Wien. Risikokredite bedeuten Untreue: Diesen Schluss muss man daraus ziehen, dass in brisanten Fällen wie Bawag und Hypo Alpe Adria die Kreditvergabe an finanzschwache Schuldner zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Vorstands wegen Untreue geführt hat. Welche Folgen haben diese Urteile für die Praxis der Banken?
Das Wirtschaftsstrafrecht steht derzeit wie nie zuvor im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Zunehmend ist das Handeln von Unternehmen Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Untersuchungen. Die Verurteilungen wegen Untreue in den Fällen Bawag und Hypo Alpe Adria stehen beispielhaft für den verstärkten Einsatz der Justiz.
Tathandlung der Untreue ist nach §153 StGB der wissentliche Missbrauch der Vertretungsmacht, der zu einem Schaden des Vertretenen führt. Im Gesellschaftsrecht ergeben sich Grenzen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes beispielsweise aus Zustimmungsvorbehalten des Aufsichtsrats, die durch gesetzliche Vorschriften, die Satzung oder Geschäftsordnungen festgelegt werden. Nach herrschender Meinung liegt auch dann Untreue vor, wenn der Vertreter (Vorstand einer Bank) im Namen des Vertretenen (der Bank) einen (unbesicherten) Kredit an einen insolventen Kreditnehmer im Bewusstsein von dessen Insolvenz gewährt; das gilt selbst dann, wenn er dafür nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, also rechtlich gesehen zu einer Kreditvergabe ohne Zustimmung des Aufsichtsrates befugt war.
Höchstgericht verschärft seine Judikatur
Die Grazer Bank für Handel und Industrie AG (BHI) war schon Ende der 1990er-Jahre ein prominenter Fall. Damals wurden – nachdem die BHI ihre eigenen Kreditgrenzen für diesen Kreditnehmer bereits erreicht hatte – über Ersuchen der beiden Vorstandsmitglieder durch verschiedene Drittbanken an ein (kreditunwürdiges) Unternehmen Barvorlagen in Millionenhöhe gewährt. Die Haftung für die Rückzahlung der Kreditsumme übernahm (unter Umgehung des Aufsichtsrats) die BHI. Schließlich führten die Garantieforderungen der Drittbanken zum Konkurs der BHI. Die beiden Vorstände wurden 1997 durch den Obersten Gerichtshof (11 Os 165/96) wegen des Verbrechens der Untreue für schuldig erkannt.
Im Bawag-Urteil von Ende 2010 (14 Os 143/09z) ging der OGH jedoch weiter. Er meinte, dass bei missbräuchlicher Kreditvergabe der Schaden nicht von der allfälligen Rückzahlung des Kredites (die nur eine nachträgliche Schadensminderung sei!) abhänge, sondern „im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Kreditgewährung“ (d.h. von der nach Bonität des Kreditnehmers zum Zeitpunkt der Krediteinräumung zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs). Auf die Verletzung interner Zustimmungsvorbehalte kommt es demnach gar nicht notwendig an.
Und noch deutlicher wurde der OGH in seiner Entscheidung vom 21. August 2012 (11 Os 19/12x), als er über Antrag der Staatsanwaltschaft den Freispruch des Landesgerichts Klagenfurt im Verfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Hypo Alpe Adria, Wolfgang Kulterer, wegen Kreditvergabe an eine in wirtschaftlichen Nöten befindliche regionale Airline aufhob: Wortwörtlich führte der OGH aus, dass ungeachtet gesetzlicher Vorgaben (also selbst, wenn das Bankwesengesetz nicht verletzt wird) und bankinterner Richtlinien ein Bankangestellter seine Vertretungsbefugnis jedenfalls vorsätzlich missbrauche, „wenn er trotz – erkannter – mangelnder Bonität und fehlender Sicherheiten zum Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung – also wirtschaftlich unvertretbar – Kredit gewährt“. Auch in dieser Entscheidung wird klar, dass der für eine strafbare Untreue relevante Schaden vom OGH bereits in der Kreditvergabe gesehen wird, eine spätere Kreditrückzahlung oder auch Bestellung von (selbst ausreichenden) Sicherheiten betrachtet das Höchstgericht lediglich als nachträgliche Schadensgutmachung.
„Gefährdungsschaden“ als Fremdkörper
Der OGH behandelt damit die Krediteinräumung an einen bekanntermaßen insolventen Kreditnehmer (wo eine Kreditrückzahlung schon bei Kreditvergabe auszuschließen ist) und die Krediteinräumung an einen bloß wirtschaftlich schwachen Kreditnehmer gleich. Ein solcher Risikokredit mag zwar eine Vermögensgefährdung sein, solange aber die Kreditrückzahlung oder die Bestellung ausreichender Sicherheiten (auch nach Krediteinräumung) nicht völlig auszuschließen ist, ist kein wirtschaftlicher Schaden eingetreten. Es handelt sich höchstens um einen Gefährdungsschaden. Der Vorstand wäre – und ist laut OGH – also strafbar, obwohl er (sei es grob fahrlässig oder leichtgläubig) davon ausgegangen ist, dass der Risikokredit zurückgezahlt oder ausreichend besichert wird. Der OGH nähert sich mit diesen Entscheidungen der zu Recht heftig kritisierten Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofs an, obwohl ein „Gefährdungsschaden“ dem österreichischen Recht fremd ist.
Zusätzliche Belastung in schwierigen Zeiten
Über die angesprochenen Einzelfälle hinaus muss eines mit aller Deutlichkeit gesagt werden: Wenn es Schule macht, dass Bankvorstände im Nachhinein für die Vergabe von Risikokrediten strafrechtlich verurteilt werden, dann werden in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen in Zukunft kaum mehr eine Bank finden, die neben der Übernahme des wirtschaftlichen Risikos auch noch das Risiko der strafgerichtlichen Verfolgung auf sich zu nehmen bereit ist. Wirtschaftliche Fehlentscheidungen – ausgenommen natürlich vorsätzliche Schädigungen – gehören vor die Zivilgerichte. Es ist nicht die Aufgabe des Strafrechtes, diese zu sanktionieren.
Mag. Liane Hirschbrich LL.M. ist
Rechtsanwältin in Wien.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.10.2012)
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