Fragen für User, Antwort für Urheber

Fragen fuer User Antwort
Fragen fuer User Antwort(c) Clemens Fabry
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Eine vom Justizressort geplante Novelle bietet einen ausgewogenen Auskunftsanspruch für Rechteinhaber; die Festplattenabgabe ist jedoch weniger gelungen.

Wien. Die geplante Urheberrechtsnovelle 2013 enthält zahlreiche Neuerungen im digitalen Urheberrecht. Während die vorgeschlagene Einführung eines Auskunftsanspruchs gegen Internet-Access-Provider ausgewogen geregelt ist, wirft die geplante Festplattenabgabe vor allem Fragen auf.

Derzeit wird hinter den verschlossenen Türen des Justizministeriums über die Urheberrechtsnovelle 2013 verhandelt. Die Neuerungen sollen insbesondere die wachsenden Herausforderungen der Nutzung von Werken im digitalen Umfeld bewältigen.

Trotz intensiver Forderungen der Rechteinhaber besteht derzeit keine Möglichkeit, die Identität einer Person zu ermitteln, die über das Internet urheberrechtlich geschützte Inhalte öffentlich zum Download anbietet oder diese downloadet. Die IP-Adresse, von der aus Inhalte angeboten oder downgeloadet wurden, kann zwar leicht festgestellt werden; ein Anspruch für Rechteinhaber gegen den betreffenden Internet-Access-Provider auf Auskunftserteilung, wem diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugewiesen war, ist nach geltendem Recht aber ausgeschlossen. Dies vor allem deshalb, weil es sich bei IP-Adressen grundsätzlich um Vorratsdaten handelt, die derzeit nicht zur Erfüllung privater Auskunftsansprüche verarbeitet werden dürfen.

Richter muss prüfen

Die neue Regelung würde Rechteinhabern einen Auskunftsanspruch einräumen. Dem EuGH zufolge ist ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch durchaus zulässig (C-461/10). Darüber hinaus nimmt die geplante österreichische Regelung in mehrfacher Hinsicht auf die grundrechtlich geschützten Nutzerinteressen Bedacht: So steht der Auskunftsanspruch unter einem Richtervorbehalt, obwohl IP-Adressen nicht vom Fernmeldegeheimnis erfasst sind und ein solcher Vorbehalt daher verfassungsrechtlich gar nicht erforderlich wäre (VfGH 29. Juni 2012, B1031/11). Weiters soll der Auskunftsanspruch nur für Fälle des unbefugten Uploads, nicht jedoch für rechtswidrige Downloads gewährt werden. Außerdem dürfen nur Vorratsdaten ausgewertet werden, die maximal drei Monate alt sind. Der Kostenersatz für anwaltliche Mahnschreiben an derart ausgeforschte Nutzer wäre überdies mit 100 Euro gedeckelt.

Der Vorschlag berücksichtigt auch die Interessen der Access-Provider, da diese gegenüber dem Rechteinhaber einen vollen Aufwandersatzanspruch haben. Der Rechteinhaber kann diese Kosten sowie mögliche Mahnkosten zwar vom ausgeforschten Rechtsverletzer verlangen; dies ist aber nur im Rahmen eines Prozesses über den urheberrechtlichen Hauptanspruch möglich. Eine eigenständige Eintreibung dieser Kosten wäre nach wie vor unzulässig (zuletzt OGH 27. November 2008, 7 Ob 201/ 08x). Dem Abmahn-Unwesen wird damit ein Riegel vorgeschoben.

Insgesamt bietet die geplante Regelung des Auskunftsanspruchs daher eine ausgewogene Lösung.

Der Entwurf sieht weiters vor, die sog. Leerkassettenvergütung auf sämtliche Speichermedien, wie z.B. Festplatten und Smartphone-Speicher, auszudehnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass den Rechteinhabern für Vervielfältigungen zum privaten oder eigenen Gebrauch („Privatkopien“) nach EU-Recht jedenfalls ein „gerechter Ausgleich“ zustehen soll.

Der Oberste Gerichtshof lehnte die „Leerkassettenvergütung“ für Festplatten bisher ab, da diese nicht nur zur Erstellung von Privatkopien, sondern überwiegend multifunktional verwendet werden (OGH 12. Juli 2005, 4 Ob 115/05y – Gericom).

Streit um Festplattenabgabe

Dessen ungeachtet verlangen die Verwertungsgesellschaften seit Oktober 2010 eine Festplattenabgabe von bis zu 43,74 Euro (inkl. USt). Hiergegen klagte Hewlett-Packard auf Feststellung, dass diese Festplattenabgabe unzulässig ist. In einem Parallelverfahren gingen die Verwertungsgesellschaften gegen Amazon wegen des Imports von Festplatten ohne Entrichtung einer Festplattenabgabe vor. Beide Verfahren (4 Ob 43/12w und 4 Ob 79/ 11p) sind derzeit unterbrochen, da der OGH dem EuGH die Vorfrage zur Entscheidung vorgelegt hat, was unter dem erforderlichen gerechten Ausgleich für Privatkopien genau zu verstehen ist (C-521/11).

Ohne die EuGH-Entscheidung abzuwarten, soll der vorliegende Entwurf die Festplattenabgabe nun gesetzlich durchboxen. Im Licht der Padawan-Entscheidung des EuGH (C-467/08) soll der Letztabnehmer zwar die Rückzahlung der Festplattenabgabe verlangen können; dies soll aber nur dann gelten, wenn er bescheinigen kann, dass er die Festplatte überhaupt nicht für Privatkopien verwendet. Privatpersonen wird dies in der Praxis freilich nicht gelingen.

Die Festplattenabgabe kann den „gerechten Ausgleich“ für Privatkopien überdies nur dann bieten, wenn der Verbraucher die Privatkopie überhaupt erstellen darf und diese nicht schon vorher bereits mitbezahlt hat.

Oft zahlt der Verbraucher aber bereits beim Kauf eines urheberrechtlich geschützten Werkstücks (z.B. des Musik-Downloads) für die Privatkopie mit. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für Inhalte ohne Kopierschutzmechanismus ein Preisaufschlag verrechnet wird.

Musik-CDs oder DVDs werden meist mit einem Kopierschutzmechanismus verkauft. Dieser darf nach dem Urheberrechtsgesetz aber nicht umgangen werden, was die Anfertigung einer Privatkopie von vornherein ausschließt. Der Entwurf erklärt eine Privatkopie überdies dann für unzulässig, wenn die Kopiervorlage „offensichtlich rechtswidrig“ war (z.B. Download von einer File-Sharing-Plattform wie Piratebay). Der Anwendungsbereich der Privatkopie wird damit stark eingeschränkt, was wiederum die entscheidende Frage aufwirft: Wofür wird die Abgabe denn geleistet?

Für eine Privatkopie, für die der rechtstreue Verbraucher bereits bezahlt hat oder die er wegen Kopierschutzmechanismen von vornherein gar nicht erstellen darf, sollte er jedenfalls nicht nochmals zur Kasse gebeten werden. [iStockphoto]

Dr. Feiler, SSCP, ist Rechtsanwaltsanwärter bei Baker & McKenzie, Mag. Schnider, LL.M., Rechtsanwalt bei Baker & McKenzie

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.12.2012)

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