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VwGH änderte erstmals Bescheide ab

21.10.2012 | 18:30 |  PHILIPP AICHINGER (Die Presse)

Höchstgericht entschied, dass Beschwerdeführer keine Fernsehgebühr zahlen muss.

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Wien. Bisher konnte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unrichtige Entscheidungen der Vorinstanzen nur kippen, aber nicht in der Sache selbst entscheiden. Eine heuer in Kraft getretene Novelle macht es aber möglich, dass der VwGH auch selber Bescheide abändert. Und dies hat er nun auch getan, und zwar gleich in drei Fällen.

So halfen die Höchstrichter einem Beschwerdeführer, der gegen die von der GIS (Gebühren Info Service GmbH) geforderten Fernsehgebühren rechtlich vorging. Die GIS hatte von dem Mann Rundfunkgebühren für das Fernsehen gefordert. Der Mann wandte zunächst vergeblich ein, dass er nicht im Besitz einer DVB-T-Box sei und daher gar nicht über die technischen Voraussetzungen für den Empfang der ORF-Programme verfüge. Er wolle daher nur die Radiogebühren zahlen. Doch auch die zweite Instanz, das Finanzamt, konnte sich für die Argumente des Mannes nicht erwärmen.

Der VwGH als Letztinstanz hingegen verwies darauf, dass er bereits in ähnlichen Fällen entschieden hatte, dass man keine Fernsehgebühr zahlen müsse, wenn keine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden sei. Mangels DVB-T-Box habe der Mann daher diese Gebühr nicht zu entrichten, der VwGH änderte den Bescheid dementsprechend ab (2009/17/0015).

In der Sache entschied der VwGH aber auch in den Fällen zweier Beamter: Einmal berichtigte er den Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung, demzufolge ein Beamter ungerechtfertigt von der Arbeit fernblieb (2012/12/0032). Im anderen Fall entschied der VwGH über den Stichtag für eine Vorrückung und die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten(2012/12/0007).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.10.2012)

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8 Kommentare
Gast: spätseher
01.11.2012 20:27
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GIS-Gebühr /Zwanggebühr!

Ich finde es nicht demokratisch, sondern diktatorisch, dass durch ein Gesetzänderung nun tausende Menschen die Gebühr trotzdem zahlen müssen, obwohl sie ORF nicht sehen bzw. sehen wollen! Wir haben eine Gemeinschafts Sat-Anlage und schauen seit einigen Jahren keine ORF Programme mehr an. Muss aber seit Jahresbeginn trotzdem (insgesamt 2-monatlich) die €49,- abführen! Es geht mir nicht um den DVT-T Box um €30,- sondern, um die Zwangszahlung! Bin gespannt, ob Rechtslage doch noch demoktratisch geändert wird?

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Alte Rechtslage

Bevor man jetzt "Hurra" bzgl. der GIS-Gebühren schreit sollte man bedenken, daß das oben angeführte Erkenntnis des VwGH noch aufgrund der alten Rechtslage ergangen ist. Mittlerweile wurde das ORF-Gesetz dahingehend geändert, daß es nun egal ist, ob sie eine DVB-T Box haben oder nicht. Maßgeblich ist, ob ihr Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird (§ 31 Abs 10 ORF-G).
P.S.: Die Geschäftszahl lt. nicht 2009/17/0015 sonder 0016.

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Re: Alte Rechtslage

man nennt sowas Entmündigung und Erpressung, auch wenn Gesetze diese Erpressung erst ermöglichen. (ist halt dann eine umgangssprachliche und keine strafrechtliche)

Antworten Gast: antiorfus
23.10.2012 13:18
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Re: Alte Rechtslage

Stimmt - aber das neue ORF-G würde einer analogen Anfechtung erneut nicht standhalten.

Gast: fernsehabstinent
23.10.2012 10:41
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So wird klar,

warum wir jetzt plötzlich eine Haushaltsabgabe für die GIS benötigen. Wenn ich rechts nicht vorbeikomme, dann vielleicht links...

Altersdiskriminierung wegen fehlender Zeitanrechnung vor 18

O-Ton des VwGH: Mit § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 wird die durch den EuGH im Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08 Hütter festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener "Altbeamter", die über (nunmehr) anrechenbare - vor dem 18. Lebensjahr erworbene - Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG 1956 zu beantragen, fortgeschrieben (ausführliche Begründung im Erkenntnis). ein Genuss!

Antworten Gast: Es darf alles nicht wahr sein
27.10.2012 17:49
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unfassbar


wie sich der Unrechtsstaat über die Gleichbehandlung innerhalb der Beamtenkaste sorgt, - und die Diskriminierung der ASVGler gegenüber der Beamtenkaste ignoriert.

Eine Skandaljustiz.

Gast: RA
22.10.2012 09:21
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§ 42 Abs 3a VwGG

Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.