Unfall: Anmeldung unterlassen, trotzdem privilegiert

c FABRY Clemens
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Auch wenn Arbeitgeber einen Mitarbeiter als Selbstständigen tarnen, genießen sie laut einem Urteil das Dienstgeberhaftungsprivileg. Der Chef haftet somit nicht für Arbeitsunfälle, die aus Fahrlässigkeit passieren.

Wien. Ein Arbeitgeber genießt gegenüber seinen Dienstnehmern ein rechtliches „Zuckerl": So haftet der Chef bei Arbeitsunfällen laut § 333 ASVG nicht, sofern wegen Fahrlässigkeit von seiner oder vonseiten seiner Mitarbeiter ein Arbeitnehmer verletzt oder getötet wurde. Nur bei Vorsatz könnte der Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden. Aber dieses Privileg kann auch gegenüber Leuten, die selbstständig arbeiten, gelten, wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt. Nämlich dann, wenn es sich nur um Scheinselbstständige handelt.

Der Unfall geschah auf einer Baustelle in Potzneusiedl. Der verletzte Mann verrechnete seine Arbeit nach Stunden. Mehrere „Einzelunternehmer" waren auf der Baustelle beschäftigt. Aber keiner davon arbeitete wirklich selbstständig. Beim Unfall mit einem Radlader wurde der Scheinselbstständige verletzt. Er hatte sich auf das Trittbrett gestellt und war ein Stück mitgefahren. Als der Lenker, ein Vorarbeiter, die Geschwindigkeit reduzierte, stieg der Mann ab. Zu früh, denn sein linker Fuß wurde überrollt. Beiden, dem Lenker und dem Verletzten, war klar, dass das Mitfahren auf dem Radlader verboten war. Der Lenker hatte zudem gar nicht gemerkt, dass sein Passagier bereits abgestiegen war.

Der Verletzte klagte nun aber den Generalunternehmer. Denn ein Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft (Arge), zu der sich die später geklagten Parteien auf dem Bau zusammengeschlossen hatten, sei als Fahrer an dem Unglück schuld. Er selbst sei hingegen als Sub-SubUnternehmer im Auftrag von jemandem tätig gewesen, der wiederum von der Arge beauftragt worden sei, meinte der Verletzte. Die Arge könne sich daher mangels formalen Arbeitsverhältnisses nicht auf das Haftungsprivileg berufen. Und zwar selbst dann nicht, wenn faktisch ein Arbeitsverhältnis vorgelegen sei. Es sei nämlich sittenwidrig, einerseits als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und den Kollektivvertrag zu umgehen, sich dann aber auf das Arbeitgeberprivileg zu berufen. Die Arge wandte ein, erstens sei der Mann selbst am Unfall schuld, weil er vom Radlader zu früh abgestiegen sei. Und zweitens sei er in den Betrieb eingebunden gewesen und habe nach Anweisung des Bauleiters Hilfsarbeiterdienste für die Arge geleistet. Daher komme das Arbeitgeberhaftungsprivileg zum Tragen.

Liegt Sittenwidrigkeit vor?

Das Landesgericht Eisenstadt hielt zunächst fest, dass der Verletzte und der Vorarbeiter der Arge gleichermaßen schuld am Unglück waren. Ansprüche habe der verletzte Arbeitnehmer jedoch keine: Er habe seine Leistungen weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit erbracht und sei in den Betrieb der Arge integriert gewesen. Daher komme dieser das Haftungsprivileg zugute.

Das Oberlandesgericht Wien hob das Urteil aber in zweiter Instanz auf. Es ging zwar davon aus, dass der Verletzte sogar zu zwei Dritteln schuld am Unglück war, weil er zu früh abgesprungen sei. Das Dienstgeberhaftungsprivileg komme aber nicht zum Tragen, weil dies gegen die guten Sitten verstoßen würde. Der Arbeitgeber habe nämlich nicht die Absicht gehabt, den verletzten Mann als Dienstnehmer anzumelden, sondern wollte das Recht bewusst umgehen und sich Sozialversicherungsabgaben sparen. Wenn man dies tue, könne man sich aber nicht nach einem Unfall plötzlich auf das Haftungsprivileg berufen. Das stünde nämlich sonst im „eklatanten Widerspruch" zum bisherigen Verhalten. Die Arge hafte daher zu einem Drittel.

Vertrag nicht entscheidend

Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 214/11a) aber stellte wieder das erste Urteil her und betonte, dass das Dienstgeberhaftungsprivileg sehr wohl gelte. Das Haftungsprivileg des Dienstgebers setze nämlich nicht einmal ein gültiges Vertragsverhältnis voraus. Daher spiele es auch keine Rolle, dass man die arbeitsrechtlichen Vorschriften umgehen wollte. Der Arbeitgeber könne sich auf das Privileg berufen.

Die Erwägungen der zweiten Instanz zur Sittenwidrigkeit seien ein neuer Aspekt zum Dienstgeberhaftungsprivileg gewesen, analysiert Franz Marhold, Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der WU, im Gespräch mit der „Presse". Allerdings wurde dieses Urteil vom OGH korrigiert, und „das hat mich nicht überrascht", sagt Marhold. Das Urteil des OGH folge nämlich durchwegs der bisherigen Judikaturlinie: So musste etwa auch ein unterklassiger steirischer Fußballverein nichts zahlen, als sich ein Spieler beim Match Grambach gegen Bärnbach an schlecht platzierten Werbetafeln verletzt hatte. Das Dienstnehmerhaftungsprivileg galt hier auch, obwohl der Spieler bloß eine Aufwandsentschädigung sowie Punkteprämien erhielt (6 Ob 11/04t).

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