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Große Flugverspätung gleicht der Annullierung

28.10.2012 | 18:25 |  STEPHAN KEILER (Die Presse)

Der EU-Gerichtshof bekräftigt seine Judikatur zu Fluggastrechten bei verspäteter Landung: Ab drei Stunden besteht ein Anspruch auf pauschale Entschädigung. Die Herleitung des Urteils ist aber umstritten.

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Wien/Salzburg. Die Europäische Fluggastrechte-Verordnung 261/ 2004/EG beschäftigt durch unpräzise Formulierungen, vermeintliche Lücken und die hohe Praxisrelevanz die Gerichte. Von nationalen Gerichten wurden bereits 32 Verfahren zur Auslegung der Verordnung an den EuGH in Luxemburg herangetragen. Zwei Fragen stehen dabei im Vordergrund: Wie groß muss eine Verspätung sein, um dieselben Rechtsfolgen wie bei einer Annullierung auszulösen, insbesondere einen Anspruch auf Entschädigung? Und: Unter welchen „außergewöhnlichen Umständen“ kann sich das Flugunternehmen rechtfertigen, um diesem Anspruch zu entgehen?

Vergangene Woche hat der EuGH als Große Kammer erneut Fragen zu großen Verspätungen beantwortet (verb Rs C-581/10, C-629/10 – Nelson/Lufthansa und Tui ea/CAA) und damit einen seit 2010 schwelenden Konflikt zu beenden versucht. Welche Ansprüche stehen Passagieren im Fall einer großen Verspätung nun aber tatsächlich zu?

 

Auch Nicht-EU-Fluglinien erfasst

Die Fluggastrechte-VO kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn ein Flug in der EU startet oder wenn das Ziel ein EU-Flughafen ist und der Flug von einer EU-Fluglinie ausgeführt wird. Daher können auch Flugunternehmen aus Drittstaaten betroffen sein, wenn sie aus der EU starten, und auch Bürger aus Drittstaaten können EU-Fluglinien in Anspruch nehmen (Alitalia ist bereits mit einer Class action in Illinois konfrontiert). Die Ansprüche bestehen unabhängig vom Beförderungsvertrag gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen (gleichgültig, bei welchem gebucht wurde).

Die VO sieht grundsätzlich drei Tatbestände vor: Annullierung, größere Verspätung und Nichtbeförderung (z.B. wegen Überbuchung), die abgestuft zu Ansprüchen auf Unterstützungsleistungen (Erstattung der Ticketkosten und Rücktransport oder alternative Beförderung) und Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Hotelunterbringung) führen können. Im Falle der Nichtbeförderung und der Annullierung, wenn der Passagier über Letzteres nicht früher als zwei Wochen zuvor informiert wird oder Alternativen in engen zeitlichen Grenzen angeboten werden, steht überdies ein Anspruch auf pauschale Entschädigung in Geld zu. Die Höhe hängt von der Großkreisentfernung des Flugziels ab, wobei Hin- und Rückflug separat zu beurteilen sind (Rs C-173/07):

 

•bis 1500km 250 €

•bis 3500km und für auch längere Flüge innerhalb der EU 400€ •für alle anderen 600€

 

Der Preis des Flugtickets spielt keine Rolle. Die genannten Beträge sind zu halbieren, wenn die Alternativbeförderung je nach Entfernung nicht zwei, drei bzw. vier Stunden später als ursprünglich gebucht ankommt. Das ausführende Flugunternehmen kann sich von Entschädigungszahlungen befreien, wenn es nachweist, dass trotz aller zumutbaren Maßnahmen „außergewöhnliche Umstände“ (z.B. Streik, Luftraumsperre) dazu geführt haben.

In der Praxis führten große Verspätungen von mehreren Stunden dazu, dass Passagiere in der gleichen Situation wie solche annullierter Flüge Wartezeiten am Flughafen und entsprechende Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen mussten, nach der VO aber keinen Anspruch auf Entschädigung – und nicht bloß auf Unterstützungs- und Betreuuungsleistungen – hatten. Der EuGH wurde aus Österreich und Deutschland mit der Frage befasst, ob eine große Verspätung nach gewisser Zeit in eine Annullierung umschlägt, sodass dann eine Entschädigung zustünde (verb Rs C-402/07, C-432/07 [Sturgeon/Condor, Böck und Lepuschitz/Air France).

Der EuGH verneinte das 2010 zwar. Er zog dennoch eine Analogie und wandte die Rechtsfolgen für Annullierungen auch für große Verspätungen an, die unabhängig von der Entfernung drei Stunden oder mehr ausmachten. Damit war die Diskussion aber keineswegs beendet, wie die neuen Fälle zeigen.

 

24 Stunden zu spät in Frankfurt

Eine deutsche Familie hatte Flüge von Frankfurt nach Lagos (Nigeria) und retour mit Lufthansa gebucht; der Rückflug musste wegen technischer Probleme mit einer Ersatzmaschine durchgeführt werden und war 24 Stunden verspätet. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen wurde den Passagieren verwehrt: Die VO sehe einen solchen nicht vor. Das AG Köln befasste den EuGH. Auch in England erreichten mehrere Flugdienstleister durch den High Court of Justice ein Vorabentscheidungsverfahren.

Der EuGH bejahte einen Entschädigungsanspruch ab einer Ankunftverspätung von drei Stunden. Er verwies auf die Entschädigung für eine große Verspätung mit der Alternativbeförderung im Falle einer kurzfristigen Annullierung: Findet diese nicht mehr als eine Stunde vor dem gebuchten Abflugzeitpunkt und nicht mehr als zwei Stunden danach statt, steht keine Entschädigung zu. Diese Zeitspanne summierte der EuGH in den verb Rs Sturgeon ea zu einer Grenze von drei Stunden und bestätigt dies nun. Zu Recht ist nicht nur die Herleitung, sondern auch die mangelnde Differenzierung und die Dauer kritisiert worden; diese ist im System der VO zu kurz, da z.B. bei Langstreckenflügen Betreuungsleistungen erst ab vierstündiger Verspätung zustehen. Der EuGH betont erneut, Passagiere verspäteter wie annullierter Flüge befänden sich in einer vergleichbaren Situation und seien nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch gleich zu entschädigen.

Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wurde geltend gemacht, da die Entschädigungen für große Verspätungen die Luftfahrtunternehmen finanziell übermäßig belasten würden. Dem entgegnete bereits Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen mit einer Statistik, wonach nur weniger als 0,15% der Flüge drei Stunden oder mehr Verspätung hätten. Der EuGH selbst hat ein notwendiges hohes Schutzniveau für Fluggäste ins Treffen geführt und als Interessenausgleich für die Luftfahrtunternehmen auch die außergewöhnlichen Umstände analog als Rechtfertigung für Verspätungen herangezogen.

 

Urteil wirkt auf Altfälle zurück

Dezidiert hat der EuGH nun in den verb Rs Nelson ea entschieden, dass Fluggästen ein Anspruch auf Entschädigung immer dann zusteht, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit erreichen. Die dreistufige Höhe hängt von der Entfernung ab. Der Rechtfertigungsgrund der außergewöhnlichen Umstände kann eine Entschädigung allerdings ausschließen. Die Auslegung des EuGH in diesem Urteil gilt auch für zurückliegende Sachverhalte.

Dr. Stephan Keiler LL.M. ist Assistenzprofessor und Habilitand an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg.
stephan.keiler@sbg.ac.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.10.2012)

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