Sachverständige ins Kreuzverhör

Sachverstaendige Kreuzverhoer
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Der von Sachverständigenseite heftig kritisierte Hermann Wenusch hat vielen seiner Anwaltskollegen aus der Seele gesprochen.

Wien. Wie nicht anders zu erwarten, ist Hermann Wenusch für seine Kritik an der Praxis der gerichtlichen Sachverständigen von „offizieller Seite“ massiv angegriffen worden (Rechtspanorama vom 3. und 10. 12.).Er spricht damit jedoch vielen Anwaltskollegen aus der Seele. Auch nach meinen langen Gerichtserfahrungen liegt bei der Bestellung von Sachverständigen einiges im Argen. Dabei hat die Auswahl des Sachverständigen oft prozessentscheidende Bedeutung. Ein Blick ins Ausland könnte da nicht schaden.

In den meisten US-Bundesstaaten werden Urteile österreichischer Zivilgerichte nicht anerkannt. Sie sind dort nicht vollstreckbar. Der Prozess muss in den USA nochmals durchgefochten werden. Begründet wird dies mit der Mangelhaftigkeit der österreichischen Zivilprozessordnung. So gibt es im Vergleich zu US-Prozessen keine ausreichende Protokollierung, keine strafrechtlich relevante Wahrheitspflicht bei Parteienvernehmung und kein objektives Sachverständigenverfahren. Schwachpunkte der ZPO, die das von den US-Gerichten geforderte „fair trial“ verletzen.

In den USA ist es ständig praktiziertes Parteienrecht, die Qualifikation von Sachverständigen kritisch zu hinterfragen. Bei uns wäre dies ein Sakrileg, das einer Beleidigung des – den Sachverständigen beauftragenden – Richters gleichkommt. Verständlich, dass kaum ein Anwalt dieses Risiko eingeht.

In den USA genießen die von den Parteien beigebrachten Gegengutachten volle Beweiskraft. Die Gutachter der einen Seite können von den Gutachtern der Gegenseite ins „Kreuzverhör“ genommen werden. Es gibt dort keine sakrosankten Gerichtsgutachter. Nicht jene Spezies an hauptberuflichen Sachverständigen, die schon längst nicht mehr im Berufsalltag stehen, sondern nur noch von Aufträgen „ihrer“ Richter leben; deren Fachkenntnisse infolge der „Halbwertszeit“ ihres Wissens meist schon überholt sind. Bei uns sind von Parteien beigebrachte Sachverständigengutachten nichts als „überflüssige“ Urkunden, die ein Gerichtsgutachten nicht entkräften können.

Das 100-Jahr-Jubiläum des Sachverständigenverbands wäre ein würdiger Anlass, mit diesen alten Zöpfen der ZPO aufzuräumen. Sonst bleibt der Zivilprozess jenes Roulettespiel, als das er von einem stets wachsenden Teil der Bevölkerung wahrgenommen wird.

em. RA Dr. Friedrich Knöbl ist eingetragener SV für Urheberrecht & Medienwesen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.12.2012)

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