Kamera am Gang: Keine Klage

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Vermieter müssen sich ans Außerstreitverfahren halten, um Mietern in Eigenregie angebrachte Kameras zu verbieten.

Wien/Kom. Vermieter mögen noch so intensiv mit ihren Vermietern darüber streiten: Auseinandersetzungen über Videokameras, die Mieter in allgemeinen Teilen des Hauses wie dem Gang anbringen, gehören vor das Außerstreitgericht. Das hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (6Ob 229/11m) klargestellt.

Eine Mieterin, deren Wohnungstür – vermutlich von einer Nachbarin – verkratzt, beschmiert und am Schloss mit Superkleber bearbeitet worden war, hatte am Gang eine Videokamera montiert. Die war zwar auf die Tür gerichtet, hatte aber auch die Lifttüre vor der Linse. Während die Belästigungen ausblieben, klagte die Vermieterin auf Entfernung der Kamera – in der Sache wohl zu Recht: Der OGH hat schon früher entschieden, dass Mitbewohner nicht akzeptieren müssen, systematisch überwacht zu werden. Zwei Instanzen sahen die Kamera jedoch als durch den Zweck gerechtfertigt und wiesen die Klage der Vermieterin ab.

Der OGH erklärte das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage als unzulässig zurück. Auseinandersetzungen über Veränderungen am Mietgegenstand gehören ins Außerstreitverfahren (per Antrag einzuleiten) und, wenn am Wohnort eine Schlichtungsstelle existiert, zuvor zu dieser.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.12.2012)

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