Warum ein Kostenersatz bei den neuen Verwaltungsgerichten sinnvoll wäre

Warum Kostenersatz neuen Verwaltungsgerichten
Warum Kostenersatz neuen Verwaltungsgerichten(c) APA/GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
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Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit macht Verfahren komplexer. Es wäre daher fair, wenn man seine Aufwendungen nach erfolgreicher Klage zurückbekommt.

Wien. Nun soll auch Österreich „echte“ Gerichte für den Bereich der öffentlichen Verwaltung bekommen. Bereits am 1. Jänner 2014 sollen diese ihren Betrieb aufnehmen. Gefeilt wird indes noch an dem Verfahrensregime, nach dem die neuen elf Gerichte vorgehen sollen.

Auf der Hand liegt dabei, dass man das AVG, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, welches das verfahrensrechtliche Tätigwerden von Verwaltungsbehörden und auch der von den neuen Verwaltungsgerichten zu ersetzenden unabhängigen Senate, Kommissionen und sonstigen Behörden regelt, nicht eins zu eins auch für Gerichte heranziehen kann. An der Frage, ob es bei geringfügigen Adaptierungen bleiben kann oder ob ein gänzlich neues (an den Zivilprozess angelehntes) Regime nötig und/oder zweckmäßig ist, scheiden sich die Geister – und sie darf und soll zu Recht diskutiert werden. Eines ist aber wohl sicher: Das neue Verfahrensrecht wird komplexer und formalistischer werden müssen.

Mit zunehmender Formalisierung und Komplexität wird aber zwangsläufig die Notwendigkeit fundierter juristischer Aufbereitung des Prozessstoffes und Begleitung des Verfahrens steigen. Freilich muss das nicht gleich einen Anwaltszwang für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bedeuten (wie es ihn vor Zivilgerichten gibt). Jedenfalls sollte sich der Gesetzgeber zumindest aber mit der Frage auseinandersetzen, wer die Kosten des zu erwartenden Mehraufwandes aufgrund der gestiegenen Komplexität und Formalisierung trägt – zumindest wenn es im Verwaltungsprozess einen „Gewinner“ gibt, sollte dieser nicht auch noch auf all seinen Kosten „sitzen bleiben“ .

Blicken wir kurz nach Deutschland. Dort gibt es eine Verwaltungsgerichtsbarkeit schon lange. Und auch für Verfahrenskosten gibt es eine Lösung. Die dortige Verwaltungsgerichtsordnung hält simpel fest: „Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.“ Kosten sind dabei nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“ notwendigen Aufwendungen.

Ähnliches System beim VwGH

Würde nun ein solches Kostenregime auch in der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit etabliert werden, würde im Falle einer erfolgreichen „Klage“ (Beschwerde) einer Partei gegen eine behördliche Entscheidung der jeweilige Rechtsträger dieser Behörde zum Kostenersatz gegenüber dem siegreichen Beschwerdeführer „verurteilt“ werden, bei Zurück- oder Abweisung der Beschwerde müsste der Beschwerdeführer die Kosten der Behörde ersetzen. Dies wäre ein System, das es in Österreich (ähnlich) bereits für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gibt. Abgesehen davon, dass es ja ganz grundsätzlich eines Rechtsstaats würdig wäre, demjenigen, der einen gerechtfertigten und zweckmäßigen Aufwand auf sich nehmen muss, um einen Rechtsanspruch durchzusetzen, diesen Aufwand zu ersetzen, könnte ein solches Kostenersatzsystem seitens der Verwaltung durchwegs auch als Instrument zur qualitativen Verbesserung eingesetzt werden: Wenn sich richtige und auch falsche Erledigungen von Vollzugsbehörden nämlich nicht nur in Verfahrensstatistiken, sondern unmittelbar in finanziellen Belastungen und „Zuwendungen“ ablesen lassen, ist zumindest ein direkteres Controlling der Behörden nicht unwahrscheinlich.

Ein letzter Aspekt darf auch noch angesprochen werden, nämlich jener der Entlastung der zukünftigen Verwaltungsgerichte. Hält man sich nämlich vor Augen, wie viele Zivilprozesse aus wirtschaftlichen Überlegungen (Stichwort: Kostenrisiko!) erst gar nicht geführt oder aber noch vor Durchführung des Beweisverfahrens verglichen werden, wäre ein Kostenersatz für Verfahren vor den neuen Verwaltungsgerichten sicherlich auch vor diesem Hintergrund mehr als nur eine Überlegung wert (selbst wenn man dann zwangsläufig auch über eine Art „Vergleich“ im Verwaltungsrecht nachdenken müsste).

Freilich kann und darf man dem Gesetzgeber und den ihn diesbezüglich beratenden und unterstützenden Experten nicht vorgreifen. Ein durchdachtes Kostenersatzregime für die Verfahren vor den neuen Verwaltungsgerichten hätte aber zweifelsfrei das Potenzial, mehr zu bringen, als bloß den (eigentlich selbstverständlichen) Geldersatz der für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten.

Peter Sander ist Partner der Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.11.2012)

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