen, wonach die Ausstellung eines Bescheids nicht erforderlich und die Amtshandlung rechtens war. Richtig ist vielmehr, dass gemäß EMRK Art.1, Art.6 und Art.13 die Amtshandlung ohne den beantragten Bescheid niemals hätte durchgeführt werden dürfen (um dem BF das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen die MR-Verletzung zu ermöglichen) und dass die unterstellte Verwaltungsübertretung einer ganzheitlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der Menschenrechte bedurft hätte.

Die Abkoppelung verknüpfter Sachverhalte umgeht sowohl Art.1 der EMRK [Garantie der MR], als auch Art.6 EMRK [Recht auf ein faires Verfahren] und Art.13 EMRK. [Recht auf wirksame Beschwerde], indem Rechte der EMRK aus dem

Antworten Antworten Antworten Gast: Rechtsprellter
09.10.2012 13:45
0 0

Re: Re: Re: wie die Rotzbuben der Wiener Stadtverwaltung den Rechtsstaat aushebeln:

.... indem Rechte der EMRK aus dem Verfahren aussortiert, unzugänglich und uneinklagbar werden.

Die strafverfügende Behörde behauptet dass die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung nicht Verfahrensgegenstand und nicht im Administrativverfahren zu prüfen sei2. Diese Abkoppelung verletzt jedoch Art.6 EMRK, da Motive und Ursachen einer bezichtigten Tat immer zu berücksichtigen sind [um beispielsweise zwischen Notwehr, Totschlag und Mord zu unterscheiden]. Die Ausblendung eines unmittelbar mit dem Rechtsgegenstand verknüpften Sachverhaltes kommt der Unterdrückung eines entlastenden Beweises gleich, indem entscheidende Komponenten einer Rechtssache vertuscht werden, um ein gewünschtes Ergebnis herbeizuführen. Die Nicht-Berücksichtigung von Ursachen, Motiven und verknüpften Sachverhalten einer bestraften Handlung widerspricht somit dem Prinzip eines fairen Verfahrens [egal unter welchem Mäntelchen wie z.B. „Administrativverfahren“ es veranstaltet wird] und bedingt vielmehr ein defektes und korruptes Verfahren, das den Auflagen des Art.6 EMRK widerspricht.

Dem BF wurde ein beantragter Bescheid verweigert, weil die Amtshandlung noch nicht eingesetzt habe. Ein solcher muss jedoch schon im Tatansatz der Menschenrechts-verletzung ergehen. vulgo: „nicht erst nachdem ein Opfer geköpft wurde, - weil die Amtshandlung erst zu diesem Zeitpunkt ausgeübt würde“.

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Die Grünen

werden die Roten unterstützen!

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Re: Die Grünen

sind ja nichts anderes als die Linken (nennnen sich G) der Linken (nennen sich SPÖ).
Siehe Kooperation Häupl-Vassilako als Beispiel.
Die spielen den guten und den schlechten Bürgermeister.
Auf so etwas fallen die dummen Wiener herein.