Gerichte schärfen Gewinnspielregeln

Gerichte schaerfen Gewinnspielregeln
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EU- und Oberster Gerichtshof zwingen Veranstalter von Gewinnspielen zu Werbezwecken verstärkt, ihr Wort zu halten. Das Zugabenverbot fällt aber ganz.

Wien. Wohl kaum eine Werbeform spricht Verbraucher mehr an als Gewinnspiele. Auch der aufgeklärteste Konsument kann sich der Verlockung eines Geschenks nicht entziehen, vor allem wenn spektakuläre Preise wie teure Autos verlost werden. Auf den zweiten Blick entpuppt sich jedoch so mancher vermeintliche Gewinn als bloße Möglichkeit, an einem Gewinnspiel teilzunehmen, und leider gewinnt dann meist ein anderer.

Auch wenn Unternehmer, die Geschenke machen, sich oft als Wohltäter verstehen, sieht der Gesetzgeber zahlreiche Beschränkungen mit teils drastischen Sanktionen vor. Kürzlich haben der Gerichtshof der EU (EuGH) und der Oberste Gerichtshof (OGH) Entscheidungen zu verbotenen Gewinnzusagen gefällt, die eine leichtere Abgrenzung zulässiger und verbotener Werbung ermöglichen.

Seit der Liberalisierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) halten die Gerichte das Ausnützen der Spiellust grundsätzlich für zulässig. Die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel darf auch an den Erwerb eines Produkts geknüpft werden, da der EuGH bereits vor zwei Jahren im B2C-Bereich (Business to Consumer) das Zugabenverbot für EU-widrig erklärt hat. Die gänzliche Aufhebung des Zugabenverbots – auch im B2B-Bereich – ist nun in der Regierungsvorlage für das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 vorgesehen.

Nach der schwarzen Liste zum UWG sind aber Gewinnzusagen immer unzulässig, sofern es gar keinen Preis gibt oder dieser vom Verbraucher nur mit Kosten beansprucht werden kann. Der EuGH hat jüngst klargestellt, dass es nicht auf das Verhältnis der Kosten zum Wert des Preises ankommt (C-428/ 11). Selbst bei einem wertvollen Preis wie einem Luxusauto dürfen dem Verbraucher nicht einmal geringfügige Porto- oder Telefonkosten auferlegt werden. Der EuGH ist hier noch strenger als der österreichische Gesetzgeber, der die Verrechnung solcher Standardtarife erlaubt hat. Auch in diesem Punkt muss das UWG nun dem Europarecht angepasst werden.

Wichtig ist es für Unternehmen, den Preis klar zu beschreiben. Besteht er in einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel, muss der Verbraucher die Anreise selbst zahlen. Wird aber der „Besuch“ des Spiels versprochen, muss nach EuGH-Ansicht auch die Anfahrt gratis sein.

Schließlich genügt es nicht, dem Verbraucher neben kostenpflichtigen Möglichkeiten zum Erhalt des Preises eine Gratisalternative anzubieten. Der EuGH fordert, dass alle Möglichkeiten kostenfrei sein müssen. Hier heißt es umzudenken, da nach früherer heimischer Praxis eine unentgeltliche Alternative zur Inanspruchnahme eines Vorteils zur Vermeidung des Zugabenverbots genügt hat.

Egal, wer keinen Preis erhält

Bereits seit Längerem ermöglicht das Konsumentenschutzgesetz Verbrauchern, einen versprochenen Gewinn selbst einzuklagen. Ein solcher Anspruch ist zwar in der RL-UGP nicht vorgesehen und das nationale Recht darf nicht strenger sein, der OGH sieht darin aber keinen Widerspruch (1 Ob 137/12x). Für den OGH ist eine solche Ankündigung gleichbedeutend mit dem in der schwarzen Liste genannten Fall, dass gar kein Preis besteht. Denn für den konkret angesprochenen Verbraucher macht es keinen Unterschied, ob niemand oder nur er keinen Preis gewinnt, obwohl ihm dies angekündigt wurde. Hinsichtlich der Sanktionen ist die RL-UGP neutral und überlässt es den Mitgliedstaaten, ob sie eine Klage durch Mitbewerber, Verbraucher oder ein amtswegiges Vorgehen vorsehen.

Gewinnspiele werden häufig nur veranstaltet, um Kunden zur Preisgabe ihrer Daten zu verleiten, die dann zu Werbezwecken verwendet oder an Dritte verkauft werden. So auch im zitierten EuGH-Fall. Auch datenschutzrechtlich gibt es hier Stolpersteine. So dürfen grundsätzlich nur befugte Adressverlage und Direktmarketingunternehmen Daten für Bewerbung fremder Kunden oder Listbroking erheben. Andere Unternehmen dürfen ihre eigenen Kunden- und Interessentendaten nur veräußern, sofern der Betroffene über die Datenverwendung für Marketingzwecke informiert wurde und diese nicht untersagt hat. Erhoben werden darf aber immer nur das, was zur Durchführung des Gewinnspiels auch wirklich notwendig ist.

Dr. Michael Horak (LL.M.) und
Dr. Daniela Kröll (LL.M.) sind bei Salomonowitz Horak Rechtsanwälte tätig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.10.2012)

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