Ein Landwirt und Jäger wehrte sich nach einem Streit vergeblich gegen die Behörde.
Wien/Kom. Einem Jäger, der nach glaubwürdigen Zeugenaussagen gewillt ist, eine Waffe gegen einen Menschen zu verwenden, kann diese verboten werden. Das muss ein Bauer und Jäger hinnehmen, der sich schon lange über eine Motocross-Strecke in seiner Nachbarschaft geärgert hat und eines Tages einem Fahrer ausrichten ließ: Er solle aufhören zu fahren, „sonst schieß ich ihn owa!“ Als der Bauer dann, ebenfalls laut Zeugenaussagen, mit einem Gewehr in den Wald bei der Strecke ging, bekam es der Sportler mit der Angst zu tun und rief die Polizei.
Deren vorläufiges Waffenverbot wurde von der Sicherheitsdirektion bestätigt. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte der Jäger kein Glück. Er drang mit seiner Behauptung, weder gedroht noch eine Waffe geholt zu haben, nicht durch, weil der VwGH die Beweiswürdigung der Behörde nur eingeschränkt kontrolliert. Dem Höchstgericht erschien der Sachverhalt ausreichend ermittelt, die Erwägungen der Behörde waren schlüssig (2012/03/0064).
("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.10.2012)