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Schon Risikokredite sind strafbare Untreue

14.10.2012 | 18:20 |  LIANE HIRSCHBRICH (Die Presse)

Bankvorstände können für riskante Kreditvergaben bestraft werden. Wirtschaftliche Fehlentscheidungen kommen damit vor den Strafrichter.

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Wien. Risikokredite bedeuten Untreue: Diesen Schluss muss man daraus ziehen, dass in brisanten Fällen wie Bawag und Hypo Alpe Adria die Kreditvergabe an finanzschwache Schuldner zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Vorstands wegen Untreue geführt hat. Welche Folgen haben diese Urteile für die Praxis der Banken?

Das Wirtschaftsstrafrecht steht derzeit wie nie zuvor im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Zunehmend ist das Handeln von Unternehmen Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Untersuchungen. Die Verurteilungen wegen Untreue in den Fällen Bawag und Hypo Alpe Adria stehen beispielhaft für den verstärkten Einsatz der Justiz.

Tathandlung der Untreue ist nach §153 StGB der wissentliche Missbrauch der Vertretungsmacht, der zu einem Schaden des Vertretenen führt. Im Gesellschaftsrecht ergeben sich Grenzen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes beispielsweise aus Zustimmungsvorbehalten des Aufsichtsrats, die durch gesetzliche Vorschriften, die Satzung oder Geschäftsordnungen festgelegt werden. Nach herrschender Meinung liegt auch dann Untreue vor, wenn der Vertreter (Vorstand einer Bank) im Namen des Vertretenen (der Bank) einen (unbesicherten) Kredit an einen insolventen Kreditnehmer im Bewusstsein von dessen Insolvenz gewährt; das gilt selbst dann, wenn er dafür nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, also rechtlich gesehen zu einer Kreditvergabe ohne Zustimmung des Aufsichtsrates befugt war.

 

Höchstgericht verschärft seine Judikatur

Die Grazer Bank für Handel und Industrie AG (BHI) war schon Ende der 1990er-Jahre ein prominenter Fall. Damals wurden – nachdem die BHI ihre eigenen Kreditgrenzen für diesen Kreditnehmer bereits erreicht hatte – über Ersuchen der beiden Vorstandsmitglieder durch verschiedene Drittbanken an ein (kreditunwürdiges) Unternehmen Barvorlagen in Millionenhöhe gewährt. Die Haftung für die Rückzahlung der Kreditsumme übernahm (unter Umgehung des Aufsichtsrats) die BHI. Schließlich führten die Garantieforderungen der Drittbanken zum Konkurs der BHI. Die beiden Vorstände wurden 1997 durch den Obersten Gerichtshof (11 Os 165/96) wegen des Verbrechens der Untreue für schuldig erkannt.

Im Bawag-Urteil von Ende 2010 (14 Os 143/09z) ging der OGH jedoch weiter. Er meinte, dass bei missbräuchlicher Kreditvergabe der Schaden nicht von der allfälligen Rückzahlung des Kredites (die nur eine nachträgliche Schadensminderung sei!) abhänge, sondern „im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Kreditgewährung“ (d.h. von der nach Bonität des Kreditnehmers zum Zeitpunkt der Krediteinräumung zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs). Auf die Verletzung interner Zustimmungsvorbehalte kommt es demnach gar nicht notwendig an.

Und noch deutlicher wurde der OGH in seiner Entscheidung vom 21. August 2012 (11 Os 19/12x), als er über Antrag der Staatsanwaltschaft den Freispruch des Landesgerichts Klagenfurt im Verfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Hypo Alpe Adria, Wolfgang Kulterer, wegen Kreditvergabe an eine in wirtschaftlichen Nöten befindliche regionale Airline aufhob: Wortwörtlich führte der OGH aus, dass ungeachtet gesetzlicher Vorgaben (also selbst, wenn das Bankwesengesetz nicht verletzt wird) und bankinterner Richtlinien ein Bankangestellter seine Vertretungsbefugnis jedenfalls vorsätzlich missbrauche, „wenn er trotz – erkannter – mangelnder Bonität und fehlender Sicherheiten zum Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung – also wirtschaftlich unvertretbar – Kredit gewährt“. Auch in dieser Entscheidung wird klar, dass der für eine strafbare Untreue relevante Schaden vom OGH bereits in der Kreditvergabe gesehen wird, eine spätere Kreditrückzahlung oder auch Bestellung von (selbst ausreichenden) Sicherheiten betrachtet das Höchstgericht lediglich als nachträgliche Schadensgutmachung.

 

„Gefährdungsschaden“ als Fremdkörper

Der OGH behandelt damit die Krediteinräumung an einen bekanntermaßen insolventen Kreditnehmer (wo eine Kreditrückzahlung schon bei Kreditvergabe auszuschließen ist) und die Krediteinräumung an einen bloß wirtschaftlich schwachen Kreditnehmer gleich. Ein solcher Risikokredit mag zwar eine Vermögensgefährdung sein, solange aber die Kreditrückzahlung oder die Bestellung ausreichender Sicherheiten (auch nach Krediteinräumung) nicht völlig auszuschließen ist, ist kein wirtschaftlicher Schaden eingetreten. Es handelt sich höchstens um einen Gefährdungsschaden. Der Vorstand wäre – und ist laut OGH – also strafbar, obwohl er (sei es grob fahrlässig oder leichtgläubig) davon ausgegangen ist, dass der Risikokredit zurückgezahlt oder ausreichend besichert wird. Der OGH nähert sich mit diesen Entscheidungen der zu Recht heftig kritisierten Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofs an, obwohl ein „Gefährdungsschaden“ dem österreichischen Recht fremd ist.

 

Zusätzliche Belastung in schwierigen Zeiten

Über die angesprochenen Einzelfälle hinaus muss eines mit aller Deutlichkeit gesagt werden: Wenn es Schule macht, dass Bankvorstände im Nachhinein für die Vergabe von Risikokrediten strafrechtlich verurteilt werden, dann werden in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen in Zukunft kaum mehr eine Bank finden, die neben der Übernahme des wirtschaftlichen Risikos auch noch das Risiko der strafgerichtlichen Verfolgung auf sich zu nehmen bereit ist. Wirtschaftliche Fehlentscheidungen – ausgenommen natürlich vorsätzliche Schädigungen – gehören vor die Zivilgerichte. Es ist nicht die Aufgabe des Strafrechtes, diese zu sanktionieren.

Mag. Liane Hirschbrich LL.M. ist
Rechtsanwältin in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.10.2012)

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6 Kommentare

Der Journalist ist mit Sicherheit

kein Jurist. So wie er das darstellt ist das nicht, er hat das nicht verstanden.

Ein weiterer Schritt

zu einer fragwürdigen Psychologisierung des Strafrechts, derzufolge die subjektive Tatseite nicht bloß als conditio sine qua non zur objektiv gesetzten Handlung hinzutritt, sondern diese beinahe substituieren kann. Auch wenn de facto erst bei realiter eingetretenem Schaden der Strafrichter aktiv wird.

Frau Rechtsanwältin

...lernen sie Strafrecht. Wenn der Vorstand grob fahrlässig oder leichtgläubig davon ausgeht, dass der Kredit zurückgezahlt wird oder ausreichend besichert ist, handelt er nicht vorsätzlich und begeht keine Untreue. Nur wenn er die mangelnde Bonität des Schuldner erkennt oder weiß, dass keine ausreichenden Sicherheiten vorliegen, tritt Strafbarkeit ein. Das hat der OGH auch ausdrücklich so festgehalten.

Gast: Gast 99
15.10.2012 15:49
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dass der für eine strafbare Untreue relevante Schaden vom OGH bereits in der Kreditvergabe gesehen wird,

also ableitend von dieser Erkenntnis des OHG stellt sich jetzt für mich die Frage inwieweit Kredite vom Gericht als bonitätsmäßig in Ordnung befunden werden. Sind das Kredite, für die der Kreditnehmer eine 100 % tige Sicherstellung bringen muss, damit er überhaupt einen Kredit bekommt? Oder genügt bei einem Privaten zB. eine entsprechend lange Beschäftigung bei einer Firma. Denn auch Arbeitsverhältnisse können jederzeit enden. Entweder durch Kündigung oder Insolvenz des Arbeitgebers. Wenn also der OHG auf die Bonität des Kreditnehmers zum Zeitpunkt der Kreditvergabe abstellt, müsste er eigentlich auch definieren unter welchen Voraussetzungen er Kreditvergaben als bonitätsmäßig in Ordnung befindet. Weil sonst ist es nachträglich dem Gericht überlassen entsprechende Entscheidungen zu treffen was natürlich Unsicherheiten für den Zeitpunkt der Kreditvergabe mit sich bringt.
Ergänzung: für die Einbringlichkeit einer Forderung ist natürlich der Grad ihrer Einbringlichkeit also die Wahrscheinlichkeit ihrer Rückzahlung, von entscheidender Bedeutung. Hierbei werden allerdings 3 Stufen unterschieden:
- Bei einwandfreien Forderungen wird mit ihrer vollständigen und fristgerechten Rückzahlung gerechnet
-zweifelhafte Forderungen: hier liegt die Einbringlichkeit zwischen 0 und 100%
-dubiose Forderungen.
Das zeigt ein wenig die Problematik auf . In der üblichen Kreditvergabepraxis ist die Kreditvergabe in einem Kreditinstitut wesentlich genauer geregelt als man hier anmerken kann.

Re: dass der für eine strafbare Untreue relevante Schaden vom OGH bereits in der Kreditvergabe gesehen wird,

Ich glaube nicht, dass diese Urteile 1:1 auf den privaten Sektor umlegbar sind. Und es geht darin auch nicht um den Herrn XY der seine 50.000€ nicht zurück zahlen kann weil er seinen Job verloren hat sondern um Firmen, bei denen von vornherein klar ist, dass sie die Millionen die sie bekommen haben niemals zurückzahlen werden können.

Gast: NocheinParteiloser
15.10.2012 13:16
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Dann muss auch ein Hochrisikokreditnehmer eine strafbare Handlung setzen!


Ich würde diese Problematik auch bei vielen Privaten Kreditnehmern so sehen, auch bei einigen Unternehmern.

Richtig dramatisch, weil die Mitmenschen betreffend, wären dann eine exzessive Verschuldung von Staaten. Eigentlich müssten dann sämtliche Parlamentarier, welche die Gesetze zum Schuldenmachen beschlossen haben, vor Gericht gestellt werden und für deren grausigen Handlungen zur Verantwortung gezogen werden.

Wahrscheinlich wird der Rechtsstaat aber diese Aufgabe nicht mehr übernehmen können, weil die Bürger mit deren Reaktionen schneller sein werden.