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Kein Mitverschulden, wenn das Kind spielt

14.10.2012 | 18:18 |  PHILIPP AICHINGER (Die Presse)

Höchstgericht urteilt, dass Achtjähriger nichts für Unfall mit Auto kann.

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Wien. Auch Kinder kann eine Mitschuld an einem Verkehrsunfall treffen, wenn sie die Verkehrsregeln nicht einhalten, die ihnen bereits bekannt sind. Doch wenn ein Kind nicht als Verkehrsteilnehmer, sondern während eines Spiels auf die Straße läuft, schaut die Sache anders aus. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

In den Fall verwickelt war ein achteinhalb Jahre alter Bub, der mit einem weiteren Kind spielte. Im Zuge des Spiels krabbelte der Bub mit einem Schwert in der Hand zunächst auf eine Böschung und lief in weiterer Folge über die nahe gelegene Fahrbahn. Eine Lenkerin, für die die Situation erkennbar war, erfasste den Buben mit ihrem Pkw. Die Lenkerin wandte aber ein, dass den Buben ein Mitverschulden treffe.

Bereits das Landesgericht Innsbruck hatte entschieden, dass der Bub in dieser Situation nichts für den Unfall könne. Auch der OGH erinnerte daran, dass er schon in älteren Entscheidungen immer wieder betont hatte, dass bei Unfällen der „Spieltrieb“ von Kindern berücksichtigt werden müsse.

Die Höchstrichter führten aus, dass der Bub eben nicht als Verkehrsteilnehmer, sondern im Zuge einer Spielsituation auf die Fahrbahn gelaufen sei. Daher könne man hier kein Mitverschulden annehmen. Der OGH bestätigte die Entscheidung der Unterinstanz (2Ob 124/12t).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.10.2012)

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