Hund darf auch teuer gerettet werden

Hund darf auch teuer
Hund darf auch teuer(c) EPA (Str)
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Selbst wenn man das Fünffache des Wertes eines Tieres aufwenden muss, um es zu heilen, können die Kosten gerechtfertigt sein. Das zeigt ein aktuelles Urteil, in dem ein Hundehalter die Genesungskosten einklagte.

. . Beim Schadenersatz gibt es eine Grenze: Liegt ein sogenannter Totalschaden vor, so darf man eine Sache nicht mehr teuer reparieren lassen. Wer es dennoch tut, muss die Mehrkosten selbst tragen. Auch bei Tieren gibt es so etwas wie einen Totalschaden. Doch die Schwelle dafür liegt vergleichsweise hoch, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Im Mittelpunkt steht der zweieinhalbjährige Sheltie-Rüde „Candyman“. Als die 18-jährige Tochter des Hundehalters mit Candyman spazieren ging, machte das Tier unliebsame Bekanntschaft mit einem siebenjährigen Deutsch-Langhaar-Rüden namens Condor. Dieser war wiederum mit der Mutter seines Herrchen unterwegs. Es folgte ein wilder Kampf, obwohl die Hunde angeleint waren. Candyman war mit seinen zwölf Kilo aber dem mehr als 40 Kilo schweren Condor klassisch unterlegen. Candyman erlitt durch die Attacke des gewichtigen Hundes einen dreifachen Bruch des Hinterlaufs.

Nun war die Veterinärmedizin gefragt. Doch die Operation, die Nachbehandlung und die Fahrtkosten schlugen finanziell derart zu Buche, dass am Ende eine Rechnung von knapp 4700 Euro stand. Der Halter von Condor (bzw. seine Haftpflichtversicherung) war aber nur bereit, 1100 Euro zu zahlen. Mehr sei nicht drinnen, zumal die gesamten Heilungskosten den Wert des Tieres deutlich übersteigen würden. Zudem wandte der Halter von Condor ein, dass der Hund das Bein zu früh belastet habe, was zu weiteren Komplikationen und Kosten führte. Dafür sei der Hundehalter verantwortlich. Überdies sei bei dem Kampf auch Condor verletzt worden und auch die Frau, die Condor Gassi führte.

Das Bezirksgericht Krems verwies auf §1332a ABGB. Nach diesem Paragrafen sind die Heilungskosten eines Tieres dann gerechtfertigt, wenn ein wirtschaftlich denkender Tierliebhaber die Summe zur Rettung seines „besten Freundes“ aufgewendet hätte. Und ein verständiger Tierliebhaber hätte 4700 Euro gezahlt, um Candyman, der 950 Euro wert ist, zu retten. Dass das Bein zu früh belastet wurde, könne man Hund und Halter nicht anlasten. Das sei möglicherweise auch durch eine unwillkürliche Bewegung passiert. Und als Tierhalter könne man seinen Hund etwa beim Schlafen nicht anleinen und daher nicht sicherstellen, dass dieser nichts falsch mache. Trotzdem gewährte das Gericht dem Halter von Candyman nur den Ersatz eines Drittels des Schadens. Denn die Tochter, die mit Candyman spazieren war, treffe ein Mitverschulden. Sie hätte mit dem kleinen Hund rechtzeitig dem mächtigen Condor aus dem Weg gehen sollen, befand das Erstgericht.

Das Landesgericht Krems änderte das Urteil in zweiter Instanz (1 R 127/12z). Es hielt fest, dass der gewichtige Condor von einer Frau geführt wurde, die körperlich nicht in der Lage war, das Tier im Ernstfall zurückzuhalten. Beim zwölf Kilo schweren Candyman sei die Situation ganz anders. Die 18-jährige Frau habe mit dem Tier umgehen können, zumal sie fast täglich mit ihm unterwegs sei. Von einer Verschuldensteilung könne daher keine Rede sein.

Blieb die Frage, ob die hohen Genesungskosten in Ordnung sind. Das Landesgericht Krems griff zur Lösung dieser Frage auf die deutsche Rechtsprechung zurück, erklärt der siegreiche Amstettner Anwalt Josef Kattner, der Candymans Herrchen vertrat. So wurden in Deutschland einst für einen Hund, der 600 Mark wert war, 1855 Mark an Heilungskosten zugesprochen. Für einen Hund, der bloß 100 Mark wert war, wurde sogar das Zehnfache des Werts an Heilungskosten genehmigt. Es sei somit gerechtfertigt, dass man zur Heilung von Candyman rund das Fünffache seines Werts ausgegeben habe, meinte das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig, der Halter des Sheltie-Rüden bekommt die knapp 4700 Euro.

Sachen: Grenze bei zehn bis 15 Prozent

Bei Sachen liege ein Totalschaden hingegen bereits vor, wenn die Reparaturkosten zehn bis 15 Prozent über dem Zeitwert liegen, sagt Andreas Kletečka, Professor für Zivilrecht an der Universität Salzburg, im Gespräch mit der „Presse“. Im Jahr 1988 habe man aber den Paragrafen 1332a ins ABGB eingefügt, demzufolge bei Tieren ein Totalschaden erst vorliegt, wenn ein „verständiger Tierhalter“ die Kosten nicht mehr tragen würde. Eine relevante Gesetzesänderung, denn im österreichischen Recht werden Tiere wie Sachen behandelt, solange es keine ausdrücklichen anderen Regeln für sie gibt.

Bei Menschen gibt es keinen „Totalschaden“: Die Kosten jeder noch so teuren Heilbehandlung dürfen eingeklagt werden, solange nur die Behandlung eine sinnvolle war.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.12.2012)

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