Auf Rolltreppe gestürzt: Kein Schadenersatz

Rolltreppe gestuerzt Kein Schadenersatz
Rolltreppe gestuerzt Kein Schadenersatz(c) Fabry
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Nach dem Unglück in der U-Bahn-Station klagte eine Frau vergeblich einen anderen Fahrgast und die Wiener Linien.

Wien/Aich. Das Höchstgericht klärt in einer aktuellen Entscheidung haftungsrechtliche Fragen nach einem Unfall in einer Wiener U-Bahn-Station. Die Inhaberin einer Jahreskarte benutzte eine Rolltreppe, um von einer U-Bahn-Linie zur anderen zu gelangen. Doch eine Frau vor ihr blieb am Ende der Rolltreppe mit dem Bleistiftabsatz ihres Stöckelschuhs in einem Spalt stecken. Bei dem Befreiungsversuch hob sie die Abdeckplatte um einige Zentimeter an. Die Frau dahinter kam dadurch zum Sturz und brach sich die rechte Schulter.

Zum einen versuchte die Verletzte nun, von der Frau mit den Stöckelschuhen Schadenersatz zu erhalten. Vergeblich, die Gerichte orteten kein Verschulden der Frau und sahen bloß ein Unglück. Auch den Wiener Linien konnte man kein Verschulden zuweisen, denn die Rolltreppe war ordnungsgemäß montiert. Nun stützte sich die Verletzte aber noch auf das EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz). Laut diesem Gesetz muss der Betreiber einer Eisenbahn (als solche gilt die U-Bahn) für typische Gefahren haften, egal, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht.

Alle Instanzen bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH) sprachen sich aber gegen Haftung nach dem EKHG aus. Denn eine Rolltreppe in der Station gehöre noch nicht zum Betrieb einer U-Bahn, meinten die Höchstrichter. Sie verwiesen darauf, dass man nach Benützung der Rolltreppe unter Umständen auf dem Bahnsteig noch „längere Zeit“ auf die U-Bahn warten müsse. Und eine vorherige Fahrt mit der U-Bahn sei bereits abgeschlossen, weil man einen Weg zurücklegen müsse, bevor man auf die Rolltreppe gelangt. Die Verletzte erhält keinen Schadenersatz (8 Ob 84/12d).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.11.2012)

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