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Schmerzengeld: 15.000 Euro für Trauer um Vater

21.10.2012 | 18:28 |  BENEDIKT KOMMENDA (Die Presse)

Wer durch grobes Verschulden eines Schädigers einen nahen Angehörigen verliert, kann Trauerschmerzengeld fordern. Dieses verringert sich nicht, nur weil zufällig auch über den Schädiger getrauert wird.

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Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) dehnt den Anspruch auf Schmerzengeld für den Verlust von nahen Angehörigen behutsam aus. 15.000 Euro sind nach einer neuen Entscheidung des Höchstgerichts angemessen, wenn jemand durch grobes Verschulden eines Schädigers einen Elternteil verliert. Voraussetzung ist, dass eine enge persönliche Verbundenheit des Hinterbliebenen mit dem Getöteten bestanden hat und dass der Tod zumindest grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Der OGH hat das Trauerschmerzengeld 2001 völlig selbstständig, also ohne Anstoß durch den Gesetzgeber entwickelt. Mit seinem aktuellen Beschluss hat er nicht bloß den zuletzt 2004 in einem vergleichbaren Fall zugesprochenen Betrag von 13.000 Euro erhöht; er hat auch bestätigt, dass sich der Schadenersatz nicht reduziert, nur weil zufällig auch der Schädiger ein Angehöriger ist, über den ebenfalls getrauert wird.

Das klingt vielleicht kompliziert, und doch liegt ihm ein banaler – wenn auch tragischer – Fall zugrunde. Ein Vater und sein Sohn tranken während und nach Arbeiten an einem Auto in der väterlichen Garage reichlich Bier: so viel, dass der Sohn kaum noch sitzen, geschweige denn ohne gestützt zu werden gehen konnte. Schon gar nicht konnte er mehr Auto fahren, wie sich alsbald in einer Rechtskurve im oberösterreichischen Vorchdorf zeigte: Der Sohn raste – bei erlaubten 50km/h – mit mindestens 95km/h über den Straßenrand hinaus in einen Garten. Das Auto prallt gegen einen Baum, beide Insassen sind tot.

Die Tochter verlangte für die Trauer um ihren Vater von der Versicherung des Bruders einen – gemessen an der bisherigen Judikatur (s. unten „Auf einen Blick“) – sehr hohen Betrag von 35.000 Euro, gekürzt freilich um ein Drittel; denn wer, wie der Vater, sich sehenden Auges von einem schwer alkoholisierten Lenker chauffieren lässt, muss sich ein Mitverschulden in diesem Umfang anrechnen lassen (ergäbe: 23.333 Euro). Obwohl die erwachsene Tochter nicht mit dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte, konnte sie glaubwürdig versichern, ein besonders inniges Verhältnis zu ihm gehabt zu haben: Er war verwitwet, kam täglich zu ihr zu Besuch, und sie kochte für ihn und wusch seine Wäsche.

 

Getöteter Bruder war grob fahrlässig

Auch zu ihrem Bruder hatte die Frau guten Kontakt, und doch verbot es sich aus einem einfachen Grund, auch für die Trauer um ihn Schmerzengeld zu verlangen: Er war nicht bloß Opfer, sondern auch Täter; er war der grob fahrlässige Schädiger. Die für ihn verantwortliche Haftpflichtversicherung versuchte allerdings, in dieser besonderen Konstellation auch noch den Ersatzanspruch für die Trauer um den Vater zu drücken – und zwar noch mehr, als es das Landesgericht Wels in erster Instanz ohnehin schon getan hatte (nämlich auf 7000 Euro): Die Versicherung argumentierte, dass bei der Trauer um den Vater auch der zeitgleich erlittene Verlust des Bruders mitgespielt hätte. Zusätzlich zum Drittel Mitverschulden hätte deshalb ein Siebtel für den Anteil der Trauerreaktion, der auf den Tod des Bruders zurückzuführen gewesen sei, abgezogen werden müssen (ergibt 4000 Euro).

 

7000 Euro „unangemessen niedrig“

Dem wollte das Oberlandesgericht Linz aber nicht folgen. Schon den Grundbetrag von 7000 Euro hielt es für „unangemessen niedrig“ und hob ihn an, und zwar nicht bloß auf die oben erwähnten 13.000 Euro, sondern – unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit 2004 – auf 15.000 Euro. Außer dem Mitverschuldensanteil zog das OLG aber nichts mehr ab: „Dieses Trauerschmerzengeld steht der Klägerin aufgrund des Verlustes ihres Vaters zu, eine Kürzung, so wie dies die Beklagte in ihrer Berufung unter Hinweis auf eine Trauerreaktion auch nach dem Tod des Bruders anstrebt, kommt nicht infrage.“ Zu Recht hätte die Frau auch gar kein Schmerzengeld für den Verlust des Bruders geltend gemacht.

Der OGH billigt die Entscheidung vollinhaltlich, also sowohl betraglich als auch rechentechnisch. Die Bemessung des ungekürzten Trauerschmerzengeldes mit 15.000 Euro halte sich unter den konkreten Umständen noch im Rahmen der Judikatur und sei keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Auch die Weigerung, ein Stück der Trauer wegen des Todes des Bruders abzuziehen, ist für das Höchstgericht in Ordnung: „Der Seelenschmerz über den Verlust mehrerer naher Angehöriger lässt sich nicht in Anteile zerlegen“, formuliert der OGH in der Begründung des Beschlusses, mit dem er die außerordentliche Revision der Versicherung zurückweist (2 Ob 161/12h).

„Dass die Klägerin auch um den ebenfalls getöteten Bruder trauert, für den sie schon dem Grund nach keinen Anspruch hat (er hat den Verkehrsunfall grob fahrlässig verschuldet), mindert nicht ihren Anspruch für den Vater“, so der Gerichtshof wörtlich. „Bei anderer Ansicht könnte das zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass ein berechtigter Anspruch eines Hinterbliebenen gegen den Haftpflichtigen umso geringer ausfällt, je mehr getötete (aber z.B. nicht zur Kernfamilie gehörende) Angehörige es bei einem Unglück gibt.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.10.2012)

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5 Kommentare

...deshalb ein Siebtel für den Anteil der Trauerreaktion...

...wohl richtig ein SiebENtel, denn wir sind in Österreich.

Wenn man das folgerichtig weiterdenkt....

kommt man auf US-Verhältnisse.

Lernen Sie .....

... sinnerfassend lesen, versuchen sie etwas anspruchsvollere zusammenhänge zu verstehen oder bleiben sie bei der kronenzeitung als lektüre und sparen sie sich einfach idiotische kommentare!

Re: Lernen Sie .....

so idiotisch ist es nicht!! Bei sinnerfassendem Lesen stellt man fest, dass es sich hier um ein Schadensersatzrecht handelt, welches der OGH ohne Gesetzesnovelle herbeigeführt hat. Da ist die Parallele zu US Recht sehr wohl gegeben, wo sich bei Verfahren immer auf andere Verfahren bezogen wird.

Dann wäre noch anzumerken, dass Sie sich auch mit den - zugegeben schwierigen - Regeln der Groß- und Kleinschreibung vertraut machen könnten.

Antworten Antworten Antworten Gast: gast1234
23.10.2012 11:13
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Re: Re: Lernen Sie .....

@Graf: richterliche Rechtsfortbildung ist auch unserem Rechtssystem nicht fremd. Darum ging es dem Besten Mensch auch gar nicht.