Sechs-Monate-Frist ist zu kurz, Pflichten für Väter fehlen

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Der neue Entwurf ist bedenklich: Während die Rechte auf beide Eltern gleich verteilt werden, fehlt ein Ausgleich der Lasten. Eine Kritik.

Wien. Die Regierung musste nach höchstrichterlichen Urteilen ein Antragsrecht für außereheliche Väter auf Beteiligung an der Obsorge einführen. Herausgekommen ist eine pauschale Gleichstellung beider Eltern beim Sorgerecht nach einer relativ kurzen Beobachtungsphase (sechs Monate), während Obsorgepflichten auch in Hinkunft fast zur Gänze bei einem Elternteil verbleiben.

Das Gericht hat nämlich zu bestimmen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (in der Regel dem der Mutter). Zur Obsorge gehören neben der Vertretung des Kindes (z.B. Anmeldung in einer Schule) und der Vermögensverwaltung vor allem auch Pflege und Erziehung, also sämtliche Tätigkeiten, die die eigentlichen „Lasten“ im Betreuungsalltag ausmachen: etwa Arztbesuche, Pflegeurlaube, Elternsprechtage, Hausübungskontrolle oder Wäschewaschen. Das neue Gesetz verabsäumt es, diese Pflichten ebenso wie die Rechte auf beide Obsorgeberechtigten zu verteilen.

Nach dem Entwurf soll das Gericht die gemeinsame Obsorge verordnen, wenn sie dem „Kindeswohl“ entspricht. Dass hier womöglich aber die Wünsche der Väter bedient werden, sieht man schon daran, dass die zunächst allein mit der Obsorge betraute ledige Mutter ihrerseits keinen Antrag auf Beteiligung des Vaters an der Obsorge stellen kann. Das Gesetz definiert zudem nicht, wie weit sich der zweite Elternteil bei gemeinsamer Obsorge an der Kinderbetreuung im Alltag beteiligen muss. Welchen Vorteil soll eine gemeinsame Obsorge für das Kindeswohl haben, wenn sich durch sie an der Betreuungssituation im Alltag nichts ändert? Selbst wenn ein Richter auf eine vermehrte Beteiligung des Vaters hinwirken möchte, ist die angedachte sechsmonatige Beobachtungsphase dafür zu kurz, vor allem in Fällen, in denen der Vater das Kind zuvor noch nie betreut hat und vielleicht nicht einmal regelmäßiger Kontakt besteht.

Nach sechs Monaten kann das Gericht in solchen Fällen höchstens feststellen, dass der festgelegte Besuchskontakt funktioniert hat (der Vater z.B. jeden Samstag das Kind pünktlich abgeholt hat). Für eine endgültige Zuteilung der Mitobsorge ist es zu diesem Zeitpunkt aber zu früh, will man ein Auseinanderfallen von Obsorge und tatsächlicher Betreuung verhindern. Besonders bei Kleinkindern, zu denen noch keine enge Beziehung des Vaters besteht, kann das Gericht weder am Beginn der Testphase plötzlich ein ausgedehntes Betreuungsrecht des Vaters anordnen noch am Ende der sechs Monate beurteilen, ob sich in Zukunft ein solches bewähren werden.

Automatik zu befürchten

Zu befürchten ist dennoch, dass viele Richter, „um den Fall abzuschließen“, quasi automatisch nach einem halben Jahr die vom Gesetzgeber anscheinend primär gewünschte gemeinsame Obsorge festlegen werden. Zeigt sich in der Folge, dass die Beteiligung des Vaters an der Betreuung gar nicht über übliche Kontakte hinausgeht (sein Engagement vielleicht in der sechsmonatigen „Probezeit“ größer war als auf lange Sicht), ist äußerst fraglich, ob ein Antrag der Mutter auf Rücknahme der einmal festgeschriebenen gemeinsamen Obsorge eine Chance bekommt.

Das gesetzliche Modell der sechsmonatigen „vorläufigen elterlichen Verantwortung“ ist daher nur auf Väter anwendbar, die bereits an der Kinderbetreuung mitgewirkt haben. Für alle anderen Väter fehlt eine gesetzliche Grundlage, auf der ein schrittweiser Ausbau des Kontaktrechts hin zu einer wirklichen Mitbetreuung (z.B. zwei Tage, auch unter der Woche) stattfinden kann. Nur diese allein könnte aber als Basis einer verordneten gemeinsamen Obsorge dienen.

Geht der Entwurf bei der Betrauung mit der Mitobsorge zu weit, so muss man ihm andererseits vorwerfen, dass er den Ausbau echter, von der Obsorge unabhängiger Elternrechte und –pflichten verabsäumt. Es fehlt mit Blick auf Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Familie) vor allem ein wechselseitiges Recht der Eltern auf umfassende Information über das Kind, wie es etwa in Deutschland existiert. Dadurch wird dem zweiten Elternteil die Möglichkeit genommen, an Wohlergehen und Entwicklung seines Kindes aktiv Anteil zu nehmen. Genau das sollte jedoch beiden Eltern im Interesse des Kindeswohls nicht nur ermöglicht, sondern aufgetragen werden.

Verfassungsrechtlich bedenklich ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz auch das Fehlen einer verpflichtend gleichmäßigen Lastenverteilung bei verordneter gemeinsamer Obsorge. Bei der einvernehmlich geteilten Obsorge, wie wir sie bis jetzt kennen, ist eine Vorgabe durch den Gesetzgeber hinsichtlich der Aufgabenverteilung entbehrlich. Wird der Mutter jedoch der Vater als zweiter Obsorgeberechtigter aufgedrängt, der auch eigenmächtig wirksam vertreten kann, muss sichergestellt werden, dass nicht nur die Entscheidungen, sondern auch die Betreuungsleistungen geteilt werden. Dass aber der getrennt lebende Vater jeden zweiten Pflegeurlaub nimmt, jeden zweiten Kinderarztbesuch erledigt, zu jedem zweiten Freizeitkurs begleitet etc., ist im Gesetz nicht einmal angesprochen, geschweige denn vorausgesetzt! Somit ist zu befürchten, dass die „gemeinsame Obsorge im Regelfall“ eine strukturelle Benachteiligung alleinerziehender Mütter bedeuten wird. In der derzeitigen Fassung läuft das neue Kindschaftsrecht daher Gefahr, bald wieder vor dem Verfassungsgerichtshof zu landen.

Barbara Beclin ist Assistenzprofessorin am Institut für Zivilrecht der Uni Wien, Stefanie Kühnberg ist Juristin beim Verlag Österreich.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.10.2012)

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